Welche Daten müssen für die Ausstellung einer Mietübetnahmebestätigung vorliegen ?

Welche Daten müssen für die Ausstellung einer Mietübetnahmebestätigung vorliegen ?
Ist die Angabe der vollen Adresse notwendig ?
Sind Kontaktdaten zu den Vermieter zwingend Notwendig ?
Welche anderen Voraussetzungen, neben der Angemessenheit, müssen erfüllt werden um eine Mietübetnahmebestätigung austellbar zu machen ?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    15. März 2019
  • Frist
    17. April 2019
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Welche Daten müs…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
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Betreff
Welche Daten müssen für die Ausstellung einer Mietübetnahmebestätigung vorliegen ? [#61823]
Datum
15. März 2019 14:38
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Welche Daten müssen für die Ausstellung einer Mietübetnahmebestätigung vorliegen ? Ist die Angabe der vollen Adresse notwendig ? Sind Kontaktdaten zu den Vermieter zwingend Notwendig ? Welche anderen Voraussetzungen, neben der Angemessenheit, müssen erfüllt werden um eine Mietübetnahmebestätigung austellbar zu machen ?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesagentur für Arbeit
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Von der Bundesage…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
AW: Welche Daten müssen für die Ausstellung einer Mietübetnahmebestätigung vorliegen ? [#61823]
Datum
18. März 2019 13:37
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Von der Bundesagentur für Arbeit werden zu diesem Themen keine amtlichen Informationen herausgegeben. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II sind die kreisfreien Städte und Kreise als kommunale Träger für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung zuständig. Die Bewilligung der Leistungen erfolgt durch die gemeinsame Einrichtung (§ 44b Abs. 1 SGB II). Die Bundesagentur für Arbeit hat zu Bedarfen der Unterkunft und Heizung gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen kein Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezüglich dieser Leistungen obliegt den kreisfreien Städten und Kreisen. Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen daher an das für Sie zuständige Jobcenter. Mit freundlichen Grüßen