Wer ist Aufsicht in diesem Land für die Überwachung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 ("Datenschutz bei der Strafverfolgung")?

Wer ist in diesem Land die Aufsicht für die Überwachung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates

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  • Datum
    3. Dezember 2022
  • Frist
    7. Januar 2023
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
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Betreff
Wer ist Aufsicht in diesem Land für die Überwachung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 ("Datenschutz bei der Strafverfolgung")? [#264668]
Datum
3. Dezember 2022 16:00
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wer ist in diesem Land die Aufsicht für die Überwachung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 264668 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264668/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>- Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie: https://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 03.12.2022 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Wer ist Aufsicht in diesem Land für die Überwachung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 ("Datenschutz bei der Strafverfolgung")? [#264668]
Datum
5. Dezember 2022 09:59
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 03.12.2022 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde. Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf. << Adresse entfernt >>- Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Kavalleriestr. 2-4, 40213 Düsseldorf Tel.: 0211-38424-0 Fax: 0211-38424-999 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Internet: www.ldi.nrw.de   Allgemeine E-Mailadresse: <<E-Mail-Adresse>>          Öffentlicher Schlüssel für allgemeine E-Mailadresse: www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/key_ldi.asc << Adresse entfernt >>--<< Adresse entfernt >>-Ursprüngliche Nachricht-<< Adresse entfernt >>--<< Adresse entfernt >> Von: << Antragsteller:in >> Gesendet: Samstag, 3. Dezember 2022 16:00 An: ZF LDI Poststelle (LDI) <<Name und E-Mail-Adresse>> Betreff: Wer ist Aufsicht in diesem Land für die Überwachung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 ("Datenschutz bei der Strafverfolgung")? [#264668] Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wer ist in diesem Land die Aufsicht für die Überwachung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
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Ihre E-Mail vom 03.12.2022 Von: << Antragsteller:in >> An: << Antragsteller:in >> Bearbe…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre E-Mail vom 03.12.2022
Datum
7. Dezember 2022 09:07
Status
Warte auf Antwort
Von: << Antragsteller:in >> An: << Antragsteller:in >> Bearbeitung: Herr Lottkus, Tel. 0211/38424-204 Aktenzeichen: 202.4.0-8524/22 Betreff: Ihre E-Mail vom 03.12.2022 1. Sehr geehrter Herr << Antragsteller:in >>, ich bestätige den Eingang Ihrer E-Mail. Der Vorgang wird hier im Referat 2 unter dem oben aufgeführten Aktenzeichen bearbeitet. Sie erhalten sobald wie möglich weitere Nachricht. Ich weise allerdings darauf hin, dass wegen der hohen Zahl von Eingängen eventuell mit Verzögerungen in der Bearbeitung gerechnet werden muss. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf Diese Nachricht wurde maschinell erstellt und deshalb nicht unterschrieben. << Adresse entfernt >>--<< Adresse entfernt >>--<< Adresse entfernt >>--<< Adresse entfernt >>--<< Adresse entfernt >>--<< Adresse entfernt >>--<< Adresse entfernt >>--<< Adresse entfernt >>--<< Adresse entfernt >>--<< Adresse entfernt >>--<< Adresse entfernt >>--<< Adresse entfernt >>--<< Adresse entfernt >>--<< Adresse entfernt >>--<< Adresse entfernt >>--<< Adresse entfernt >>--<< Adresse entfernt >>--<< Adresse entfernt >>--<< Adresse entfernt >>--<< Adresse entfernt >>--<< Adresse entfernt >>--<< Adresse entfernt >>--<< Adresse entfernt >>--<< Adresse entfernt >>--<< Adresse entfernt >>--<< Adresse entfernt >>--<< Adresse entfernt >>--<< Adresse entfernt >>--<< Adresse entfernt >>--<< Adresse entfernt >>--<< Adresse entfernt >>--<< Adresse entfernt >>-- Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Kavalleriestraße 2 << Adresse entfernt >> 4, 40213 Düsseldorf Tel.: 0211-38424-0 Fax: 0211-38424-999 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Öffentlicher Schlüssel: www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/key_ldi.asc<file:///C:/Dokumente%20und%20Einstellungen/ricke.PIN1_LDI/Desktop/www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/key_ldi.asc> www: www.ldi.nrw.de<file:///C:/Dokumente%20und%20Einstellungen/ricke.PIN1_LDI/Desktop/www.ldi.nrw.de>

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Ihre E-Mail vom 3. Dezember 2022 << Adresse entfernt >> Az.: 202.4.0-8524/22 Von: << Antragstell…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre E-Mail vom 3. Dezember 2022 << Adresse entfernt >> Az.: 202.4.0-8524/22
Datum
28. Dezember 2022 11:01
Status
Anfrage abgeschlossen
Von: << Antragsteller:in >> An: <<E-Mail-Adresse>> Bearbeitung: Herr Lottkus Durchwahl: 0211/38424-204 Aktenzeichen: 202.4.0-8524/22 Betreff: Ihre E-Mail vom 3. Dezember 2022 Sehr geehrte/r Frau oder Herr << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre o. g. Anfrage. Hierbei handelt es sich nicht um ein Begehren, dass auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen gestützt werden kann. Sie begehren nicht die Herausgabe von Dokumenten, sondern die Beantwortung einer Frage. Diesem Anliegen komme ich im Rahmen meiner datenschutzrechtlichen Beratungsaufgaben gerne nach. Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist die zuständige Stelle für die Datenschutzaufsicht über nordrhein-westfälische Staatsanwaltschaften. Dies ergibt sich aus § 60 Abs. 1 i.V.m. § 35 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen. Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen