WHO-Leitlinie zur Verwendung der PCR-Test

Anfrage an: Robert Koch-Institut

1. Ist es richtig, dass die WHO-Leitlinie zur Verwendung der PCR-Test Mitte Januar 2021 geändert wurde?
2. Handelt es sich dabei um "WHO-Identifier 2020/ 5 Version 2"
3. Ist es richtig, dass dabei im Gegensatz zur vorherigen Zählweise nicht nur ein PCR-Test als Bestimmung der Todesursache mit Covid-19 ausreicht, sondern die neue Zählweise einen zweiten PCR-Test und zusätzlich eine klinische Diagnose zur Bestimmung der Todesursache Covid-19 verlangt?
4. Kann man sinngemäß sagen, dass die Bestimmung der Todesursache von "mit oder an" Covid-19 zu "an" Covid-19 geändert wurde?
5. Seit wann wird in Deutschland diese neue Zählweise umgesetzt?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. Februar 2021
  • Frist
    4. März 2021
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Ist es richtig, …
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
WHO-Leitlinie zur Verwendung der PCR-Test [#210350]
Datum
2. Februar 2021 17:38
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Ist es richtig, dass die WHO-Leitlinie zur Verwendung der PCR-Test Mitte Januar 2021 geändert wurde? 2. Handelt es sich dabei um "WHO-Identifier 2020/ 5 Version 2" 3. Ist es richtig, dass dabei im Gegensatz zur vorherigen Zählweise nicht nur ein PCR-Test als Bestimmung der Todesursache mit Covid-19 ausreicht, sondern die neue Zählweise einen zweiten PCR-Test und zusätzlich eine klinische Diagnose zur Bestimmung der Todesursache Covid-19 verlangt? 4. Kann man sinngemäß sagen, dass die Bestimmung der Todesursache von "mit oder an" Covid-19 zu "an" Covid-19 geändert wurde? 5. Seit wann wird in Deutschland diese neue Zählweise umgesetzt?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 210350 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/210350/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 02.02.2021 Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 02.02.2021
Datum
8. Februar 2021 18:33
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, dass Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden kann. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2021-054. Mit freundlichen Grüßen
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 02.02.2021 [#210350] / 2021-054 Sehr Antragsteller/in
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 02.02.2021 [#210350] / 2021-054
Datum
17. Februar 2021 13:54
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in wir kommen zurück auf Ihre o. g. Anfrage, zu der wir Ihnen Folgendes mitteilen: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig. Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 1 Abs.1 S.1 i.V.m. § 2 Nr.1 IFG, sondern auf Antworten zu konkreten Fragestellungen richtet. Die von Ihnen eigereichte Anfrage wird von uns im Weiteren daher als allgemeine Bürgeranfrage bearbeitet. Ihre Anfrage wurde an das zuständige Postfach <<E-Mail-Adresse>> weitergeleitet. Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Nachfragen zu Ihrer Anfrage richten Sie bitte an das Postfach <<E-Mail-Adresse>>. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 02.02.2021 [#210350] / 2021-054 [#210350] Sehr <…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 02.02.2021 [#210350] / 2021-054 [#210350]
Datum
12. März 2021 16:00
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „WHO-Leitlinie zur Verwendung der PCR-Test“ vom 02.02.2021 (#210350) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 9 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 210350 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/210350/
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 02.02.2021 [#210350] / 2021-054 [#210350] Sehr <…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 02.02.2021 [#210350] / 2021-054 [#210350]
Datum
12. Mai 2021 15:20
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „WHO-Leitlinie zur Verwendung der PCR-Test“ vom 02.02.2021 (#210350) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 70 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 210350 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/210350/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Robert Koch-Institut
