Weiters vorgehen zur Vorratsdatenspeicherung

Im Kindermissbrauchsfall Bergisch-Gladbach kam von der Landesregierung die Forderrung wieder eine Vorratsdatenspeicherung einzuführen. Nach den Urteil des EuGH (Aktenzeichen: C-511/18) würde ich fragen:
1. Wie sehr hat das Urteil Einfluss auf die geplante Vorratsdatenspeicherung?
2. Gibt es bereits Entwürfe für eine Vorratsdatenspeicherung?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    7. Oktober 2020
  • Frist
    10. November 2020
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Weiters vorgehen zur Vorratsdatenspeicherung [#199732]
Datum
7. Oktober 2020 16:46
An
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im Kindermissbrauchsfall Bergisch-Gladbach kam von der Landesregierung die Forderrung wieder eine Vorratsdatenspeicherung einzuführen. Nach den Urteil des EuGH (Aktenzeichen: C-511/18) würde ich fragen: 1. Wie sehr hat das Urteil Einfluss auf die geplante Vorratsdatenspeicherung? 2. Gibt es bereits Entwürfe für eine Vorratsdatenspeicherung?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 199732 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199732/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen 1451 E - Z. 53/20 Mit freundlichen G…
Von
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen
Datum
26. Oktober 2020 10:07
Status
Warte auf Antwort
1451 E - Z. 53/20 Mit freundlichen Grüßen

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Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen 1451 E - Z. 53/20 Mit freundlichen G…
Von
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen
Datum
6. November 2020 08:31
Status
Anfrage abgeschlossen
1451 E - Z. 53/20 Mit freundlichen Grüßen