Wettbewerbsverdacht bei der Deutschen Bahn wegen Fahrkartenverkauf

Anfrage an: Bundeskartellamt

Den erwähnten Zwischenbescheid.

"Die Wettbewerbsbehörde beanstande in einem Zwischenbescheid, dass die Bahn für den Verkauf von Tickets ihrer Wettbewerber eine weit höhere Vergütung verlange als sie umgekehrt für den Vertrieb von DB-Fahrkarten bezahlt, berichtet die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ in ihrer Freitagsausgabe."

Quelle: http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/f-a-z-exklusiv-kartellamt-sieht-wettbewerbsverdacht-bei-bahn-bestaetigt-14118117.html

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. März 2016
  • Frist
    12. April 2016
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den erwähnten Zw…
An Bundeskartellamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Wettbewerbsverdacht bei der Deutschen Bahn wegen Fahrkartenverkauf [#15963]
Datum
10. März 2016 23:46
An
Bundeskartellamt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den erwähnten Zwischenbescheid. "Die Wettbewerbsbehörde beanstande in einem Zwischenbescheid, dass die Bahn für den Verkauf von Tickets ihrer Wettbewerber eine weit höhere Vergütung verlange als sie umgekehrt für den Vertrieb von DB-Fahrkarten bezahlt, berichtet die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ in ihrer Freitagsausgabe." Quelle: http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/f-a-z-exklusiv-kartellamt-sieht-wettbewerbsverdacht-bei-bahn-bestaetigt-14118117.html
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundeskartellamt
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Zur Beantwortung werden wir einige Tage benötigen. …
Von
Bundeskartellamt
Betreff
AW: Wettbewerbsverdacht bei der Deutschen Bahn wegen Fahrkartenverkauf [#15963]
Datum
11. März 2016 10:14
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Zur Beantwortung werden wir einige Tage benötigen. Bitte haben Sie dafür Verständnis.   Mit freundlichen Grüßen,

