Weitergabe von Hoheitsrechten an Dritte.

gemäß Artikel 24 (1) Grundgesetz können Hoheitsrechte durch ein Bundesgesetz auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen werden.
1.
Sind die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten zwischenstaatliche Einrichtungen im Sinne des Artikel 24 (1) GG?
2.
Benennen Sie bitte das Bundesgesetz, welches gemäß Artikel 24 (1) Hoheitsrechte auf die so genannten öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten überträgt und sie zu hoheitlichem Handeln ermächtigt.

Gemäß Artikel 24 (1a) Grundgesetz können die Länder mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen, soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind
3.
Sind die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten grenznachbarschaftliche Einrichtungen im Sinne des Art 24 (1a) GG?
4.
Liegt eine Zustimmung der Bundesregierung gemäß Art 24 (1a) zur Übertragung von Hoheitsrechten durch die Länder an die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten vor und wenn ja, bitte die Quellenangabe.
5.
In Anbetracht, dass die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten Ländersache, gemäß GG (Art 71 bis 74 [Gesetzgebungskompetenz]) und nicht Bundessache sind, als auch der per GG vorgegebenen Staatsferne, handeln die Länder in Sachen öffentlich rechtlicher Rundfunk in Erfüllung staatlicher Aufgaben oder Befugnisse?
6.
Sind die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten, in Anbetracht der im Grundgesetz und vom BVerfG vorgegebenen Staatsferne, Behörden und zur Ausübung von Hoheitsrechten berechtigt?

Vielen Dank.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    16. November 2016
  • Frist
    20. Dezember 2016
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: gemäß Artikel 24…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Weitergabe von Hoheitsrechten an Dritte. [#19118]
Datum
16. November 2016 20:07
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
gemäß Artikel 24 (1) Grundgesetz können Hoheitsrechte durch ein Bundesgesetz auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen werden. 1. Sind die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten zwischenstaatliche Einrichtungen im Sinne des Artikel 24 (1) GG? 2. Benennen Sie bitte das Bundesgesetz, welches gemäß Artikel 24 (1) Hoheitsrechte auf die so genannten öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten überträgt und sie zu hoheitlichem Handeln ermächtigt. Gemäß Artikel 24 (1a) Grundgesetz können die Länder mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen, soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind 3. Sind die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten grenznachbarschaftliche Einrichtungen im Sinne des Art 24 (1a) GG? 4. Liegt eine Zustimmung der Bundesregierung gemäß Art 24 (1a) zur Übertragung von Hoheitsrechten durch die Länder an die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten vor und wenn ja, bitte die Quellenangabe. 5. In Anbetracht, dass die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten Ländersache, gemäß GG (Art 71 bis 74 [Gesetzgebungskompetenz]) und nicht Bundessache sind, als auch der per GG vorgegebenen Staatsferne, handeln die Länder in Sachen öffentlich rechtlicher Rundfunk in Erfüllung staatlicher Aufgaben oder Befugnisse? 6. Sind die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten, in Anbetracht der im Grundgesetz und vom BVerfG vorgegebenen Staatsferne, Behörden und zur Ausübung von Hoheitsrechten berechtigt? Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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