Whistleblower außerhalb Banken und Versicherungen?

in https://fragdenstaat.de/anfrage/stand-des-regierungsvorhabens-whistleblower-gesetz-1/ schreibt das Bundesjustizministerium, sie fungieren als externe Meldestelle. Machen Sie das wirklich für beliebige Einrichtungen oder nur für Banken und Versicherungen?
Und für welcche Rechtserletzungen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    31. März 2022
  • Frist
    3. Mai 2022
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Joachim Lindenberg
Joachim Lindenberg (https://blog.lindenberg.one)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: in https://fragde…
An Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Details
Von
Joachim Lindenberg (https://blog.lindenberg.one)
Betreff
Whistleblower außerhalb Banken und Versicherungen? [#245153]
Datum
31. März 2022 17:26
An
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
in https://fragdenstaat.de/anfrage/stand-des-regierungsvorhabens-whistleblower-gesetz-1/ schreibt das Bundesjustizministerium, sie fungieren als externe Meldestelle. Machen Sie das wirklich für beliebige Einrichtungen oder nur für Banken und Versicherungen? Und für welcche Rechtserletzungen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Joachim Lindenberg Anfragenr: 245153 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/245153/ Postanschrift Joachim Lindenberg << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Joachim Lindenberg (https://blog.lindenberg.one)

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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sehr geehrter Herr Lindenberg, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 31.03.2022. Gerne möchte ich Ihnen einige kurze E…
Von
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Betreff
Whistleblower außerhalb Banken und Versicherungen? [#245153]
Datum
6. April 2022 12:50
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Lindenberg, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 31.03.2022. Gerne möchte ich Ihnen einige kurze Erläuterungen zu Ihren Fragen zukommen lassen. Die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eingerichtete Hinweisgeberstelle fungiert als externe Meldestelle für tatsächliche oder potentielle Verstöße gegen Aufsichtsrecht. Hier kann “Jedermann“ auch anonym im weitesten Sinne Verstöße mit Bezug zum Finanzmarkt melden. Die gesetzlichen Regelungen hierzu finden Sie in § 4d Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) und der Verordnung zum Umgang mit Hinweisgebern und zur Bearbeitung ihrer Hinweise durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin-Hinweisgeberverordnung – BaFinHwgebV). Die Hinweisgeberstelle der BaFin nimmt gemäß § 4d Abs. 1 Satz 1 FinDAG Meldungen über tatsächliche oder potentielle Verstöße gegen alle Normen und Vorgaben des Aufsichtsrechts entgegen. Dies umfasst alle Rechtssätze, bei denen die BaFin deren Einhaltung durch die von ihr beaufsichtigten Unternehmen und Personen sicherzustellen oder Verstöße dagegen zu ahnden hat. Dies können Gesetze, Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und sonstige Vorschriften sowie Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union sein. Entscheidend ist also, dass ein Verstoß gemeldet wird, der ein von der BaFin beaufsichtigtes Unternehmen oder einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt betrifft. Beispiele für potentielle Verstöße gegen Aufsichtsrecht sind etwa Informationen über Unregelmäßigkeiten bei Banken und Versicherungen oder Informationen über Marktmanipulation, Insiderhandel und unerlaubte Finanzgeschäfte. Die Hinweisgeberstelle hat jedoch keine allgemeine Zuständigkeit für die Entgegennahme von Meldungen über jede beliebige Einrichtung. Auch allgemeine Rechtsberatung darf die BaFin nicht erbringen. Dies ist gesetzlich allein den beratenden Berufen vorbehalten, insbesondere Rechtsanwälten. Auch Verbraucherschutzorganisationen bieten Unterstützung an. Umfassende Informationen zur Hinweisgeberstelle der BaFin einschließlich der häufig gestellten Fragen finden Sie auch unter https://www.bafin.de/dok/8031504 . Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Mit freundlichen Grüßen