Weitergabeverbot von Hausnummer und Name bei Feuerwehr-Alamierung
Alle Dienstanweisungen, Richtlinien und andere Vorschriften, aus denen hervorgeht, dass eine Feuerwehr-Leitstelle bei einer Alarmierung nicht mehr die Hausnummer des Einsatzortes und den Name des Hilfesuchenden weitergeben darf.
Hintergrund der Anfrage sind entsprechende Äußerungen des Kreisbrandmeisters gegenüber der Schwäbischen Zeitung (https://www.schwaebische.de/landkreis/alb-donau-kreis/ehingen_artikel,-datenschutz-behindert-feuerwehren-_arid,11493058.html).
Ergebnis der Anfrage
Grundlage sind die „Hinweise zum Datenschutz beim Betrieb von Alarmierungssystemen“ des Innenministeriums von Baden-Württemberg.
https://fragdenstaat.de/anfrage/weiterg…
Anfrage erfolgreich
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Datum6. April 2022
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10. Mai 2022
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