Wer ist Aufsicht für die Überwachung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 ("Datenschutz bei der Strafverfolgung")?

Wer übt in diesem Land Aufsicht für Überwachungen nach der
Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates
aus?

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  • Datum
    3. Dezember 2022
  • Frist
    7. Januar 2023
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wer übt in diesem…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
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Betreff
Wer ist Aufsicht für die Überwachung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 ("Datenschutz bei der Strafverfolgung")? [#264679]
Datum
3. Dezember 2022 21:56
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wer übt in diesem Land Aufsicht für Überwachungen nach der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates aus?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 264679 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264679/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>- Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie: https://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Geschäftszeichen: 31-660 II#2708 Sehr <…
Von
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WG: Wer ist Aufsicht für die Überwachung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 ("Datenschutz bei der Strafverfolgung")? [#264679]
Datum
3. Januar 2023 12:16
Status
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Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Geschäftszeichen: 31-660 II#2708 Sehr << Antragsteller:in >> entschuldigen Sie bitte die späte Rückmeldung. In Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 ist für Aufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zuständigen öffentlichen Stellen des Bundes (z. B. Bundespolizei und Bundeskriminalamt), soweit sie Daten zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben verarbeiten, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zuständig. Für die Aufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zuständigen öffentlichen Stellen der Länder, soweit sie Daten zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben verarbeiten, ist aufgrund der föderalen Struktur in Deutschland die jeweilige Landesdatenschutzbehörde zuständig (z. B. für die hessische Polizei der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit). Die Kontaktdaten aller Landesdatenschutzbehörden finden Sie unter https://www.bfdi.bund.de/DE/Service/Anschriften/Laender/Laender-node.html. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, danke für Ihre Rückmeldung. Für Datenspeicherungen im und Datenübermittlungen aus dem Bundesamt für J…
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Betreff
AW: WG: Wer ist Aufsicht für die Überwachung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 ("Datenschutz bei der Strafverfolgung")? [#264679]
Datum
3. Januar 2023 13:53
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, danke für Ihre Rückmeldung. Für Datenspeicherungen im und Datenübermittlungen aus dem Bundesamt für Justiz sind Sie auch im Föderalismusdickicht nicht allein zuständig? (darauf beruft sich Ihre Behörde gerne vor Gericht, sogar auf rein petitionsähnlichen Charakter des Beschwerdeverfahrens nach Art. 77 f. DSGVO-EU) Vor Gericht meint Ihre Behörde gegenüber Betroffenen gerne, selbst wenn Sie eine Beschwerde an eine Landesdatenschutzaufsichtsbehörde weitergeleitet hätten, wäre dieses ein machtloses Papiermonster gegenüber Strafverfolgungsbehörden. Stimmt die bewusst knapp gehaltene Zusammenfassung? Sind alle und ist folglich niemand zuständig? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 264679 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264679/ << Adresse entfernt >>- Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie: https://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/
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Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. 31-660 II#2708 Sehr << Antragste…
Von
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AW: WG: Wer ist Aufsicht für die Überwachung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 ("Datenschutz bei der Strafverfolgung")? [#264679]
Datum
11. Januar 2023 14:43
