Wertgutachten der Immobilie Sulburgring 11

- Das von der Stadt Bad Driburg in Auftrag gegebene Wertgutachten der Immobilie Sulburgring 11

=> in elektronischer Form

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    9. September 2021
  • Frist
    12. Oktober 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Bad Driburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Wertgutachten der Immobilie Sulburgring 11 [#228080]
Datum
9. September 2021 16:48
An
Kommunalverwaltung Bad Driburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Das von der Stadt Bad Driburg in Auftrag gegebene Wertgutachten der Immobilie Sulburgring 11 => in elektronischer Form
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 228080 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228080/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kommunalverwaltung Bad Driburg
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Wertgutachten Sulburgring 11, 33014 Bad Driburg Ihre E-Mail vom 09.09.…
Von
Kommunalverwaltung Bad Driburg
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Datum
10. September 2021 11:48
Status
Warte auf Antwort
image002.jpg
9,9 KB


Wertgutachten Sulburgring 11, 33014 Bad Driburg Ihre E-Mail vom 09.09.2021 Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail und Ihr Interesse an den Bemühungen der Stadt Bad Driburg, Lösungsansätze für das Problemhochhaus Sulburgring 11 zu finden. Eine Übermittlung des Wertgutachtens ist nach § 7 Abs. 1 IFG NRW nicht möglich, da es wesentlicher Bestandteil des Entscheidungsprozesses für das weitere Vorgehen der Stadt in Bezug auf einen angestrebten Ankauf der Wohnungen ist. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz [#228080] Sehr << Anrede >> Diese Rechtsauffassung is…
An Kommunalverwaltung Bad Driburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz [#228080]
Datum
10. September 2021 12:00
An
Kommunalverwaltung Bad Driburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Diese Rechtsauffassung ist nicht zutreffend. Der Wortlaut des § 7 Abs. 1 IFG NRW ist: "Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen für Entwürfe zu Entscheidungen, für Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung sowie für Protokolle vertraulicher Beratungen." Dies ist hier nicht der Fall. Es handelt sich nicht um Arbeiten zur unmittelbaren Vorbereitung von Entscheidungen. Dazu bitte ich um Beachtung der Anwendungshinweise der LDI NRW zum IFG NRW: https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Informationsfreiheit/submenu_Anwendungshinweise/Inhalt/Anwendungshinweise_zum_Informationsfreiheitsgesetz/__7.pdf Insbesondere: "Interne Vermerke, etwa zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes oder über eine Ortsbesichtigung, fachliche Stellungnahmen beteiligter Ämter oder Träger öffentlicher Belange oder Gutachten zu speziellen Fragen der Entscheidungsfindung sowie von Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens vorgelegte Schriftstücke mögen zwar im weiten Sinne zu dem betreffenden Verwaltungsvorgang gehören, stellen aber nicht die konkrete Entscheidung unmittelbar vorbereitende Unterlagen dar. " sowie "Juristische oder fachliche Stellungnahmen oder Gutachten sind in der Regel nicht als entscheidungsvorbereitende Arbeiten anzusehen, selbst wenn sie für einen konkreten Fall abgegeben werden und zum Verwaltungsvorgang gehören." Sowie auch ergänzend OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.11.2013 - 8 A 809/12, Rn. 64. Dort zu einem Rechtsgutachten. Bitte teilen Sie mir zeitnah mit, ob Sie an Ihrer Rechtsauffassung festhalten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 228080 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228080/
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz [#228080] Sehr << Anrede >> ich erinnere an meine Nac…
An Kommunalverwaltung Bad Driburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz [#228080]
Datum
17. September 2021 11:23
An
Kommunalverwaltung Bad Driburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich erinnere an meine Nachricht vom 10.9.2021 und bitte um Mitteilung, ob Sie weiter den Informationszugang zu einem externen Gutachten aufgrund § 7 Abs. 1 IFG NRW ablehnen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 228080 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228080/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze N…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Wertgutachten der Immobilie Sulburgring 11“ [#228080]
Datum
22. September 2021 16:12
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/228080/ Die Stadt Bad Driburg lehnt den Zugang zu einem Wertgutachten aufgrund § 7 Abs. 1 IFG NRW ab. Nach meinem Hinweis zur Rechtslage und auf die Anwendungshinweise der LDI NRW reagiert die Stadt Bad Driburg nun nicht mehr. Insbesondere (externe) Gutachten sind jedoch nicht vom Schutzzweck des § 7 Abs. 1 IFG NRW umfasst. Darauf habe ich die Stadt Bad Driburg auch hingewiesen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 228080.pdf - 2021-09-10_1-image002.jpg Anfragenr: 228080 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228080/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 22.09.2021 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert au…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Wertgutachten der Immobilie Sulburgring 11“ [#228080]
Datum
24. September 2021 06:15
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 22.09.2021 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf. Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde.
