Weitergabeverbot von Hausnummer und Name bei Feuerwehr-Alamierung

Alle Dienstanweisungen, Richtlinien und andere Vorschriften, aus denen hervorgeht, dass eine Feuerwehr-Leitstelle bei einer Alarmierung nicht mehr die Hausnummer des Einsatzortes und den Name des Hilfesuchenden weitergeben darf.

Hintergrund der Anfrage sind entsprechende Äußerungen des Kreisbrandmeisters gegenüber der Schwäbischen Zeitung (https://www.schwaebische.de/landkreis/alb-donau-kreis/ehingen_artikel,-datenschutz-behindert-feuerwehren-_arid,11493058.html).

Ergebnis der Anfrage

Grundlage sind die „Hinweise zum Datenschutz beim Betrieb von Alarmierungssystemen“ des Innenministeriums von Baden-Württemberg.

https://fragdenstaat.de/anfrage/weiterg…

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    6. April 2022
  • Frist
    10. Mai 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle Dienstanw…
An Landratsamt Alb-Donau-Kreis Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Weitergabeverbot von Hausnummer und Name bei Feuerwehr-Alamierung [#245723]
Datum
6. April 2022 21:33
An
Landratsamt Alb-Donau-Kreis
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Dienstanweisungen, Richtlinien und andere Vorschriften, aus denen hervorgeht, dass eine Feuerwehr-Leitstelle bei einer Alarmierung nicht mehr die Hausnummer des Einsatzortes und den Name des Hilfesuchenden weitergeben darf. Hintergrund der Anfrage sind entsprechende Äußerungen des Kreisbrandmeisters gegenüber der Schwäbischen Zeitung (https://www.schwaebische.de/landkreis/alb-donau-kreis/ehingen_artikel,-datenschutz-behindert-feuerwehren-_arid,11493058.html).
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 245723 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/245723/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landratsamt Alb-Donau-Kreis
Sehr Antragsteller/in die von Herrn Kreisbrandmeister Ziegler getroffenen Äußerungen beziehen sich auf das Vorgeh…
Von
Landratsamt Alb-Donau-Kreis
Betreff
AW: Weitergabeverbot von Hausnummer und Name bei Feuerwehr-Alamierung [#245723]
Datum
7. April 2022 16:12
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in die von Herrn Kreisbrandmeister Ziegler getroffenen Äußerungen beziehen sich auf das Vorgehen auf Grundlage der "Hinweise zum Datenschutz beim Betrieb von Alarmierungssystemen" des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg (siehe Anlage). Der Alb-Donau-Kreis ist nach §4 Abs. 3 und §3 Abs. 2 Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg Betreiber eines solchen Alarmierungsnetzes für die Feuerwehren im Landkreis. Mit freundlichen Grüßen