Weiterentwicklung des Informationsfreiheitsrechts

Antrag nach dem LIFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Unterlagen zur Weiterentwicklung des Informationsfreiheitsrechts auf Bundes- und Landesebene

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG).

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    5. März 2019
  • Frist
    4. April 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unterlagen zur Weiteren…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Weiterentwicklung des Informationsfreiheitsrechts [#60098]
Datum
5. März 2019 12:56
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unterlagen zur Weiterentwicklung des Informationsfreiheitsrechts auf Bundes- und Landesebene Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG). Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre LIFG-Anfrage vom 05.03.2019 haben wir erhalten und hausintern an die zuständige …
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
Weiterentwicklung des Informationsfreiheitsrechts [#60098]
Datum
6. März 2019 08:51
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre LIFG-Anfrage vom 05.03.2019 haben wir erhalten und hausintern an die zuständige Stelle weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihre Anfrage vom 5. März 2019 können wir Ihnen mitteilen, dass bei uns keine Unte…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: Weiterentwicklung des Informationsfreiheitsrechts [#60098]
Datum
11. März 2019 16:32
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihre Anfrage vom 5. März 2019 können wir Ihnen mitteilen, dass bei uns keine Unterlagen zur Weiterentwicklung des Informationsfreiheitsrechts auf Bundes- und Landesebene vorhanden sind. Bei der Weiterentwicklung des Informationsfreiheitsrechts auf Bundesebene oder bei den anderen Bundesländern erfolgt keine Beteiligung des Innenministeriums; eine Weiterentwicklung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes auf Landesebene ist bisher nicht erfolgt. Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Einführung der Informationsfreiheit vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1201, 1205) ist jedoch vorgesehen, dass die Auswirkungen dieses Gesetzes nach einem Erfahrungszeitraum von fünf Jahren – und damit im Jahr 2020 – durch die Landesregierung überprüft werden. Mit freundlichen Grüßen