Kommunalverwaltung Bad Driburg
AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz [#228080] Guten Morgen Herr Antragsteller/in, leider waren Ihre b…
Von
Kommunalverwaltung Bad Driburg
Betreff
AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz [#228080]
Datum
5. Oktober 2021 08:48
Status
Guten Morgen Herr Antragsteller/in, leider waren Ihre beiden E-Mails im Spam-Ordner gelandet. Nach erneuter Prüfung der Angelegenheit werde ich Ihnen kurzfristig antworten. Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz [#228080] Hallo Antragsteller/in das ist kein Problem. Ist mir au…
An Kommunalverwaltung Bad Driburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz [#228080]
Datum
5. Oktober 2021 08:54
An
Kommunalverwaltung Bad Driburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Hallo Antragsteller/in das ist kein Problem. Ist mir auch schon passiert :) Danke für die erneute Überprüfung. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 228080 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228080/
Kommunalverwaltung Bad Driburg
AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz [#228080] Sehr Antragsteller/in vielen Dank zunächst für Ihre Ged…
Von
Kommunalverwaltung Bad Driburg
Betreff
AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz [#228080]
Datum
12. Oktober 2021 16:17
Status
Sehr Antragsteller/in vielen Dank zunächst für Ihre Geduld. Um die Angelegenheit abschließend beurteilen zu können, habe ich den Fall heute telefonisch mit dem LDI NRW besprochen. Eine Weitergabe des Gutachtens ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. In dem Gutachten werden Aussagen zu dem Zustand von Eigentumswohnungen von Privatpersonen gemacht. Zudem erhält das Gutachten eine Vielzahl von Fotos privater Räumlichkeiten. Laut Aussage des LDI NRW ist eine Weitergabe des Gutachtens erst dann unbedenklich, wenn alle privaten Eigentümer der Wohnungen zugestimmt haben. Ich werde daher jetzt alle Wohnungseigentümer anschreiben und um ihre Zustimmung zur Weitergabe des Gutachtens bitten. Sobald mir alle Rückmeldungen vorliegen, erhalten Sie unaufgefordert weitere Nachricht. Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz [#228080] Sehr << Anrede >> möglicherweise lässt sich…
An Kommunalverwaltung Bad Driburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz [#228080]
Datum
12. Oktober 2021 16:24
An
Kommunalverwaltung Bad Driburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> möglicherweise lässt sich das Ganze etwas einfacher lösen: Enthält das Gutachten ein Inhaltsverzeichnis sowie eine Art "Fazit"/Zusammenfassung/letztes Kapitel? Der Zugang nur zu diesen Informationen wäre zunächst ausreichend und Sie sparen sich die ganze Arbeit des Nachfragens. Diese Teilinformationen dürften aus datenschutzrechtlicher Sicht dann auch unproblematisch(er) sein. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 228080 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228080/
Kommunalverwaltung Bad Driburg
AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz [#228080] Sehr Antragsteller/in ich werde die hoffentlich schnell…
Von
Kommunalverwaltung Bad Driburg
Betreff
AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz [#228080]
Datum
13. Oktober 2021 08:32
Status
Sehr Antragsteller/in ich werde die hoffentlich schnelle Rückmeldung der Eigentümer abwarten und mich dann wieder melden. Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Kommunalverwaltung Bad Driburg
mit E-Mail vom 09.10.2021 beantragen Sie die Herausgabe des Wertgutachtens der Immobilie Sulburgring 11. Am 12.10.…
Von
Kommunalverwaltung Bad Driburg
Via
Briefpost
Betreff
Wertgutachten der Immobilie Sulburgring 11, 33014 Bad Driburg
Datum
15. November 2021
Status
geschwärzt
2,0 MB
