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Anfrage an: Bundesnetzagentur

Wie kann es angehen, daß ich neuerdings wieder Werbung, an meinen 1996 verstorbenen Sohn gerichtet ,bekomme. Da er nicht volljährig geworden ist, hat er nie geschäftliche Aktivitäten unternommen. Ich finde es eine Unverschämtheit mit solchen Adressen Handel zu betreiben. Es werden bei uns immer wieder alte Wunden aufgerissen.
Mit freundlichem Gruß N. << Antragsteller:in >>

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    17. Oktober 2019
  • Frist
    19. November 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie kann es angehen…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Werbung [#168741]
Datum
17. Oktober 2019 10:05
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie kann es angehen, daß ich neuerdings wieder Werbung, an meinen 1996 verstorbenen Sohn gerichtet ,bekomme. Da er nicht volljährig geworden ist, hat er nie geschäftliche Aktivitäten unternommen. Ich finde es eine Unverschämtheit mit solchen Adressen Handel zu betreiben. Es werden bei uns immer wieder alte Wunden aufgerissen. Mit freundlichem Gruß N. Antragsteller/in Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Bundesnetzagentur
Z21-1 1286 482 lim Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Nachricht, mit der Sie sich über Adresshandel beklagen, wur…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: Werbung [#168741]
Datum
24. Oktober 2019 13:45
Status
Anfrage abgeschlossen
Z21-1 1286 482 lim Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Nachricht, mit der Sie sich über Adresshandel beklagen, wurde mir zur weiteren Bearbeitung übermittelt. Zunächst möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich Ihre Anfrage nicht als einen Antrag nach IFG, UIG oder VIG werte, da mir keinerlei Informationen hierzu vorliegen, weil die Bundesnetzagentur in den Vorgang nicht involviert ist. Darüber hinaus liegt die von Ihnen angesprochene Problematik des Adresshandels außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Bundesnetzagentur. Sofern es sich nicht um Telekommunikationsunternehmen handelt, obliegt die Datenschutzkontrolle im privatwirtschaftlichen Bereich den Aufsichtsbehörden der Länder, deren Zuständigkeit sich nach dem Sitz der jeweiligen Firma des Angebots richtet. Die Adressen der Landesbehörden finden Sie z. B. auf der Internetseite des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unter www.bfdi.bund.de<http://www.bfdi.bund.de/> <http://www.bfdi.de<http://www.bfdi.de/>> . Ggfs. könnten Sie die Herkunft der Daten aufklären, in dem Sie eine Auskunft gemäß Art. 15 Datenschutzgrundverordnung verlangen. Sollte die Firma nicht darauf reagieren, könnten Sie sich bei der zuständigen Landesdatenschutzbehörde darüber beschweren. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen