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Dokumente, die im Bezug zu ihrer Werbekampagne "#keinAber beim Umweltschutz" mit Slogens der Art "Das führt doch zu null Emissionen" oder "Wir sind richtig am arbeiten" stehen.

Insbesondere sind folgende Informationen für mich relevant:
- mit welchen Slogens wird geworben
- Umfang der Kampagne sowohl zeitlich (seit wann, bis wann) also auch die Reichweite (auf welchen Webseiten und welche Anzahl an Views wird erwartet)
- Die Kosten dieser Werbekampagne, möglichst aufgegliedert und nicht nur ein Gesamtbetrag

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    28. Mai 2019
  • Frist
    2. Juli 2019
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Dokumente, die im B…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Werbung [#147053]
Datum
28. Mai 2019 20:19
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dokumente, die im Bezug zu ihrer Werbekampagne "#keinAber beim Umweltschutz" mit Slogens der Art "Das führt doch zu null Emissionen" oder "Wir sind richtig am arbeiten" stehen. Insbesondere sind folgende Informationen für mich relevant: - mit welchen Slogens wird geworben - Umfang der Kampagne sowohl zeitlich (seit wann, bis wann) also auch die Reichweite (auf welchen Webseiten und welche Anzahl an Views wird erwartet) - Die Kosten dieser Werbekampagne, möglichst aufgegliedert und nicht nur ein Gesamtbetrag
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 28. Mai 2019, in der der Sie um Auskunft zur Kamp…
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 28. Mai 2019, in der der Sie um Auskunft zur Kampagne „#keinAber beim Klimaschutz“ nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) baten, auf die ich Ihnen gerne antworte. Der Zugang zu Umweltinformationen ist Grundlage für eine wirksame Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern in Umweltangelegenheiten und damit ein wichtiges Instrument für den Schutz von Natur und Umwelt. Ihr Antrag wird zurzeit hier bearbeitet. Leider ist es mir nicht möglich, die nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG vorgesehene Regelfrist von einem Monat für die Zugänglichmachung der Information einzuhalten. Ich möchte Ihnen daher mitteilen, dass gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 UIG die Zweimonatsfrist für die Zugänglichmachung anzusetzen ist. Dies ist wegen der Komplexität der Umweltinformationen erforderlich. Sobald möglich werden wir uns unverzüglich melden. Sollten Sie weitere Auskünfte zum Verfahren und zu sonstigen Fragen benötigen, stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Anfrage bezieht sich auch auf das IFG. Ich bitte auch diesbezüglich um Rückme…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Werbung [#147053]
Datum
20. Juni 2019 17:17
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Anfrage bezieht sich auch auf das IFG. Ich bitte auch diesbezüglich um Rückmeldung. Desweiten bitte ich um Auskunft in welcher Beziehung meine Anfrage so komplex ist, dass die verlängerte Frist zum Tragen kommt. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 147053 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht, auf die ich Ihnen gerne antworte. Die von Ihnen erb…
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht, auf die ich Ihnen gerne antworte. Die von Ihnen erbetenen Informationen sind als Umweltinformationen im Sinne von § 2 UIG zu qualifizieren. Sie sind nicht zugleich Verbraucherschutzinformationen im Sinne von § 2 VIG. Das UIG geht dem IFG nach § 1 Absatz 3 IFG, vor, wenn es einschlägig ist. Insofern ist Ihr Informationsbegehren nach Maßgabe des UIG als einschlägiger Rechtsgrundlage zu bearbeiten. Dies hat für die Prüfung Ihres Informationsbegehrens keine nachteiligen Auswirkungen, sondern stellt die von der informationspflichtigen Stelle zu klärende Vorfrage für die Bearbeitung eines Informationsantrages dar. § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UIG sieht ausnahmsweise die Möglichkeit einer Fristverlängerung vor, wenn die erbetenen Umweltinformationen derart umfangreich oder komplex sind, dass die 1-Monats-Frist nicht eingehalten werden kann. Die Inanspruchnahme dieser Bestimmung kann u.a. in solchen Fällen notwendig werden, bei denen Belange von dritten Personen iS von § 9 UIG durch das Informationsbegehren berührt sind. Vor einer Entscheidung müssen diese Dritten daher angehört werden. Diese Anhörung findet aktuell statt. Nach Abschluss dieser Anhörungen melden wir uns unverzüglich. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die Information. Könnten sie mir sagen, welche Belange dritter Pers…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Werbung [#147053]
Datum
21. Juni 2019 14:19
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die Information. Könnten sie mir sagen, welche Belange dritter Personen bei meiner Anfrage betroffen sein sollen? Gruß, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 147053 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 29. Mai 2019. In Ihrem Antrag bitten Sie um „Do…
