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Ihre Nachricht vom: 04.02.2015
Unser Zeichen: 15000296 J/Ter
Datum: 02.03.2015
Sehr geehrtAntragsteller/in
wir kommen zurück auf Ihre Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) vom 04.02.1015. Leider können wie Ihnen die von Ihnen begehrten Informationen nicht zugänglich machen. Ausschlaggebend für diese Entscheidung sind die nachfolgend dargestellten grundsätzlichen Erwägungen.
Zunächst ist der Anwendungsbereich des HmbTG vorliegend nicht eröffnet.
Nach der Definition des Anwendungsbereiches in § 2 Abs. 3 Satz 2 HmbTG sind juristische Personen des Privatrechts wie die HVV GmbH nur insoweit den auskunftspflichtigen Behörden gleichgestellt, wie sie öffentliche Aufgaben, insbesondere solche der Daseinsvorsorge, wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen. Dieser sogenannte „funktionale Behördenbegriff“ des HmbTG führt dazu, dass nicht alle Tätigkeiten der HVV GmbH dem Anwendungsbereich des HmbTG unterfallen, sondern nur solche, die direkt der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge dienen. Entsprechend wird in § 2 Abs. 10 HmbTG auch der Begriff des „Vertrages der Daseinsvorsorge“ auf solche Verträge begrenzt, die einen unmittelbaren Bezug zur Dienstleistung gegenüber dem Bürger haben. An diesem Bezug fehlt es vorliegend. Der hier fragliche Vertrag betrifft nicht den Bereich der unmittelbaren Daseinsvorsorge oder öffentlichen Dienstleistung,
sondern den diesem vorgelagerten Bereich der Beschaffung von Dienstleistungen und Waren, die benötigt werden, um der HVV GmbH zu ermöglichen, im nächsten Schritt ihre Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge und öffentlichen Dienstleistungen wahrzunehmen.
Desweiteren wären wir selbst dann, wenn der Anwendungsbereich des HmbTG eröffnet wäre, durch die Regelungen in § 7 HmbTG daran gehindert, die von Ihnen gewünschten Informationen offenzulegen. § 7 Abs. 1 HmbTG verpflichtet uns dazu, bei Anfrage wie der Ihren eine eigene Abwägung zu der Frage vorzunehmen, ob durch die gewünschte Offenlegung von Informationen schützenswerte Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse berührt werden. Dabei sind sowohl Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse der HVV GmbH als auch solche von unseren Vertragspartnern oder sonstiger Dritter zu berücksichtigen. Nach der Definition in § 7 Abs.1 Satz 2 HmbTG liegt ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung eines Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse vor, wenn das Bekanntwerden geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder wenn es geeignet ist, dem Geheimnisträger
wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Diese Voraussetzungen sind aus unserer Sicht generell gegeben, sofern es um die Offenlegung von Preisen, Honoraren oder Konditionen geht, zu denen die HVV GmbH Waren oder Dienstleistungen beschafft. Denn das Bekanntwerden solcher Informationen ist stets geeignet, die Wettbewerbsposition des Vertragspartners der HVV GmbH zu beeinträchtigen und ihm wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Das Bekanntwerden solcher Informationen schwächt die Verhandlungsposition des Betroffenen bei Vertragsverhandlungen mit anderen Kunden bzgl. der gleichen oder ähnlicher Waren und Dienstleistungen. Dies reicht aus, um im Sinne von § 7 Abs. 2 HmbTG von einem Überwiegen des Geheimhaltungsinteresses auszugehen.
Mit freundlichen Grüßen,