Widerspruch gegen Datenweitergabe durch Meldebehörden im Rahmen des Onlinezugangsgesetzes online möglich?

Laut dem im Jahr 2017 erlassenen Onlinezugangsgesetz (OZG) sollen bis Ende des Jahres 2022 rund 575 Verwaltungsleistungen online verfügbar sein (Quellen: § 1 Abs. 1 OZG und https://www.onlinezugangsgesetz.de/Webs/OZG/DE/grundlagen/info-ozg/info-leistungen/info-leistungen-node.html ).

Die operative Tätigkeit des Meldewesens in Deutschland liegt zwar bei den kommunalen Melde­behörden, dennoch trägt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) die Verantwortung für das Meldewesen in Deutschland insgesamt (Quelle: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/meldewesen/meldewesen-node.html ).

Meldebehörden in Deutschland dürfen laut dem Bundesmeldegesetz (BMG) Daten über gemeldete Personen an verschiedene Interessenten übermitteln und verkaufen. Als in Deutschland wohnhafte und bei einer Meldebehörde gemeldete Privatperson kann man gegen diese Datenübermittlung durch Meldebehörden Widerspruch einlegen.

Diese Widersprüche betreffen die Übermittlung der Meldedaten an folgende Organisationen/ Institutionen:
- das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§36 Abs. 2 BMG)
- öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften; von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (§42 Abs. 2 BMG)
- Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§50 Abs. 1 BMG)
- Presse oder Rundfunk sowie Mandatsträgern über Alters- oder Ehejubiläen (§50 Abs. 2 BMG)
- Adressbuchverlage (§50 Abs. 3 BMG)

Wird es im Rahmen des Onlinezugangsgesetzes möglich sein, diese oben genannten Widersprüche online einzulegen bzw. einen bestehenden Widerspruch online zurückzuziehen?
Wird es im Rahmen des Onlinezugangsgesetzes möglich sein, den Status der oben genannten Widersprüche online einzusehen, bspw. ob und wenn ja, wann man in der Vergangenheit bereits einen Widerspruch eingelegt hat?

Eine solche Möglichkeit, den Status der Widersprüche online einzusehen und zu ändern, sollte auf jeden Fall im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes berücksichtigt werden!

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. Oktober 2020
  • Frist
    24. November 2020
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Laut dem im Jahr 20…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Widerspruch gegen Datenweitergabe durch Meldebehörden im Rahmen des Onlinezugangsgesetzes online möglich? [#201275]
Datum
20. Oktober 2020 11:29
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Laut dem im Jahr 2017 erlassenen Onlinezugangsgesetz (OZG) sollen bis Ende des Jahres 2022 rund 575 Verwaltungsleistungen online verfügbar sein (Quellen: § 1 Abs. 1 OZG und https://www.onlinezugangsgesetz.de/Webs/OZG/DE/grundlagen/info-ozg/info-leistungen/info-leistungen-node.html ). Die operative Tätigkeit des Meldewesens in Deutschland liegt zwar bei den kommunalen Melde­behörden, dennoch trägt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) die Verantwortung für das Meldewesen in Deutschland insgesamt (Quelle: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/meldewesen/meldewesen-node.html ). Meldebehörden in Deutschland dürfen laut dem Bundesmeldegesetz (BMG) Daten über gemeldete Personen an verschiedene Interessenten übermitteln und verkaufen. Als in Deutschland wohnhafte und bei einer Meldebehörde gemeldete Privatperson kann man gegen diese Datenübermittlung durch Meldebehörden Widerspruch einlegen. Diese Widersprüche betreffen die Übermittlung der Meldedaten an folgende Organisationen/ Institutionen: - das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§36 Abs. 2 BMG) - öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften; von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (§42 Abs. 2 BMG) - Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§50 Abs. 1 BMG) - Presse oder Rundfunk sowie Mandatsträgern über Alters- oder Ehejubiläen (§50 Abs. 2 BMG) - Adressbuchverlage (§50 Abs. 3 BMG) Wird es im Rahmen des Onlinezugangsgesetzes möglich sein, diese oben genannten Widersprüche online einzulegen bzw. einen bestehenden Widerspruch online zurückzuziehen? Wird es im Rahmen des Onlinezugangsgesetzes möglich sein, den Status der oben genannten Widersprüche online einzusehen, bspw. ob und wenn ja, wann man in der Vergangenheit bereits einen Widerspruch eingelegt hat? Eine solche Möglichkeit, den Status der Widersprüche online einzusehen und zu ändern, sollte auf jeden Fall im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes berücksichtigt werden!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201275 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201275/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Widerspruch gegen Datenweitergabe durch Meldebeh…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Widerspruch gegen Datenweitergabe durch Meldebehörden im Rahmen des Onlinezugangsgesetzes online möglich? [#201275]
Datum
25. November 2020 19:27
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Widerspruch gegen Datenweitergabe durch Meldebehörden im Rahmen des Onlinezugangsgesetzes online möglich?“ vom 20.10.2020 (#201275) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201275 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201275/

