20210122_semsrott-vs-bundesrepublik_fax-v-verwg-beschluss

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Whatsapp-Nachrichten von BM Scheuer mit Augustus Intelligence

/ 4
PDF herunterladen
22/01/2021   09:32 Verwaltungsgericht Berlin                               (FAX)+49 30 9014 8790   P.003/010 VG 2 L 211/20                     Beglaubigte. Abschrift VERWALTUNGSGERICHTBERLIN BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache . des Herrn Arne Semsrott, . c/o Open Knowledge Foundation Deutschland e.V., Sirigerstraße 109, 10179 Berlin,.           · Antragstellers, Verfahrensbevollmächtigte: · dka Rechtsanwälte-Fachanwälte, · lmmanuelkirchstraße 3-4, 10405 Berlin,· gegen die Buridesrepublik Deutschland,                         , vertreten durch das· Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, lnvalidenstraße 44, 10115 Berlin,             ·                               · Antragsgegnerin, Verfahrensbevollmächtigte:              . KPf\/lG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Michaelis Quartier, ·                       · Ludwig-Erhard-Straße 11-17, 20459 Hamburg, hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin durch          ·              ·       ·           · die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Xalter, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Rabenschtag und · den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Bews am 21. Januar 2021 beschlossen:. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung '                    '                      . ' wird  abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
1

22/01/2021    09:32 Verwaltungsgericht Berlin                                 (FAX)+49 30 9014 8790      P.004/010 -2- Der Wert des Verfahrensgegenstands ·wird auf 2.500,00 '                           '       \          '    ' . Euro  festgesetzt. ' Gründe Der'Antrag, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, es zu unterlassen, · WhatsApp Nachrichten von Mobiltelefonen des Bundesministers Andreas 0 Scheuer zu löschen oder löschen zu lassen, die dieser mit den Gründern des US-amerikanischen StartupsAugustus lntelligence, Herrn Wolfgang Haupt und Herrn Pascal Weinberger, und ggf. weiteren Personen in einer · WhatsAppcGruppe ausgetauscht hat und. diese Daten weiter aufzubewah~ ren bis im Hauptsacheverfahren Ober dein AnsprUch des Antragstellers auf Zugänglichmachung der WhatsApp-Nachrichten rechtskräftig entschieden worden ist,                                                      · hat keinen Erfolg. Der Erlass. der von dem Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 und Abs. 3. VwGO in Verbindung .                  .     mit§ 920 Abs. 2, § 294 ZPO kommt nicht in Betracht, weil er auf eine von vornherein tatsächlich unmögliche H~ndlung gerichtet ist. DerAntragsteller .       . begehrt  die vorläufige Verpflichtung  der  Antragsgegnerin,      bestimm- .te auf Mobiltelefonen des Bundesministers Andreas Scheuer vorhandene_ WhatsApp- . Nachrichten nicht zu löschen oder löschen zu lassen und _diese Daten _weiter aufzu- _bewahren. Das ist nach der von der Antragsgegnerin abgegebenen und von dem Antragsteller n_icht bestrittenen Erklärung     vom · 18. Dezem.ber 2020 nicht mögHch. Ausweislich dieser Erklärung sind die Nachrichten, die gesichert werden sollen, auf Mobiltelefonen des Bundesministers nicht vorhanden. Aus der rechtlichen Begrün- · dung der Bescheide des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 26. August 2020 sowie vom 4, Dezember 2020 folgt n_ichts anderes, weil diese sich nicht auf die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung maßgebliche Sachla- ge im Zeitpunkt der gerichtlichen Ents'cheidung '(Schech, in: Schoch/Schneider/B!er, . VwGO, Stand:. 2014, § 123 Rn. 16_5 f.) beziehe.n. Gleiches gilt für die von dem An- tragsteller in Bezug g!'ln0mmenen Ausführungen in dein Verwaltungsvorgang, die nach seiner Auffassung das Vorhandensein der begehrten lnformi!tionen .im Zeit- punkt der Stellung seines lnformationszugangs~ntrags belegen. Die von dem Antragsteller im .gerichtlichen Verfahren ergänzend gestellten Fragen zu dem Zeitpunkt eines etwaigen Löschens, einer etwaigen anderweitigen Speiche- rung sowie der Wiederherstellbarkeit der begehrten Informationen gehen über sein
2

22/01/2021        09:33 Verwaltungsgericht Berlin                               (FAX)+49 30 9014 8790      P.005/010 - 3- . Antragsbegehren hinaus und bedürfen deshalb keiner Beantwortung im yertahren · des einstweiligen Rechtsschutzes. Die Kostenentscheidung . beruht  auf§ 154  Abs. 1 VwGO.    Eine  hiervon     abweichende .   . Kostenentscheidung gemäß § 155 Abs .. 4 VwGO kommt .nicht in Betracht. Die An- tragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens nicht verschuldet. Insbesondere hat sie · den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht durch eine unzureichende oder irreführende Begründu~g der in dem Hauptsachev.;rfahren angegriffenen Be- scheide veranlasst (vgl. BVerwG, Besc.hluss      vom 30. April. 2010 - BVerwG 9 B 42, 10 - NVwZ-RR 2010, 550 Rn. 7). Im Widerspruchsbescheid vom 4c Dezember 202Q hat .· ciie Antragsgegnerin das Vorhandensein der beg_ehrten Informationen vielmehr aus- drücklich offengelassen (,,etwaige WhatsApp-Nachrichten", S. 3 und 4). Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstands· beruht auf § 52 Abs, 1, · Abs. 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes, wobei die . K~mmer unter Berücksichtigung von Nr. 1,5 de$ Streitwertkatalogs fü( die Verwal~ tungsgerichtsbarkeit den halbierten Auffangstreitwert angesetzt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Sachentscheidung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht ' Berlin-Brandenburg zulässig .. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht .Berlin, Kirchstraße 7, 1()557 Berlin, 0 schriftlich oder in elektronischer Form gemäß § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung . -(VwGO) einzulegen. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde endet zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. · Die· Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schrift- · lieh oder in elektronischer Form zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwältungsgericht Berlin-Brandenburg, Ha.rdenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, io!US denen die Entscheic dung abzuändern öder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung . auseinander setzen. Vor. dem Oberverwaltwngsgericht mtlsseri sich d'ie Beteiligten durch Prozessbevoll        0 mächtigte vertreten lassen, Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Als Be- . vollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staat~ lieh anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ·anderen Vertragsstaates des Abkommens über.den EuropäisQhen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähig'ung .zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus kön- nen auch die in § 67Abs. 2 Satz.2 Nr. 3. bis 7 VwGO bezeichneten Personen und · Organisati9nen auftreten . Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann . sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten zu-
3

22/01/2021      09:33 Verwaltungsgericht Berlin                             (FAX)+49 30 9014 8790        P.006/010 - 4 -. sammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann. auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des pffentlichen Rechts oder f:linem der genannten Zusammen- schlüsse bestehen. Richter dµrfen nicht vor dem Gericht, ehrenamtliche Richter nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören..       · Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die 'Beschwerde ist bei de_m Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, schriftlich oder in elektronischer Form oder zu Protokoll der Ge- .schäftsstelle einzulegen. Sie ist innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt.oder das VE!rfahren sich . . anderweitig erledigt hat. Der Vertretung durch einen Protessbevollmächtigten bedarf · es nicht.                                        · ·    ·             ' Xalter                                                                        Dr. Bews 1                                                                                 1\/Vol. bes ·           kundsbeamtin der Ge
4