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. 31-660 II#2708 Sehr << Antragsteller:in >> auch nach Rücksprache mit den hier beim BfDI für das Bundesamt für Justiz zuständigen Kolleginnen und Kollegen (Referat 12 bzw. Referat 32 im Hinblick auf das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister) kann ich Ihre Ausführungen leider noch nicht ganz nachvollziehen. Könnten Sie freundlicherweise die Problematik weiter erläutern und mitteilen, auf welche (Gerichts-)Verfahren Sie abstellen, idealerweise mit Aktenzeichen. Vielen Dank vorab! Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich stelle auf die im Auftrag durch Justiziariat Ihrer Behörde vorgetragenen Ausführungen vor dem Verw…
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Betreff
AW: WG: Wer ist Aufsicht für die Überwachung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 ("Datenschutz bei der Strafverfolgung")? [#264679]
Datum
24. Januar 2023 15:01
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich stelle auf die im Auftrag durch Justiziariat Ihrer Behörde vorgetragenen Ausführungen vor dem Verwaltungsgericht Köln (13. Kammer) ab, dahingehend, dass Sie eine rein petitionsähnliche Behörde seien, ferner auch bei (unterlassener) Abgabe an die zuständige Landesdatenschutzbeauftrage diese gegen unkooperative Verantwortliche in Strafverfolgungsbehörde ein machtloses Papiermonster (nicht Ihre Wortwahl, aber Sinngehalt) wäre. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 264679 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264679/
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, zur Dynamisierung der laufenden Vertragsverletzungsverfahren ist geplant, die schriftichen Selbstdarst…
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Betreff
AW: WG: Wer ist Aufsicht für die Überwachung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 ("Datenschutz bei der Strafverfolgung")? [#264679]
Datum
4. Februar 2023 11:32
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, zur Dynamisierung der laufenden Vertragsverletzungsverfahren ist geplant, die schriftichen Selbstdarstellungen Ihrer Aufsichtsbehörde öffentlich zu machen, die im Falle von Bundesämtern rein petitionsähnlich sei und zudem auch im Falle der unterlassenen Weiterleitung an die in Rechtsbehelfsbelehrungen mitangegebene LDI NRW letztere völlig machtlos gegenüber Strafverfolgungsbehörden wäre. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 264679 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264679/
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, bitte teilen Sie doch auch - gerne zur Dynamisierung von laufenden Vertragsverletzungsverfahren gegen …
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Betreff
AW: WG: Wer ist Aufsicht für die Überwachung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 ("Datenschutz bei der Strafverfolgung")? [#264679]
Datum
24. Februar 2023 13:53
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, bitte teilen Sie doch auch - gerne zur Dynamisierung von laufenden Vertragsverletzungsverfahren gegen dieses Land und zudem um Ihre Aufsichtsbehörde in Zusammenhang damit zu bringen - mit, was der Grund dafür sei, dass Sie unter Missachtung der JI-Richtlinie Beschwerden nicht unverzüglich an zuständige Aufsichtsbehörden weiterleiten und diese selbst im Falle einer von Ihnen unterlassenen Weiterleitung als zahnlose Monster ohne Durchsetzungsmöglichkeiten gegenüber datenverarbeitenden und -steuernden Strafverfolgungsbehörden als Beklagte vor Gericht darstellen. Bitte unterstützen Sie die EU-Kommission nach ihrem Zwischenbericht vom Ende Juli 2022 bei der Auswertung der Erkenntnisse aus den einzelnen Ländern, und informieren die Unionsöffentlichkeit über Ihre gerichtsaktenkundigen Selbstdarstellungen mitten in Vertragsverletzungsverfahren gegen diesen Staat. Ansonsten bekommen Sie Unterstützung durch Betroffene, da dies im allseitigen Interesse ist, insbes. die Bezugnahme in laufenden Vertragverletzungsverfahren gegen Deutschland auf Ihre vertragsverletzungsverfahrensrelevanten Selbstdarstellungen, wie auch am Telefon mit Ihrem für Grundsatzfragen des Unionsrechts zuständigen Mitarbeiter besprochen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 264679 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264679/
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Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. 31-660 II#2708 Sehr << Antragste…
