Weitergabe von Daten bei Beschwerde an übergeordneter Stelle im Bereich des Schulwesens an untergeordnete Stelle bzw. auch anderer Behörden mit ähnlicher Situation

Im Rahmen der Corona-Krise kommt es dazu, dass Schulleitungen ihre Kompetenzen überschritten haben und in Übererfüllung gegen die Bestimmungen der Verordnungen agieren.

So gibt es in Schulen in BaWü derzeit keine Pflicht zum Tragen von MNB im Unterricht.
Nach Auskunft der Bürgerreferentin des KM darf diese auch nicht eingeführt oder gefordert werden.

In Hessen gab es ein hohes verwaltungsgerichtliches Urteil, welches maximal Empfehlungen erlaubt, aber nicht dringende Empfehlungen. Die Lage scheint in BaWü derzeit ähnlich zu sein.

Die Einführung einer MNB-Pflicht im Unterricht ist somit derzeit faktisch nicht erlaubt.

Dies hat nun dazu geführt, dass Eltern sich beschwert haben bei übergeordneten Stellen der Schule (z. B. untere Schulbehörde - Schulamt).
Diesen Weg haben die Eltern bewusst gewählt, da sie nicht an der Schule vor Ort bekannt werden wollten zum Schutz ihrer Kinder an der Schule.

Nun wurde aber wohl bei Beschwerden dieser Art die Beschwerde an die Schulleitung nach unten weitergegeben unter Nennung der Namen der Beschwerdeführer. Auch bei anderen Themen scheint dies öfter zu passieren.

Deshalb die generelle Frage, ob die Weitergabe von Daten bei Beschwerde an eine übergeordneter Stelle im Bereich des Schulwesens an eine untergeordnete Stelle erlaubt ist?

Ist diese generell erlaubt? Oder nicht erlaubt?

Oder muss man darauf hinweisen als Beschwerdeführer, dass eine Weitergabe intern im Schulsystem nach unten unerwünscht ist? Was würde generell passieren, wenn doch gegen diesen Wunsch gehandelt wird?

Muss davor hingewiesen werden, dass eine Weitergabe der Daten erfolgt?
Oder muss abgefragt werden, ob hierzu eine Erlaubnis besteht?

Wie ist dies im Bereich anderer Behörden geregelt?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    14. September 2020
  • Frist
    16. Oktober 2020
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Im Rahmen der Cor…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Weitergabe von Daten bei Beschwerde an übergeordneter Stelle im Bereich des Schulwesens an untergeordnete Stelle bzw. auch anderer Behörden mit ähnlicher Situation [#197121]
Datum
14. September 2020 11:22
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im Rahmen der Corona-Krise kommt es dazu, dass Schulleitungen ihre Kompetenzen überschritten haben und in Übererfüllung gegen die Bestimmungen der Verordnungen agieren. So gibt es in Schulen in BaWü derzeit keine Pflicht zum Tragen von MNB im Unterricht. Nach Auskunft der Bürgerreferentin des KM darf diese auch nicht eingeführt oder gefordert werden. In Hessen gab es ein hohes verwaltungsgerichtliches Urteil, welches maximal Empfehlungen erlaubt, aber nicht dringende Empfehlungen. Die Lage scheint in BaWü derzeit ähnlich zu sein. Die Einführung einer MNB-Pflicht im Unterricht ist somit derzeit faktisch nicht erlaubt. Dies hat nun dazu geführt, dass Eltern sich beschwert haben bei übergeordneten Stellen der Schule (z. B. untere Schulbehörde - Schulamt). Diesen Weg haben die Eltern bewusst gewählt, da sie nicht an der Schule vor Ort bekannt werden wollten zum Schutz ihrer Kinder an der Schule. Nun wurde aber wohl bei Beschwerden dieser Art die Beschwerde an die Schulleitung nach unten weitergegeben unter Nennung der Namen der Beschwerdeführer. Auch bei anderen Themen scheint dies öfter zu passieren. Deshalb die generelle Frage, ob die Weitergabe von Daten bei Beschwerde an eine übergeordneter Stelle im Bereich des Schulwesens an eine untergeordnete Stelle erlaubt ist? Ist diese generell erlaubt? Oder nicht erlaubt? Oder muss man darauf hinweisen als Beschwerdeführer, dass eine Weitergabe intern im Schulsystem nach unten unerwünscht ist? Was würde generell passieren, wenn doch gegen diesen Wunsch gehandelt wird? Muss davor hingewiesen werden, dass eine Weitergabe der Daten erfolgt? Oder muss abgefragt werden, ob hierzu eine Erlaubnis besteht? Wie ist dies im Bereich anderer Behörden geregelt?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 197121 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197121/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch …
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Automatische Antwort: Weitergabe von Daten bei Beschwerde an übergeordneter Stelle im Bereich des Schulwesens an untergeordnete Stelle bzw. auch anderer Behörden mit ähnlicher Situation [#197121]
Datum
14. September 2020 11:22
Status
Warte auf Antwort
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