mit E-Mail vom 09.10.2021 beantragen Sie die Herausgabe des Wertgutachtens der Immobilie Sulburgring 11. Am 12.10.2021 hatte ich Ihnen, nach Rücksprache mit der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen mitgeteilt, dass hierfür eine Zustimmung der Gesamtheit der Wohnungseigentümer erforderlich ist. Diese liegt nicht vor. Ihren Antrag lehne ich daher hiermit ab. Begründung: Ein Antrag auf Informationszugang ist nach § 9 Abs. 1 IFG NRW*) abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden von Informationen personenbezogene Daten offenbart werden. Durch Herausgabe des Gutachtens würden Sie Einblick in die sich im Privatbesitz befindlichen Wohnungen der Eigentümer erhalten. Der Schutz der Wohnungen ist über Ihr Interesse des Informationszugangs zum vorliegenden Wertgutachten zu stellen und könnte nur durch Zustimmung der Eigentümer legitimiert werden. Wie Ihnen mit E-Mail vom 12.10.2021 mitgeteilt wurde, habe ich bei den Eigentümern der Wohnungen des Objektes um Rückmeldung gebeten, ob Sie mit der Weitergabe des Gutachtens einverstanden sind. Die entsprechenden Schreiben sind am 13.10.2021 auf den Postweg gegangen. Zwei Eigentümer haben der Weitergabe zugestimmt, ein Eigentümer hat dieses abgelehnt. Bei den übrigen Eigentümern erfolgte keine Rückmeldung, so dass deren Einwilligung nach § 5 Abs. 3 IFG NRW*) als verweigert gilt. Mir blieb daher keine andere Entscheidung, als Ihren Antrag hiermit abzulehnen.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Mein Zeichen: 209.2.3.2.2-7774/21 Antrag auf Informationszugang Wertgutachten Immobilie Sulburgring 11 Mein Zeiche…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Mein Zeichen: 209.2.3.2.2-7774/21 Antrag auf Informationszugang Wertgutachten Immobilie Sulburgring 11
Datum
7. Dezember 2021 13:50
Status
Mein Zeichen: 209.2.3.2.2-7774/21 Antrag auf Informationszugang Wertgutachten Immobilie Sulburgring 11 vom 09.09.2021 Sehr Antragsteller/in Sie haben sich über die Internetplattform www.fragdenstaat.de an die LDI NRW gewandt und um Vermittlung bei der oben genannten Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) gebeten. Aus der bisherigen über diese Plattform veröffentlichte Korrespondenz geht hervor, dass die auskunftspflichtige Behörde Ihnen eine möglichst zeitnahe Antwort in Aussicht gestellt hat. Da die letzte Antwort der Behörde einige Zeit zurückliegt (13.10.2021) möchte ich Sie bitten, mir mitzuteilen, ob Ihnen in der Zwischenzeit der gewünschte Informationszugang gewährt wurde oder ob Sie weiterhin eine Vermittlung in dieser Angelegenheit wünschen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Mein Zeichen: 209.2.3.2.2-7774/21 Antrag auf Informationszugang Wertgutachten Immobilie Sulburgring 11 [#22808…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Mein Zeichen: 209.2.3.2.2-7774/21 Antrag auf Informationszugang Wertgutachten Immobilie Sulburgring 11 [#228080]
Datum
7. Dezember 2021 15:07
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
209.2.3.2.2-7774/21 Sehr << Anrede >> tatsächlich habe ich inzwischen eine Antwort erhalten, aber bin mir unsicher, wie ich damit umgehen soll. Die postalische Antwort vom 15.11.2021 habe ich nun hochgeladen. Demnach wird der Zugang zum Gutachten in seiner vollständigen Gesamtheit wegen des Schutz personenbezogener Daten verweigert. Dies jedoch unter Absprache mit der LDI NRW. Laut Aussage der Stadt hat die LDI NRW der Stadt mitgeteilt, dass die Gesamtheit aller Eigentümer der Immobilie einer Zusendung des Gutachtens zustimmen müsse. Vor diesem Hintergrund war ich mir nicht sicher inwiefern eine Vermittlung durch die LDI NRW noch zielführend ist. Ich selbst teile diese Meinung nicht und würde eine Prüfung begrüßen - eventuell wurde die LDI NRW ja auch von der Stadt missverstanden und die Zustimmung der Eigentümer wäre lediglich die einfachste Lösung gewesen. Dies aus mehreren Gründen. 