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AW: WG: Wer ist Aufsicht für die Überwachung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 ("Datenschutz bei der Strafverfolgung")? [#264679]
Datum
8. März 2023 10:38
Status
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Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. 31-660 II#2708 Sehr << Antragsteller:in >> die Ausführungen vor dem Verwaltungsgericht Köln, auf die Sie Bezug nehmen, sind mir nicht bekannt. In der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, deren Auslegung in meine Zuständigkeit fällt, ist in Art. 47 Abs. 2 vorgesehen, dass Aufsichtsbehörden über „wirksame Abhilfebefugnisse“ verfügen müssen. Nach dem Unionsrecht darf der BfDI als Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch zuständige Behörden i. S. d. Richtlinie (EU) 2016/680 daher keine rein petitionsähnliche Behörde sein. Mit freundlichen Grüßen
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Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. 31-660 II#2708 Sehr << Antragste…
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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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AW: WG: Wer ist Aufsicht für die Überwachung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 ("Datenschutz bei der Strafverfolgung")? [#264679]
Datum
8. März 2023 11:36
Status
Warte auf Antwort
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. 31-660 II#2708 Sehr << Antragsteller:in >> in meinem Zuständigkeitsbereich sind mir keine Beschwerden bekannt, die nicht unverzüglich an zuständige Aufsichtsbehörden weitergeleitet worden wären. Darstellungen vor Gericht, auf die Sie abstellen, sind mir nicht bekannt. Im Hinblick auf das von Ihnen angesprochene Vertragsverletzungsverfahren gehe ich davon aus, dass Sie auf das Verfahren der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland vom 19. Mai 2022 (INFR(2022)2030) Bezug nehmen. Die Kommission informiert dazu unter https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/DE/inf_22_2548. Danach ist die Kommission der Auffassung, Deutschland habe die Bestimmung, wonach die Datenschutzaufsichtsbehörden über wirksame Abhilfebefugnisse unterschiedlicher Art verfügen müssen, nicht ordnungsgemäß umgesetzt. Dazu gehörten Warnhinweise, Anordnungen, um Verarbeitungsvorgänge mit den Datenschutzvorschriften in Einklang zu bringen, insbesondere durch die Anordnung von Berichtigungen oder Löschungen personenbezogener Daten oder Einschränkungen der Verarbeitung, sowie eine vorübergehende bzw. endgültige Beschränkung oder ein Verbot der Verarbeitung. Die Datenschutzaufsichtsbehörden müssten in der Lage sein, ihre Befugnisse gegenüber den Verantwortlichen und/oder den Auftragsverarbeitern auszuüben. Nach Auffassung der Kommission stellt die ordnungsgemäße Umsetzung der Bestimmungen über die Befugnisse der Datenschutzaufsichtsbehörden ein wesentliches Element für die wirksame Gewährleistung des Grundrechts auf den Schutz personenbezogener Daten dar. Soweit für mich erkennbar, steht die Auffassung der Kommission im Einklang mit der des BfDI und greift die wiederholte Kritik des BfDI im Hinblick auf die defizitäre Umsetzung der JI-Richtlinie auf. Mit freundlichen Grüßen
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. 31-660 II#2708 Sehr << Antragste…
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Betreff
AW: WG: Wer ist Aufsicht für die Überwachung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 ("Datenschutz bei der Strafverfolgung")? [#264679]
Datum
8. März 2023 11:55
Status
Warte auf Antwort
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. 31-660 II#2708 Sehr << Antragsteller:in >> zu den von Ihnen angesprochenen "schriftlichen Selbstdarstellungen" liegen im Referat 31 keine Informationen vor, weshalb ich nichts dazu sagen kann. Wenn Sie Zugang zu amtlichen Informationen gemäß Informationsfreiheitsgesetz beanspruchen möchten, präzisieren Sie bitte die begehrten amtlichen Informationen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich begehre eine übersicht über Informationssammlungen (Aktenzeichen etc.) zu allen entsprechenden &qu…
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AW: WG: Wer ist Aufsicht für die Überwachung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 ("Datenschutz bei der Strafverfolgung")? [#264679]
Datum
10. März 2023 13:49
