Wer ist Aufsicht in diesem Land für die Überwachung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 ("Datenschutz bei der Strafverfolgung")?

Wer ist in diesem Land die Aufsicht für die Überwachung der
Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates?

Bitte um konkrete Kontaktdaten. Asking for a friend.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    3. Dezember 2022
  • Frist
    7. Januar 2023
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Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wer ist in di…
An Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
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Betreff
Wer ist Aufsicht in diesem Land für die Überwachung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 ("Datenschutz bei der Strafverfolgung")? [#264680]
Datum
3. Dezember 2022 22:04
An
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wer ist in diesem Land die Aufsicht für die Überwachung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates? Bitte um konkrete Kontaktdaten. Asking for a friend.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 264680 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264680/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>- Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie: https://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, wie sieht's aus? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragstell…
An Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
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Betreff
AW: Wer ist Aufsicht in diesem Land für die Überwachung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 ("Datenschutz bei der Strafverfolgung")? [#264680]
Datum
20. Dezember 2022 21:48
An
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, wie sieht's aus? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 264680 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264680/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>- Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie: https://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
AW: Ihre Anfrage; Mein Aktenzeichen: 95.22.35:0064/wz Sehr << Antragsteller:in >> aufgrund der Vielz…
Von
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: Ihre Anfrage; Mein Aktenzeichen: 95.22.35:0064/wz
Datum
21. Dezember 2022 18:25
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> aufgrund der Vielzahl der hier eingehenden Anfragen und Beschwerden kann ich Ihnen erst jetzt den Eingang Ihrer Anfrage bestätigen. Sie wird von mir unter dem o.g. Aktenzeichen bearbeitet. Bitte geben Sie dieses bei jedem Schriftverkehr mit meiner Behörde an. In Hessen ist der Hessische Datenschutzbeauftragte für die Überwachung der Anwendung derRichtlinie (EU) 2016/680, vgl. § 13 Abs. 1 HDSIG. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage; Mein Aktenzeichen: 95.22.35:0064/wz [#264680] Guten Tag, gilt die Zuständigkeit auch für Datena…
An Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
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<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage; Mein Aktenzeichen: 95.22.35:0064/wz [#264680]
Datum
21. Dezember 2022 22:58
An
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, gilt die Zuständigkeit auch für Datenaustausch zwischen hessischen Strafverfolgungsbehörden und z. B. Bundesämtern (Bundesamt für Justiz) oder sonstige Konstellationen? Haben Sie einfach abrufbare Informationen zum Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen der besagten Richtlinie? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 264680 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264680/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>- Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie: https://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
95.22.56:0040 Ihre Anfrage Sehr << Antragsteller:in >> bitte beachten Sie den Anhang. Mit freundlic…
Von
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
95.22.56:0040 Ihre Anfrage
Datum
4. Januar 2023 09:50
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> bitte beachten Sie den Anhang. Mit freundlichen Grüßen
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
AW: Ihre Anfrage; Mein Aktenzeichen: 95.22.35:0064/wz [#264680] Sehr << Antragsteller:in >> die Rich…
Von
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: Ihre Anfrage; Mein Aktenzeichen: 95.22.35:0064/wz [#264680]
Datum
24. Januar 2023 12:16
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> die Richtlinie (EU) 2016/680 gilt als solche nicht unmittelbar in den Mitgliedsstaaten, sondern bedarf entsprechender Umsetzungsrechtsakte. Diese finden sich jeweils im 3. Teil des BDSG und des HDSIG. In Bezug auf die hessischen Landesbehörden, die nach dem 3. Teil des HDSIG (z.B. Polizei) bzw. in Ausführung von Bundesrecht nach dem 3. Teil BDSG handeln (z.B. Staatsanwaltschaften), ist der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit i.d.R. die zuständige Aufsichtsbehörde. Für das Handeln von Bundesbehörden in Ausführung des 3. Teils BDSG ist aber immer der der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zuständig. Beim Datenaustausch zwischen hessischen Strafverfolgungsbehörden und Bundesämtern kommt es auf die Ausgestaltung im Einzelfall an. Regelmäßig wird dieser jedoch nach dem sog. „Doppeltürmodell“ zu beurteilen sein, d.h. sowohl die übermittelnde als auch die empfangende Stelle haben die Rechtsgrundlagen der Verarbeitung ihrerseits zu prüfen. Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde würde sich also danach bestimmen, welchen Verarbeitungsvorgang ein:e etwaige:r Beschwerdeführer:in überprüfen lassen wollte. Zu einem Vertragsverletzungsverfahren liegen meiner Behörde keine Informationen vor. Die folgenden Informationen habe ich jedoch kulanzhalber für Sie: https://germany.representation.ec.europa.eu/news/vertragsverletzungsverfahren-kommission-leitet-drei-fallen-rechtliche-schritte-gegen-deutschland-ein-2022-05-19_de Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage; Mein Aktenzeichen: 95.22.35:0064/wz [#264680] Guten Tag, und vielen Dank! Vor Gericht(en) schr…
An Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage; Mein Aktenzeichen: 95.22.35:0064/wz [#264680]
Datum
24. Januar 2023 13:13
An
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, und vielen Dank! Vor Gericht(en) schreibt der Bundesdatenschutzbeauftragter auch schon, er habe rein petitionsähnlich-unverbindliche Ermessensspielräume (anscheinend im vorunionalen Rechtsverständnis), und zudem: selbst wenn er an die zuständige Landesdatenschutzaufsichtsbehörde (in NRW) weitergeleitet hätte, wäre diese mehr oder wenig ein machtloses Papiermonster gegenüber Strafverfolgungsbehörden. Gilt die zusammenfassende (Selbst- und Kräfte-)Darstellung des Bundesdatenschutzbeauftragten, die auch Berliner Kolleg:innen der dortigen Landesdatenschutzaufsichtsbehörde im Sondierungsgespräch bestätigt haben, auch für Hessen? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 264680 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264680/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>- Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie: https://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/