1. Zunächst ist Zweifelhaft, inwiefern das Gutachten und Teile davon überhaupt personenbezogene Daten darstellen. Der Begriff ist zwar sehr weit auszulegen - jedoch sei hier daran erinnert, dass die Wohnungen seit einem Jahrzehnt vollständig unbewohnt sind. Das Gutachten wurde gerade deshalb aufgegeben, weil die Wohnungen und das Gesamtgebäude abgerissen werden soll. Ein Personenbezug zu konkreten Personen lässt sich im Übrigen auch nicht herstellen. Dies ist nur möglich insofern sich die konkreten Personen auch identifizieren lassen. Auch kann dies nicht für das gesamte Gutachten zutreffen, sondern nur Teile, die sich z.B. auf die konkreten Wohnungen beziehen, in denen kein Einverständnis erteilt wurde. Dazu die Erwägungsgründe 26 zur DSG-VO: "Um festzustellen, ob eine natürliche Person identifizierbar ist, sollten alle Mittel berücksichtigt werden, die von dem Verantwortlichen oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, um die natürliche Person direkt oder indirekt zu identifizieren, wie beispielsweise das Aussondern. Bei der Feststellung, ob Mittel nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich zur Identifizierung der natürlichen Person genutzt werden, sollten alle objektiven Faktoren, wie die Kosten der Identifizierung und der dafür erforderliche Zeitaufwand, herangezogen werden, wobei die zum Zeitpunkt der Verarbeitung verfügbare Technologie und technologische Entwicklungen zu berücksichtigen sind." Es ist nicht erkennbar, wie mithilfe des Gutachtens natürliche Personen, die Besitzer (und dort ja nicht wohnen) der verwahrlosten Wohnungen sind, identifiziert werden könnten bzw. sich die Wohnungen konkret zu diesen zuordnen lassen würden. ------ Hilfsweise jedoch 2. : Selbst wenn man annimmt, dass Teile des Gutachtens (insbesondere falls es solche gibt: zu Einzelwohnungen) personenbezogene Daten darstellen, so kann das Gutachten in seiner Gesamtheit nicht ein personenbezogenes Datum darstellen. Dies vermag bereits für ein mögliches Inhaltsverzeichnis nicht zutreffen. Auch nicht - falls vorhanden - zu einer Zusammenfassung/Fazit. Dessen Ergebnisse lassen sich durch die Vielzahl staatlicher und privater Eigentümer keiner Einzelperson mehr zuordnen. Ferner haben 2 Eigentümer ihr Einverständnis erteilt - und auch die Stadt Bad Driburg ist ein Großeigentümer vieler Wohnungen. Teile die sich auf diese Wohnungen beziehen, dürften daher ohnehin nicht gesperrt sein. Danke für Ihre Arbeit! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 228080 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228080/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Mein AZ: 209.2.3.2.2-7774/21 Antrag auf Informationszugang Wertgutachten Immobilie Sulburgring 11 Mein AZ: 209.2.3…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Mein AZ: 209.2.3.2.2-7774/21 Antrag auf Informationszugang Wertgutachten Immobilie Sulburgring 11
Datum
14. Dezember 2021 13:54
Status
Mein AZ: 209.2.3.2.2-7774/21 Antrag auf Informationszugang Wertgutachten Immobilie Sulburgring 11 vom 09.09.2021 Ihre Antwort vom 07.12.2021 Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre e-mail und die Übermittlung der Antwort der auskunftspflichtigen Behörde vom 15.11.2021, die mir bisher nicht vorlag. Leider ist mir nach Vorlage dieser Antwort eine Vermittlung nicht möglich. Bei der Immobilie Sulburgring 11 handelt es sich um Gemeinschaftseigentum mehrerer Wohnungseigentümer. Es bedarf der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, um das Wertgutachten zugänglich zu machen. Die Verweigerung der Zustimmung eines Wohnungseigentümers reicht aus, das Wertgutachten nicht herauszugeben. Die im ablehnenden Bescheid aufgeführten Gründe sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ich bedauere, Ihnen an dieser Stelle nicht weiterhelfen zu können. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Mein AZ: 209.2.3.2.2-7774/21 Antrag auf Informationszugang Wertgutachten Immobilie Sulburgring 11 [#228080] Se…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Mein AZ: 209.2.3.2.2-7774/21 Antrag auf Informationszugang Wertgutachten Immobilie Sulburgring 11 [#228080]
Datum
14. Dezember 2021 14:06