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Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich begehre eine übersicht über Informationssammlungen (Aktenzeichen etc.) zu allen entsprechenden "informationellen Gedankenverkörperungen" (in Anlehnung an Wortlaut aus dem Berliner IFG), zudem Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 264679 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264679/
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Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz.: IFG-780/005 II#1062 Sehr << Ant…
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Betreff
Ihr Antrag nach dem IFG beim BfDI zu "Wer ist Aufsicht für die Überwachung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 ("Datenschutz bei der Strafverfolgung")?" [#264679] # IFG-780/005 II#1062
Datum
13. März 2023 16:45
Status
Warte auf Antwort
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz.: IFG-780/005 II#1062 Sehr << Antragsteller:in >> in der Anlage übersende ich Ihnen ein Schreiben in der oben genannten Angelegenheit. Mit freundlichen Grüßen
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz.: IFG-780/005 II#1062 Sehr << Ant…
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Betreff
Ihr Antrag nach dem IFG beim BfDI zu "Wer ist Aufsicht für die Überwachung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 ("Datenschutz bei der Strafverfolgung")?" [#264679] # IFG-780/005 II#1062
Datum
29. März 2023 08:50
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,0 MB
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz.: IFG-780/005 II#1062 Sehr << Antragsteller:in >> in der Anlage übersende ich Ihnen ein Schreiben in der oben genannten Angelegenheit. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, Übersicht über Informationssammlungen haben Sie doch sicher (bzw. zu spezifizieren). Oder haben Sie ke…
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<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag nach dem IFG beim BfDI zu "Wer ist Aufsicht für die Überwachung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 ("Datenschutz bei der Strafverfolgung")?" [#264679]
Datum
3. April 2023 10:25
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Übersicht über Informationssammlungen haben Sie doch sicher (bzw. zu spezifizieren). Oder haben Sie keinerlei bzw. zu viele Gedankenverkörperungen zum Problemzusammenhang? Vor Gericht behaupten Sie ja gerne - offenbar zur Dynamisierung von laufenden Vertragsverletzungsverfahren - Sie seien ein zahnloses Monster gegenüber Verarbeitungen durch Bundesamt für Justiz und auch die Landesdatenschutzaufsicht, an die Sie unionsrichtlinienwidrig nicht nahtlos weiterleiten bzw. weiterzuleiten hätten, wäre selbst im Falle von unterlassenen Weiterleitungen ein zahnloses Monster gegenüber datenverarbeitenden Strafverfolgungsbehörden. Hat das und das Vorenthalten von Übersichten über Informationssammlungen mit dem laufenden Vertragsverletzungsverfahren zu tun, in die Sie von einigen Betroffenen dynamisierend zitiert werden sollen? Sie behaupten ja noch mehr in Einlassungen vor Gerichten. Z. B. seien Sie eine petitionsähnliche Behörde nach dem vorunionalen Recht. Der Generalanwalt beim EuGH hat am 16.3.23 zu einer grundsätzlichen Vorabvorlagefrage aus Wiesbaden (vlt. abgesehen von Ihrer Behörde) erwartbar klargestellt, dass diese Rechtsauffassung unionsrechtswidrig ist. Bitte geben Sie in Kalendertagen bzw. -monaten oder -jahren an, wie lange Sie noch gegenüber Betroffenen derartige Selbstdarstellungen zu popularisieren vorhaben- Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, haben Sie folgende Gedankenverkörperung des Generalanwalts beim EuGH vom 16.3.23 in Ihren Informations…
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<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag nach dem IFG beim BfDI zu "Wer ist Aufsicht für die Überwachung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 ("Datenschutz bei der Strafverfolgung")?" [#264679]
Datum
3. April 2023 16:46