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 29. Mai 2019. In Ihrem Antrag bitten Sie um „Dokumente, die im Bezug zu ihrer Werbekampagne ‚#keinAber beim Umweltschutz‘ mit Slogens der Art ‚Das führt doch zu null Emissionen‘ oder ‚Wir sind richtig am arbeiten‘ stehen“, insbesondere · „mit welchen Slogens wird geworben · Umfang der Kampagne sowohl zeitlich (seit wann, bis wann) also auch die Reichweite (auf welchen Webseiten und welche Anzahl an Views wird erwartet) · Die Kosten dieser Werbekampagne, möglichst aufgegliedert und nicht nur ein Gesamtbetrag“ Hierzu teile ich Ihnen Folgendes mit: I. Ihrem Antrag wird teilweise stattgegeben. Mit Ausnahme der unter II. genannten Dokumente gewähre ich Ihnen gemäß § 4 UIG Zugang zu den beantragten Umweltinformationen durch elektronische Übersendung des folgenden Dokuments: Vorlage vom 15.04.2019, mit der die Planung und Umsetzung der Kampagne gebilligt wurde. Die Motive und Slogans finden Sie hier: www.bmu.de/klimaschutzwirdgesetz<htt…tz>. II. Im Hinblick auf die nachfolgenden Dokumente wird der Zugang abgelehnt: · Vergabevermerke · Angebote · Rechnungen Der Antrag ist in Bezug auf die o. g. Dokumente gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UIG abzulehnen, da die von Ihnen gewünschten Informationen überwiegend Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse umfassen. Ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis liegt vor, wenn Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stehen, nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem erkennbaren Willen des Inhabers sowie dessen berechtigten wirtschaftlichen Interesse geheim gehalten werden sollen (st. Rspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 – 7 B 34/12, Rn 10 mwN – juris vgl. allgemein auch BGH, NJW 1995, S. 2301,). Bei Agenturen, die im stetigen Ausschreibungswettbewerb mit anderen Agenturen stehen, ist immer davon auszugehen, dass bei Veröffentlichung ihrer Kalkulationsgrundlagen ein wirtschaftlicher Schaden entsteht, da das Risiko besteht, ständig unterboten zu werden. Zudem könnte die Offenlegung der Honorarvereinbarungen mit den verschiedenen Verlagen etc. negative Auswirkungen auf deren Honorarverhandlungen mit anderen Auftragnehmern haben. Somit wäre eine Offenlegung von Angebots-, Vergabe- und Rechnungsunterlagen geeignet, exklusives kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BVerwG, Beschl. V. 25.07.2013 7 B 45/12). Gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 UIG waren die von der Informationsübermittlung Betroffenen anzuhören, ob sie dennoch der Informationsweitergabe zustimmen. Nach Anhörung unserer Vertragspartner haben diese die Übermittlung der Dokumente aufgrund der darin enthaltenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse abgelehnt. Demnach wäre eine Offenlegung der von Ihnen gewünschten Informationen nur möglich, wenn das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe das schutzwürdige Interesse der Dritten am Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse überwiegt, vgl. § 9 Abs. 1 S. 1, letzter Halbsatz UIG. Dies ist hier nicht der Fall: Das öffentliche Interesse vermag nur dann zu überwiegen, wenn mit dem Antrag ein besonderes öffentliches Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt (BVerwG, Urt. V. 24.09.2009 - 7 C 2/09). Ein solches besonderes öffentliches Interesse, das das allgemeine Transparenzinteresse übersteigt, ist hier nicht erkennbar. Ein überwiegendes öffentliches Interesse käme z. B. dann in Betracht, wenn die begehrten Informationen Vertragswerke beträfen, mit denen zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe nicht unerhebliche öffentliche Gelder verwendet werden und damit ein erhebliches finanzielles Risiko eingegangen wird (BVerwG, Beschl. V. 08.02.2011 – 20 F 13/10). Ein finanzielles Risiko wurde bei den von Ihnen gewünschten Informationen bzw. zugrundeliegenden Verträgen nicht eingegangen, da Einzelaufträge nur erteilt werden, wenn die erforderlichen Mittel vorhanden sind. Zudem sind die finanziellen Aufwendungen gemessen am Gesamthaushalt des BMU als gering einzustufen. Auch die Auslegung nach Ziel und Zweck der Richtlinie, das Umweltbewusstsein der Bevölkerung zu schärfen, führt zu keinem anderen Ergebnis, da sich in Bezug auf die konkrete Informationskampagne kein besonderes öffentliches Interesse an den Ausgaben der Informationskampagne herleiten lässt. Es ist für den jeweiligen Einzelfall zu klären, ob der Antragssteller in erster Linie eigene Interessen verfolgt und ein Nutzen für den Umweltschutz allenfalls als Nebenprodukt abfällt oder ob der Umweltschutz im Vordergrund steht (BVerwG, Urt. V. 24.09.2009 – 7 C 2/09). Eine Offenlegung der Ausgaben dieser konkreten Kampagne hat keinen erkennbaren erheblichen Vorteil für den Umweltschutz bzw. das Umweltbewusstsein der Gesamtbevölkerung. Zudem steht der Offenlegung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse das Interesse der Dritten am Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegenüber, das grundrechtlich durch Artikel 12 und 14 des Grundgesetzes geschützt ist. Das private Interesse erhält in der Abwägung aufgrund der Grundrechtsbetroffenheit und der der vielfältigen Möglichkeiten der Nutzung der erlangten Informationen besonderes Gewicht. Somit überwiegt im Ergebnis das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe dieser Informationen nicht. III. Die Beantwortung Ihrer Anfrage erfolgt gebühren- und auslagefrei. Ich bedauere, Ihnen keinen günstigeren Bescheid geben zu können. Ich versichere aber, dass wir stets einen optimalen Kosten- und Leistungsausgleich anstreben und dies auch regelmäßig durch unbeteiligte Dritte, wie z. B. dem Bundesrechnungshof, überprüft wird. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, Stresemannstraße 128–130, 10117 Berlin einzulegen. Mit freundlichen Grüßen