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Wettbewerb beim Rundfunkbeitrag / EU-Wortmarke "BEITRAGSSERVICE"

Anfrage an: Bundeskartellamt

Wie allgemein bekannt, wird der Rundfunkbeitrag spezialgesetzlich geregelt.

Im Rahmen dieser Spezialregelung haben die Landesrundfunkanstalten, ZDF und DeutschlandRadio beim EUIPO Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum die EU-Wortmarke "BEITRAGSSERVICE" in 27 Waren- und Dienstleistungsklassen eingetragen und nutzen diese Marke, um eigene Waren und Dienstleistungen zu kennzeichnen.
https://euipo.europa.eu/eSearch/#details/trademarks/010588507

Alle Dienstleistungen rund um den Rundfunkbeitrag werden unter der EU-Wortmarke "BEITRAGSSERVICE" durchgeführt. Die Abwicklung des Rundfunkbeitrags wird durch die Klasse 36 dieser Wortmarke (Abwicklung der mittels Kundenkarten getätigten Zahlungen) abgedeckt.

Da Landesrundfunkanstalten, ZDF und DeutschlandRadio alle ihre Dienstleistungen rund um den Rundfunkbeitrag unter der EU-Wortmarke "BEITRAGSSERVICE" durchführen, haben sie bei allen Kunden damit die Meinung gefestigt, dass beim Rundfunkbeitrag der Wettbewerb herrscht.

Bitte geben Sie Information zum herrschenden Wettbewerb beim Rundfunkbeitrag.

PS: EUIPO Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum gibt folgende Definition zu allen bei ihm eingetragenen Marken:
"Marken sind Zeichen, die im Handelsverkehr verwendet werden, um Produkte zu kennzeichnen. Ihre Kunden erkennen Sie an Ihrer Marke und entscheiden sich aufgrund der Marke für Sie. So heben Sie sich von anderen Wettbewerbern ab. Sie können Ihre Marke schützen und darauf aufbauen, wenn Sie sie eintragen lassen."
https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/trade-mark-definition

Diese Definition gilt natürlich auch für die eingetragene EU-Wortmarke "BEITRAGSSERVICE".

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    5. Oktober 2020
  • Frist
    7. November 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie all…
An Bundeskartellamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Wettbewerb beim Rundfunkbeitrag / EU-Wortmarke "BEITRAGSSERVICE" [#199498]
Datum
5. Oktober 2020 15:50
An
Bundeskartellamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie allgemein bekannt, wird der Rundfunkbeitrag spezialgesetzlich geregelt. Im Rahmen dieser Spezialregelung haben die Landesrundfunkanstalten, ZDF und DeutschlandRadio beim EUIPO Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum die EU-Wortmarke "BEITRAGSSERVICE" in 27 Waren- und Dienstleistungsklassen eingetragen und nutzen diese Marke, um eigene Waren und Dienstleistungen zu kennzeichnen. https://euipo.europa.eu/eSearch/#details/trademarks/010588507 Alle Dienstleistungen rund um den Rundfunkbeitrag werden unter der EU-Wortmarke "BEITRAGSSERVICE" durchgeführt. Die Abwicklung des Rundfunkbeitrags wird durch die Klasse 36 dieser Wortmarke (Abwicklung der mittels Kundenkarten getätigten Zahlungen) abgedeckt. Da Landesrundfunkanstalten, ZDF und DeutschlandRadio alle ihre Dienstleistungen rund um den Rundfunkbeitrag unter der EU-Wortmarke "BEITRAGSSERVICE" durchführen, haben sie bei allen Kunden damit die Meinung gefestigt, dass beim Rundfunkbeitrag der Wettbewerb herrscht. Bitte geben Sie Information zum herrschenden Wettbewerb beim Rundfunkbeitrag. PS: EUIPO Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum gibt folgende Definition zu allen bei ihm eingetragenen Marken: "Marken sind Zeichen, die im Handelsverkehr verwendet werden, um Produkte zu kennzeichnen. Ihre Kunden erkennen Sie an Ihrer Marke und entscheiden sich aufgrund der Marke für Sie. So heben Sie sich von anderen Wettbewerbern ab. Sie können Ihre Marke schützen und darauf aufbauen, wenn Sie sie eintragen lassen." https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/trade-mark-definition Diese Definition gilt natürlich auch für die eingetragene EU-Wortmarke "BEITRAGSSERVICE".
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 199498 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199498/ Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundeskartellamt
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Von
Bundeskartellamt
Betreff
Betreff versteckt
Datum
5. Oktober 2020 15:57
Status
Warte auf Antwort

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Bundeskartellamt
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir haben Ihre Nachricht erhalten und w…
Von
Bundeskartellamt
Betreff
AW: Wettbewerb beim Rundfunkbeitrag / EU-Wortmarke "BEITRAGSSERVICE" [#199498]
Datum
6. Oktober 2020 16:57
Status
Warte auf Antwort
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