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, haben Sie folgende Gedankenverkörperung des Generalanwalts beim EuGH vom 16.3.23 in Ihren Informationssammlungen abgelegt? "All dies führt mich zu der Annahme, dass die Aufsichtsbehörde zwingend verpflichtet ist, Beschwerden einer betroffenen Person mit der im Einzelfall gebotenen Sorgfalt zu bearbeiten. Da jeder Verstoß gegen die DSGVO grundsätzlich eine Beeinträchtigung der Grundrechte darstellen kann, halte ich es für unvereinbar mit dem durch diese Verordnung geschaffenen System, der Aufsichtsbehörde ein Ermessen bei der Entscheidung einzuräumen, ob sie sich mit Beschwerden befasst oder nicht. Ein solcher Ansatz würde die ihr durch die DSGVO übertragene entscheidende Rolle in Frage stellen, die darin besteht, für die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten zu sorgen, und liefe folglich den vom Unionsgesetzgeber verfolgten Zielen zuwider. Letztlich darf nicht vergessen werden, dass die Beschwerden eine wertvolle Informationsquelle für die Aufsichtsbehörde darstellen, die es ihr ermöglicht, Verstöße aufzudecken." Wie viele unbearbeitete Beschwerden seit dem 25.5.2018 haben Sie in Ihren Informationssammlungen? Bitte differenzieren nach DSGVO-EU und JI-Richtlinie. Asking for a friend. Angesichts von laufenden Vertragsverletzungsverfahren haben Sie nach hiesiger Auffassung zudem eine Informationsbeschaffungssollpflicht. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Ihr Antrag nach dem IFG beim BfDI vom 03.04.2023 # IFG-780/005 II#1074 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz u…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Ihr Antrag nach dem IFG beim BfDI vom 03.04.2023 # IFG-780/005 II#1074
Datum
11. April 2023 14:53
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
936,7 KB
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. IFG-780/005 II#1074 Sehr << Antragsteller:in >> in oben genannter Angelegenheit erhalten Sie beiliegendes Schreiben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag nach dem IFG beim BfDI vom 03.04.2023 # IFG-780/005 II#1074 [#264679] Guten Tag, Sie wollen Gebühr…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag nach dem IFG beim BfDI vom 03.04.2023 # IFG-780/005 II#1074 [#264679]
Datum
16. April 2023 23:17
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Sie wollen Gebühren im oberen Gebührenrahmen nehmen, um die einfache Information nach Beschwerden nach DSGVO zu erteilen, die -unionsvertragsverletzungsverfahrensrelevant - der Nichtbearbeitung freigegeben worden waren? Ich meine, die Beschaffung dieser einfachen Information ließe sich kostensparender via EU-Organe organisieren. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Ihr Antrag nach dem IFG beim BfDI vom 03.04.2023 # IFG-780/005 II#1074 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz u…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Ihr Antrag nach dem IFG beim BfDI vom 03.04.2023 # IFG-780/005 II#1074
Datum
20. April 2023 09:12
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
515,9 KB
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. IFG-780/005 II#1074 Sehr << Antragsteller:in >> in oben genannter Angelegenheit erhalten Sie beiliegendes Schreiben. Mit freundlichen Grüßen
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz.: IFG-780/005 II#1062 Sehr << Ant…
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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Ihr Antrag nach dem IFG beim BfDI zu "Wer ist Aufsicht für die Überwachung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 ("Datenschutz bei der Strafverfolgung")?" [#264679] # IFG-780/005 II#1062
Datum
27. April 2023 11:57
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,4 MB
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz.: IFG-780/005 II#1062 Sehr << Antragsteller:in >> in der Anlage übersende ich Ihnen ein Schreiben in der oben genannten Angelegenheit. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, Sie schrieben : "Soweit für mich erkennbar, steht die Auffassung der Kommission im Einklang mit d…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
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<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag nach dem IFG beim BfDI zu "Wer ist Aufsicht für die Überwachung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 ("Datenschutz bei der Strafverfolgung")?" [#264679]
Datum
18. Januar 2024 13:14
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Sie schrieben : "Soweit für mich erkennbar, steht die Auffassung der Kommission im Einklang mit der des BfDI und greift die wiederholte Kritik des BfDI im Hinblick auf die defizitäre Umsetzung der JI-Richtlinie auf." Vor Gerichten stellt sich Prof. Kelbers Behörde im Auftrag in unionsrechtswidriger Hinsicht jedoch als rein petitionsähnlich dar und müsse nicht einmal umgehend an zuständige Aufsichtsbehörde der Länder weiterleiten. Schreiben Sie das insofern auch öffentlich?! Sie werden zitiert. C 333/22 Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 264679 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264679/
