Weitergabe von Hoheitsrechten an Dritte.
gemäß Artikel 24 (1) Grundgesetz können Hoheitsrechte durch ein Bundesgesetz auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen werden.
1.
Sind die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten zwischenstaatliche Einrichtungen im Sinne des Artikel 24 (1) GG?
2.
Benennen Sie bitte das Bundesgesetz, welches gemäß Artikel 24 (1) Hoheitsrechte auf die so genannten öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten überträgt und sie zu hoheitlichem Handeln ermächtigt.
Gemäß Artikel 24 (1a) Grundgesetz können die Länder mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen, soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind
3.
Sind die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten grenznachbarschaftliche Einrichtungen im Sinne des Art 24 (1a) GG?
4.
Liegt eine Zustimmung der Bundesregierung gemäß Art 24 (1a) zur Übertragung von Hoheitsrechten durch die Länder an die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten vor und wenn ja, bitte die Quellenangabe.
5.
In Anbetracht, dass die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten Ländersache, gemäß GG (Art 71 bis 74 [Gesetzgebungskompetenz]) und nicht Bundessache sind, als auch der per GG vorgegebenen Staatsferne, handeln die Länder in Sachen öffentlich rechtlicher Rundfunk in Erfüllung staatlicher Aufgaben oder Befugnisse?
6.
Sind die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten, in Anbetracht der im Grundgesetz und vom BVerfG vorgegebenen Staatsferne, Behörden und zur Ausübung von Hoheitsrechten berechtigt?
Vielen Dank.
Anfrage wurde zurückgezogen
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Datum16. November 2016
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20. Dezember 2016
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