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bitte um Erklärung inwiefern das von der Stadt (und nicht der Gemeinschaft) beauftragte Gutachten in seiner Gesamtheit und völlig pauschal vom Informationszugang ausgeschlossen sein mag. Dazu bitte ich um Berücksichtigung meiner vorherigen Nachricht. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 228080 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228080/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Mein AZ: 209.2.3.2.2-7774/21 Wertgutachten Immobile Sulburgring 11 vom 09.09.2021 Mein AZ: 209.2.3.2.2-7774/21 In…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Mein AZ: 209.2.3.2.2-7774/21 Wertgutachten Immobile Sulburgring 11 vom 09.09.2021
Datum
16. Dezember 2021 13:58
Status
Mein AZ: 209.2.3.2.2-7774/21 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag auf Informationszugang vom 09.09.2021 Ihre e-mail vom 14.12.2021 Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 14.12.2021. Auch unter Berücksichtigung Ihrer Ausführungen vom 07.12.2021 wurde Ihr Antrag auf Informationszugang zum Wertgutachten Sulburgring 11 von der auskunftspflichtigen Stelle zu Recht abgelehnt. Ein Antrag auf Informationszugang ist nach § 9 Abs.1 IFG NRW abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden von Informationen personenbezogene Daten offenbart werden. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Immobilie Sulburgring 11 um ein Gemeinschaftseigentum mehrerer Wohnungseigentümer. In diesem Fall muss die Zustimmung zur Herausgabe des Wertgutachtens von allen Wohnungseigentümern eingeholt werden. Die auskunftspflichtige Stelle hat alle Eigentümer mit Schreiben vom 13.10.2021 um Rückmeldung gebeten, ob Sie mit der Weitergabe des Wertgutachtens einverstanden sind. Da ein Eigentümer dies abgelehnt hat und weitere Eigentümer keine Rückmeldung gegeben haben, so dass deren Einwilligung nach § 5 Abs. 3 IFG als verweigert gilt, musste Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden. Es handelt sich auch nicht um einen pauschalen Ausschluß vom Informationszugang. Die auskunftspflichtige Stelle hat Ihnen zudem mitgeteilt, dass das Interesse am Schutz der Wohnungen bzw. der damit verbundenen personenbezogenen Daten über Ihr Interesse des Informationszugangs am vorliegenden Wertgutachten zu stellen ist. Diese Entscheidung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ich bedauere, Ihnen an dieser Stelle nicht weiterhelfen zu können und betrachte die Angelegenheit als erledigt. Mit freundlichen Grüßen

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AW: Mein AZ: 209.2.3.2.2-7774/21 Wertgutachten Immobile Sulburgring 11 vom 09.09.2021 [#228080] 209.2.3.2.2-7774/2…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Mein AZ: 209.2.3.2.2-7774/21 Wertgutachten Immobile Sulburgring 11 vom 09.09.2021 [#228080]
Datum
16. Dezember 2021 14:27
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
209.2.3.2.2-7774/21 Sehr << Anrede >> Ich bitte abschließend dann um Kenntnisnahme und bitte zu den Akten zu nehmen: Der Kernpunkt ist die Frage inwieweit das Gutachten überhaupt ein (nicht abtrennbares) personenbezogenes Datum darstellt. Ich halte fest, dass die LDI NRW somit der Auffassung ist, dass das gesamte Gutachten ein personenbezogenes Datum (untrennbar) aller Eigentümer darstellt. Ferner ist nicht klar, wieso beispielsweise Teile des Gutachtens, die sich auf Wohnungen von Eigentümern beziehen, die dem Zugang zugestimmt haben, nicht in abgetrennter Form übermittelt werden könnten und durch die Verweigerung anderer Eigentümer einen Schutz erfahren können. Dies widerspricht der Gesetzessystematik des IFG NRW und sorgt in diesem Fall dafür, dass Dritte den Zugang zu personenbezogenen Daten blockieren können, obwohl sie (für diese Teile des Gutachtens) in keiner Weise betroffen wären. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 228080 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228080/