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 02.02.2021 [#210350] / 2021-054 Sehr Antragsteller…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 02.02.2021 [#210350] / 2021-054
Datum
12. August 2021 17:49
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in bitte entschuldigen Sie die äußerst späte Rückmeldung, wir erhalten nach wie vor sehr viele Zuschriften. 1.: Die Mitteilung der WHO vom 20.1.2021 unter https://www.who.int/news/item/20-01-2... richtet sich v.a. an Länder mit geringeren Standards in der Labordiagnostik und besagt lediglich, dass die Anwender die Gebrauchsinformation des verwendeten PCR-Tests genau befolgen sollten und dass der PCR-Test alleine keinen Rückschluss auf das Stadium der Infektion und die Infektiosität erlaubt. Das ist nichts Neues. Ein positiver PCR-Test auf SARS-CoV-2 bedeutet, dass eine Infektion mit SARS-CoV-2 stattgefunden hat. Das Virus gehört nicht zur normalen Nasen-Rachen-Flora. Der Test allein sagt nichts über das Stadium der Infektion oder die Krankheitsschwere aus. Je mehr PCR-Zyklen (Amplifikation) erforderlich sind, um ein positives Signal zu erhalten, desto höher der Ct-Wert und desto geringer ist die Viruslast in der Probe. Eine niedrige Virus-RNA-Last in der Probe kann unterschiedliche Gründe haben: schlechte Probenentnahme oder frühes Stadium der Infektion oder spätes Stadium der Infektion. D.h. bei niedrigen Virus-RNA-Lasten ist es ohne weitere Kenntnisse zu den Umständen der Probennahme nicht möglich ist, eine Aussage darüber zu treffen, ob sich der Patient in der frühen Phase des Infektionsgeschehens befindet und an den folgenden Tagen höhere Virusmengen produzieren könnte. Des Weiteren ist zu beachten, dass Personen, die zum Zeitpunkt der Probenentnahme trotz positiver PCR NICHT MEHR infektiös sind (die Ansteckungsfähigkeit nimmt im Verlauf der Infektion ab), zuvor ansteckend WAREN, daher ist die Meldung an das Gesundheitsamt z.B. für die Kontaktpersonen-Nachverfolgung wichtig. Die Herausgabe eines klinischen Befundes unterliegt einer fachkundigen Validierung und schließt im klinischen Setting Anamnese und Differentialdiagnosen ein. In der Regel werden nicht plausible Befunde in der Praxis durch Testwiederholung oder durch zusätzliche Testverfahren bestätigt bzw. verworfen. Detaillierte Hinweise zur SARS-CoV-2-Diagnostik, u.a. zu RT-PCR, Infektiosität und Ct-Wert, finden Sie unter www.rki.de/covid-19-diagnostik. Bei weiteren Fragen zur SARS-CoV-2-Diagnostik können Ihnen ggf. die Gesellschaft für Virologie, die Akkreditierten Labore in der Medizin, INSTAND - Gesellschaft zur Förderung der Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien oder eine Universität mit Virologie weiterhelfen. Seit Beginn der Pandemie wertet das RKI verschiedene Parameter und Datenquellen aus, um das Infektionsgeschehen zu bewerten, u.a. Hospitalisierungsraten, Situation auf den IST, Mortalität, PCR-Testzahlen und Positivenquote, Antikörperstudien etc. (siehe Situations- und Wochenberichte unter www.rki.de/covid-19-lagebericht). In den ersten drei COVID-19-Wellen korrelierte die 7-Tage-Inzidenz zeitversetzt weitgehend mit der Zahl der COVID-19-Patienten auf Intensivstationen, dieser Zusammenhang wird weiterhin genau beobachtet und auch der Einfluss steigender Impfquoten berücksichtigt, siehe das Herbst/Winter-Papier unter www.rki.de/control-covid. 2.: In die Statistik des RKI gehen die COVID-19-Todesfälle ein, bei denen ein laborbestätigter Nachweis von SARS-CoV-2 (direkter Erregernachweis) vorliegt und die in Bezug auf diese Infektion verstorben sind. Daran hat sich die ganze Zeit nichts geändert. Siehe auch die FAQ „Wie werden Todesfälle erfasst?“ unter www.rki.de/covid-19-faq. Bei einem Großteil der an das RKI übermittelten COVID-19-Todesfälle wird „verstorben an der gemeldeten Krankheit“ angegeben. Obduktionsstudien zu COVID-19 als Todesursache bestätigen diese Einschätzung, siehe z.B.: Fachartikel der Charité in Nature: https://twitter.com/chariteberlin/sta... UKE Hamburg: https://www.uke.de/allgemein/presse/p... Uniklinik Kiel: https://www.aerztezeitung.de/Politik/... Mit herzlichen Grüßen