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Ihr IFG-Antrag vom 18.01.2024 # 31-660 II#2708 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreih…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Ihr IFG-Antrag vom 18.01.2024 # 31-660 II#2708
Datum
21. Februar 2024 10:37
Status
geschwärzt
1,1 MB
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. 31-660 II#2708 Sehr << Antragsteller:in >> bitte beachten Sie das beigefügte Dokument. Die Übermittlung erfolgt ausschließlich elektronisch. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr IFG-Antrag vom 18.01.2024 # 31-660 II#2708 [#264679] Guten Tag, vielen Dank für die Rückmeldung Ihrer Be…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
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Betreff
AW: Ihr IFG-Antrag vom 18.01.2024 # 31-660 II#2708 [#264679]
Datum
21. Februar 2024 14:05
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für die Rückmeldung Ihrer Behörde, die ja nach JI-Richtlinie und DS-GVO (letztere gilt nach EuGH durchaus auch im Falle von Strafverfolgungsbehörden) laut schriftlichen Erzählungen vor Gerichten und vorgerichtlich rein "petitionsähnlich" sei, wie Betroffene berichten. Wie passt das zu Ihrer Selbstdarstellung hier und zudem zum Inhalt der gegen die Bundesrepublik eingeleiteten Rechtssache C 149/23 im Hinweisgeberschutzbereich? Ist wenigstens Art. 48 der JI-Richtlinie in der aufsichtsbehördlichen Hierarchie Ihrer "petitionsähnlichen" unter den Aufsichtsbehörden in der EU von irgendeiner Relevanz? Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 264679 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264679/
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
WG: Ihr IFG-Antrag vom 18.01.2024 # 31-660 II#2708 [#264679] Sehr << Antragsteller:in >> Ihrem an das…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
WG: Ihr IFG-Antrag vom 18.01.2024 # 31-660 II#2708 [#264679]
Datum
26. Februar 2024 10:08
Status
Sehr << Antragsteller:in >> Ihrem an das Referat 31 gerichteten Schreiben vom 21.02.2024 kann ich keinen Antrag nach dem IFG zu entnehmen. Ihre Frage zur Selbstdarstellung des BfDI vor Gericht fällt nicht in meine Zuständigkeit. Gleiches gilt für die Rechtssache C-149/23 betreffend die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937. Art. 48 JI-Richtlinie (Meldung von Verstößen) ist in § 77 BDSG umgesetzt und betrifft unmittelbar zunächst nur die verantwortlichen Stellen. Die Aufsicht liegt bei den jeweils zuständigen Referaten 32 und 35. Konkrete Fragen an andere Fachreferate oder Anträge nach dem IFG können Sie über die bekannten Wege (https://www.bfdi.bund.de/DE/Service/Kontakt/kontakt_node.html) adressieren. Mit freundlichen Grüßen

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AW: WG: Ihr IFG-Antrag vom 18.01.2024 # 31-660 II#2708 [#264679] Guten Tag, stimmt, in Ihrer "petitionsähnli…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Ihr IFG-Antrag vom 18.01.2024 # 31-660 II#2708 [#264679]
Datum
26. Februar 2024 10:47
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, stimmt, in Ihrer "petitionsähnlichen" unter den Aufsichtsbehörden in der EU gibt es interne Arbeitsteilung: Selbstdarstellungsvorlagen nach außen in die Medien und an die Geldgeber der ohne unionsrechtlich vorgesehenes unabhängiges und transparentes Stellenbesetzungsverfahren nach der DS-GVO ins Amt von der Politik platzierten Behördenleitung einerseits und Selbstdarstellungsvorlagen im Auftrag der gleichen Behördenleitung an Beschwerdeführende vorgerichtlich und sonst vor Gerichten. Alles klar. Dann bitten die Betroffenen, Ihnen auszurichten, dass die Veröffentlichung dieser Selbstdarstellungsvorlagen beabsichtigt ist, generell und in Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik angesichts der Petitionsähnlichkeit Ihrer Aufsichtsbehörde. Machen Sie es gut und besser als Ihre "petitionsähnliche" Behörde unter den Aufsichtsbehörden in der EU, wo die eine Hand im Auftrag nicht zu wissen scheint, was die andere im gleichen Auftrag tut (oder sogar sehr wohl). Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 264679 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264679/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>