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Bundeskartellamt
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage zum bei der 9. Beschlussabteilung des Bundeskartellamts …
Von
Bundeskartellamt
Betreff
Ihre Anfrage vom 10.3.2016: Wettbewerbsverdacht bei der Deutschen Bahn wegen Fahrkartenverkauf [#15963]
Datum
1. April 2016 08:34
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage zum bei der 9. Beschlussabteilung des Bundeskartellamts geführten Missbrauchsverfahren „Fahrkartenvertrieb“ gegen die Deutsche Bahn AG vom 10.3.2016. Sie beziehen sich auf Informationen aus einem Artikel in der Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 10.3.2016, in dem von einem „Zwischenbescheid“ die Rede ist, den das Bundeskartellamt im o.g. Verfahren verschickt haben soll. Anders als in diesem Artikel zu lesen ist, gibt es einen solchen „Zwischenbescheid“ jedoch nicht. Dementsprechend kann ich Ihnen einen solchen auch leider nicht zur Verfügung stellen. Gleichwohl möchte ich die Gelegenheit nutzen, um Sie über den aktuellen Verfahrensstand zu informieren. Das Bundeskartellamt hat Anfang 2014 ein Missbrauchsverfahren nach § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen („GWB“), Art. 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein Verfahren wegen des Verdachts des Missbrauchs einer marktbeherrrschenden Stellung beim Vertrieb von Fahrkarten im Schienenpersonennah- bzw. –fernverkehr gegen die Deutsche Bahn AG eingeleitet. In einem ersten Verfahrensschritt wurden neben der Deutsche Bahn AG die größten Wettbewerber der Deutsche Bahn AG im Schienenpersonenah- und Schienenpersonenfernverkehr sowie der Tarifverband bundeseigener und nicht-bundeseigener Bahnen in Deutschland e.V. („TBNE“) um umfassende Auskünfte gebeten. Die Auskünfte betrafen insbesondere Informationen zur allgemeinen Organisation des Fahrkartenvertriebs und hierbei möglicherweise bestehender Probleme. Sowohl die Deutsche Bahn AG als auch die Wettbewerber und der TBNE haben umfangreich Auskunft erteilt, die schließlich ausgewertet wurden. Sodann wurde die Deutsche Bahn AG im Frühjahr 2015 um weitere, ergänzende Auskünfte ersucht. In seiner vorläufigen kartellrechtlichen Beurteilung ist das Bundeskartellamt zu dem vorläufigen Ergebnis gekommen, dass einzelne untersuchte Verhaltensweisen der Deutsche Bahn AG beim Fahrkartenvertrieb Anlass zu kartellrechtlichen Bedenken geben: Diese vorläufigen kartellrechtlichen Bedenken betreffen erstens die sogenannte „Zwangskopplung“ von Tarif- und Vertriebskooperation, bei der sich Wettbewerber der Deutsche Bahn AG bisweilen zwingend auf eine umfassende Zusammenarbeit mit der Deutsche Bahn AG beim Fahrkartenvertrieb einlassen müssen. Nach vorläufiger Einschätzung des Bundeskartellamts ist eine derart umfassende, verpflichtende Zusammenarbeit der Wettbewerber mit der Deutsche Bahn AG beim Fahrkartenvertrieb jedoch nicht erforderlich, um die vom Gesetzgeber explizit gewünschte Kooperation bei der Anwendung des Nahverkehrstarifs (vgl. hierzu § 12 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 7 Allgemeines Eisenbahngesetz, „AEG“) umzusetzen. Zweitens bestehen beim Bundeskartellamt vorläufige kartellrechtliche Bedenken im Hinblick auf die von der Deutsche Bahn AG angewandte Provisionspraxis. So geben unterschiedliche Provisionssätze zwischen verschiedenen Netzen zwar keinen Anlass zu grundsätzlichen kartellrechtlichen Bedenken. In bestimmten Konstellationen – beispielsweise wenn eine Leistung konzernexternen Unternehmen zu höheren Konditionen in Rechnung gestellt wird als diese von der Deutschen Bahn AG für die gleiche Leistung erhalten - können sich jedoch Bedenken ergeben. Drittens hat das Bundeskartellamt vorläufige kartellrechtliche Bedenken bei der Gewährung von Zugang zu Vertriebskanälen für Wettbewerber durch die Deutsche Bahn AG. Bislang ist Wettbewerbern der Deutsche Bahn AG der Vertrieb von Fernverkehrstickets nur in engen Grenzen erlaubt, obwohl Wettbewerber der Deutsche Bahn AG im Schienenpersonennahverkehr verpflichtet sind, Fernverkehrstickets der Deutsche Bahn AG in ihren Nahverkehrszügen anzuerkennen. Darüber hinaus bedurften Mietern von Bahnhofsgeschäften für den der Verkauf von Fahrscheinen für Wettbewerber der Deutsche Bahn AG bislang der ausdrücklichen Zustimmung der Deutsche Bahn AG. In mehreren Gesprächen zwischen dem Bundeskartellamt und der Deutsche Bahn AG hat das Bundeskartellamt diese vorläufigen kartellrechtlichen Bedenken gegenüber der Deutsche Bahn AG zum Ausdruck gebracht. Demgegenüber ist die Deutsche Bahn AG grundsätzlich der Auffassung, nicht gegen kartellrechtliche Regeln verstoßen zu haben. Gleichzeitig hat das Bundeskartellamt zur Kenntnis genommen, dass die Deutsche Bahn AG in einzelnen Punkten bereit war, ihr Verhalten zugunsten des Wettbewerbs zu verändern, z.B. bei neu abgeschlossenen Tarif- und Vertriebskooperationen bereit war, den erforderlichen Kooperationsumfang zu reduzieren oder bei Neuvermietungen von Bahnhofsgeschäften das Zustimmungserfordernis für den Vertrieb von Fahrscheinen für Dritte zu lockern. Aufgrund dieser bereits während des laufenden Verfahrens zu beobachtenden Bereitschaft der Deutsche Bahn AG zur Wettbewerbsöffnung hat das Bundeskartellamt Vorschlä ge der Deutsche Bahn AG für Verpflichtungszusagen zur Ausräumung der vorläufigen kartellrechtlichen Bedenken zur Kenntnis genommen. Diese von der Deutsche Bahn AG vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen sind nach Auffassung des Bundeskartellamts möglicherweise geeignet, die vorläufigen kartellrechtlichen Bedenken auszuräumen. Das Bundeskartellamt hat die Verpflichtungszusagen-Vorschläge der Deutsche Bahn AG im Januar 2016 an ca. 70 Marktteilnehmer und Branchenkenner mit der Möglichkeit zur Stellungnahme geschickt. Dieser „Markttest“ beinhaltete ein Anschreiben des Bundeskartellamts an die Marktteilnehmer, das vermutlich sinnwidrig als „Zwischenbescheid“ bezeichnet wurde. Zwischenzeitlich ist der Markttest abgeschlossen und die Beschlussabteilung hat die eingegangenen Stellungnahmen ausgewertet. Die Rückmeldungen aus dem Markt wurden erneut mit der Deutsche Bahn AG besprochen. Der Verhandlungsprozess mit der Deutsche Bahn AG ist noch nicht abgeschlossen. Das Bundeskartellamt prüft derzeit, ob ein entsprechender Beschluss nach § 32b GWB erlassen werden kann, der die Zusagen der Deutsche Bahn AG für verbindlich erklärt. Damit einher ginge dann ggf. die Einstellung des Missbrauchsverfahrens. Bei Verfahrensabschluss wird das Bundeskartellamt die Öffentlichkeit informieren. Sobald ein um Geschäftsgeheimnisse bereinigter Beschluss vorliegt, können Sie diesen über die Internetseite des Bundeskartellamts abrufen. Mit freundlichen Grüßen