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
Az: GI5-12017/1#1 - [geschwärzt], [geschwärzt] Sehr [geschwärzt], ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 20. Oktobe…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
201020, [geschwärzt], [geschwärzt], Widerspruch gegen Datenweitergabe durch Meldebehörden im Rahmen des Onlinezugangsgesetzes online möglich?
Datum
1. Dezember 2020 14:55
Status
Anfrage abgeschlossen
Az: GI5-12017/1#1 - [geschwärzt], [geschwärzt] Sehr [geschwärzt], ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 20. Oktober 2020 an das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI). Ihr Schreiben mit dem Sie um Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bitten, wurde eingehend in unserem Haus geprüft. Der Sache nach handelt es sich nicht um einen formellen Antrag nach dem IFG, sondern um ein allgemeines Auskunftsverlangen. Daher wurde der Bürgerservice gebeten, Ihnen zur abschließenden Beantwortung Ihrer Zuschrift folgende allgemeine Hinweise zu übermitteln: Richtigerweise weisen Sie darauf hin, dass am 14. August 2017 das Onlinezugangsgesetz (OZG) in Kraft trat. Das OZG verpflichtet Bund und Länder, bis zum Jahr 2022 alle Verwaltungsleistungen online anzubieten und trägt damit der fortschreitenden Digitalisierung Rechnung. Im Rahmen der Digitalisierung von Verwaltungsleistungen ist beabsichtigt, auch Dienstleistungen des Meldewesens elektronisch anzubieten. Im Rahmen der Umsetzung des OZG werden derzeit verschiedene Angebote erarbeitet wie beispielsweise die Online-Ummeldung (elektronische Anmeldung), die Online-Selbstauskunft, die Online-Meldebescheinigung und auch die elektronische Anzeige, Eintragung und Löschung von Übermittlungssperren aufgrund eines Widerspruchs des Betroffenen. Mit der letztgenannten Online-Dienstleistung wird dem Bürger die Möglichkeit gegeben, auf digitalem Weg folgende Übermittlungssperren im Melderegister anzuzeigen, einzutragen und zu löschen: Übermittlungssperre nach § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG (Übermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften) Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 2 BMG (bei Alters- oder Ehejubiläen) Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 1 BMG (Widerspruchsrecht zur Auskunft an Parteien u. a.) Übermittlung nach § 36 Abs. 2 BMG (Widerspruchsrecht gegen Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr) Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 3 BMG (Widerspruchsrecht zur Auskunft an Adressbuchverlage). Die Anzeige des Datums des Widerspruches der betroffenen Person gegen die vorgenannten Übermittlungen von Daten gegenüber der Meldebehörde ist im elektronische Verfahren derzeit nicht abbildbar. Dies folgt unter anderem daraus, dass dieses Datum nicht im Melderegister gespeichert wird. Ich freue mich Ihnen mitteilen zu können, dass für die sich derzeit in der technischen Umsetzung befindlichen Pilotierung der Online-Ummeldung durch das Land Hamburg (in der ersten Ausbaustufe zunächst innerhalb einer Gemeinde), auch die Online-Verwaltungsdienstleistung Anzeige, Eintragung und Löschung von Übermittlungssperren implementiert werden soll. Ich hoffe, diese Informationen waren hilfreich und wünsche Ihnen alles Gute! Mit freundlichen [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] [geschwärzt] ( [geschwärzt] ) [geschwärzt] ( [geschwärzt] ) [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] ( [geschwärzt] )[geschwärzt]