Werbung mit Gerrit Heesemann ("Lotto King Karl")

Ich bitte um Übersendung der Verträge die mit Herrn Heesemann (oder seinem Management etc.) im Rahmen der diversen Werbekampagnen geschlossen wurden (bspw.: http://www.hvv.de/aktuelles/presse/archiv/2014/PM140416_HVV_Kampagne_Lotto.php)
Sollte eine Übersendung der Verträge nicht möglich sein, so bitte ich um Auskunft, wie hoch das Honorar von Herrn Heesemann jeweils war.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    4. Februar 2015
  • Frist
    10. März 2015
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, m…
An Hamburger Verkehrsverbund GmbH Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Werbung mit Gerrit Heesemann ("Lotto King Karl") [#8582]
Datum
4. Februar 2015 00:04
An
Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Ich bitte um Übersendung der Verträge die mit Herrn Heesemann (oder seinem Management etc.) im Rahmen der diversen Werbekampagnen geschlossen wurden (bspw.: http://www.hvv.de/aktuelles/presse/archiv/2014/PM140416_HVV_Kampagne_Lotto.php) Sollte eine Übersendung der Verträge nicht möglich sein, so bitte ich um Auskunft, wie hoch das Honorar von Herrn Heesemann jeweils war.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG). Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte oder auch um Akteneinsicht nachzusuchen. Ich bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Ihr Anliegen vom 04.02.2015 Bmi-Web Mail Ihre Nachricht vom: 04.02.2015 Unser Zeichen: 1500…
Von
Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Betreff
Ihr Anliegen vom 04.02.2015
Datum
2. März 2015 14:49
Status
Warte auf Antwort
Bmi-Web Mail Ihre Nachricht vom: 04.02.2015 Unser Zeichen: 15000296 J/Ter Datum: 02.03.2015 Sehr geehrtAntragsteller/in wir kommen zurück auf Ihre Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) vom 04.02.1015. Leider können wie Ihnen die von Ihnen begehrten Informationen nicht zugänglich machen. Ausschlaggebend für diese Entscheidung sind die nachfolgend dargestellten grundsätzlichen Erwägungen. Zunächst ist der Anwendungsbereich des HmbTG vorliegend nicht eröffnet. Nach der Definition des Anwendungsbereiches in § 2 Abs. 3 Satz 2 HmbTG sind juristische Personen des Privatrechts wie die HVV GmbH nur insoweit den auskunftspflichtigen Behörden gleichgestellt, wie sie öffentliche Aufgaben, insbesondere solche der Daseinsvorsorge, wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen. Dieser sogenannte „funktionale Behördenbegriff“ des HmbTG führt dazu, dass nicht alle Tätigkeiten der HVV GmbH dem Anwendungsbereich des HmbTG unterfallen, sondern nur solche, die direkt der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge dienen. Entsprechend wird in § 2 Abs. 10 HmbTG auch der Begriff des „Vertrages der Daseinsvorsorge“ auf solche Verträge begrenzt, die einen unmittelbaren Bezug zur Dienstleistung gegenüber dem Bürger haben. An diesem Bezug fehlt es vorliegend. Der hier fragliche Vertrag betrifft nicht den Bereich der unmittelbaren Daseinsvorsorge oder öffentlichen Dienstleistung, sondern den diesem vorgelagerten Bereich der Beschaffung von Dienstleistungen und Waren, die benötigt werden, um der HVV GmbH zu ermöglichen, im nächsten Schritt ihre Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge und öffentlichen Dienstleistungen wahrzunehmen. Desweiteren wären wir selbst dann, wenn der Anwendungsbereich des HmbTG eröffnet wäre, durch die Regelungen in § 7 HmbTG daran gehindert, die von Ihnen gewünschten Informationen offenzulegen. § 7 Abs. 1 HmbTG verpflichtet uns dazu, bei Anfrage wie der Ihren eine eigene Abwägung zu der Frage vorzunehmen, ob durch die gewünschte Offenlegung von Informationen schützenswerte Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse berührt werden. Dabei sind sowohl Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse der HVV GmbH als auch solche von unseren Vertragspartnern oder sonstiger Dritter zu berücksichtigen. Nach der Definition in § 7 Abs.1 Satz 2 HmbTG liegt ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung eines Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse vor, wenn das Bekanntwerden geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder wenn es geeignet ist, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Diese Voraussetzungen sind aus unserer Sicht generell gegeben, sofern es um die Offenlegung von Preisen, Honoraren oder Konditionen geht, zu denen die HVV GmbH Waren oder Dienstleistungen beschafft. Denn das Bekanntwerden solcher Informationen ist stets geeignet, die Wettbewerbsposition des Vertragspartners der HVV GmbH zu beeinträchtigen und ihm wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Das Bekanntwerden solcher Informationen schwächt die Verhandlungsposition des Betroffenen bei Vertragsverhandlungen mit anderen Kunden bzgl. der gleichen oder ähnlicher Waren und Dienstleistungen. Dies reicht aus, um im Sinne von § 7 Abs. 2 HmbTG von einem Überwiegen des Geheimhaltungsinteresses auszugehen. Mit freundlichen Grüßen,