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Widerspruch und Widerspruchbescheids zum Zwischenlager Würgassen

- den Widerspruch und Widerspruchbescheids zum Zwischenlager Würgassen (der Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH (BGZ))

=> Gemeint ist der Widerspruch nach Paragraf 5 Raumordnungsgesetz wegen des Regionalplans

=> Die BGZ sollte im Besitz der Dokumente sein. Das BMU ist für IFG-Anfragen

Ich bitte um Antwort in elektronischer Form.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    11. November 2020
  • Frist
    15. Dezember 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - den Widerspruch u…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Widerspruch und Widerspruchbescheids zum Zwischenlager Würgassen [#203368]
Datum
11. November 2020 09:26
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- den Widerspruch und Widerspruchbescheids zum Zwischenlager Würgassen (der Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH (BGZ)) => Gemeint ist der Widerspruch nach Paragraf 5 Raumordnungsgesetz wegen des Regionalplans => Die BGZ sollte im Besitz der Dokumente sein. Das BMU ist für IFG-Anfragen Ich bitte um Antwort in elektronischer Form.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 203368 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203368/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Ihre Anfrage vom 11. November (geplantes Logistikzentrum Konrad in Würgassen, Widerspruch nach § 5 ROG) Sehr geehr…
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
Ihre Anfrage vom 11. November (geplantes Logistikzentrum Konrad in Würgassen, Widerspruch nach § 5 ROG)
Datum
11. Dezember 2020 13:08
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrer E-Mail vom 11. November 2020 [fragdenstaat.de #203368] erbitten Sie in elektronischer Form die nachfolgend aufgeführten Informationen der BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH (BGZ): - den Widerspruch und Widerspruchbescheid zum Zwischenlager Würgassen (der Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH (BGZ)) => Gemeint ist der Widerspruch nach Paragraf 5 Raumordnungsgesetz wegen des Regionalplans Ich gehe im Folgenden davon aus, dass Sie mit "Zwischenlager" das am Standort Würgassen geplante Logistikzentrum Konrad (LoK) meinen. Dazu teile ich Ihnen mit, dass die BGZ ihren Widerspruch nach § 5 Raumordnungsgesetz (ROG) sowie das darauf bezugnehmende Schreiben der Bezirksregierung Detmold auf ihrer Website veröffentlicht hat. Die beiden Dokumente sind über den Link https://logistikzentrum-konrad.de/weitere-informationen zugänglich. Bestimmte, nicht öffentlich zugängliche personenbezogene Daten sind darin geschwärzt. Da Sie in Ihrer Anfrage um Antwort in elektronischer Form bitten, gehe ich davon aus, dass Ihr Informationswunsch mit der Veröffentlichung der Informationen auf der Website der BGZ erfüllt ist. Soweit dem Antrag auf eine bestimmte Art des Informationszugangs nicht entsprochen wurde, kann gegen diese Entscheidung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU), Robert-Schuman-Platz 3, 53175 Bonn, einzulegen. Hinweise zum Datenschutz: Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z. B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchst. e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMU: www.bmu.de/datenschutz<http://www.bmu.de/datenschutz>. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 11. November (geplantes Logistikzentrum Konrad in Würgassen, Widerspruch nach § 5 ROG) [#2033…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 11. November (geplantes Logistikzentrum Konrad in Würgassen, Widerspruch nach § 5 ROG) [#203368]
Datum
11. Dezember 2020 17:01
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke für die Mitteilung. Ich stelle hiermit IFG sowie UIG-Antrag zu sämtlicher Kommunikation des BMU mit der BGZ bezüglich dieses Widerspruchsverfahrens. Das beinhaltet die Kommunikation vor dem Widerspruch sowie außerdem die Kommunikation nach dem Widerspruchbescheid. Ich bitte um Antwort in elektronischer Form. Falls Kosten entstehen bitte ich um vorherige Information. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 203368 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203368/
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Ihre Anfrage vom 11. Dezember 2020 (Widerspruchsverfahren nach § 5 ROG zum geplanten LoK in Würgassen, Kommunikati…
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
Ihre Anfrage vom 11. Dezember 2020 (Widerspruchsverfahren nach § 5 ROG zum geplanten LoK in Würgassen, Kommunikation BMU-BGZ dazu)
Datum
12. Januar 2021 17:28
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre untenstehende E-Mail [fragdenstaat.de #203368] vom 11. Dezember 2020, mit der Sie das Widerspruchsverfahren nach § 5 des Raumordnungsgesetzes zu dem geplanten Logistikzentrum Konrad in Würgassen thematisieren. Sie bitten unter Verweis auf das Umweltinformationsgesetz (UIG) um die Zusendung sämtlicher Kommunikation zwischen Bundesumweltministerium und BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH zu diesem Verfahren. Dazu teile ich Ihnen mit, dass aufgrund der Komplexität der in Rede stehenden Umweltinformationen die Beantwortung Ihrer Anfrage innerhalb der Regelfrist von einem Monat nicht möglich ist und daher die Zweimonatsfrist anzusetzen ist (§ 3 Abs. 3 UIG). Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 11. Dezember 2020 (Widerspruchsverfahren nach § 5 ROG zum geplanten LoK in Würgassen, Kommuni…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 11. Dezember 2020 (Widerspruchsverfahren nach § 5 ROG zum geplanten LoK in Würgassen, Kommunikation BMU-BGZ dazu) [#203368]
Datum
12. Januar 2021 20:01
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in falls es die Beantwortung beschleunigt, können Sie den Antrag in 2 Teile aufteilen: Dokumente vor der Widerspruchszurückweisung durch die Bezirksregierung Detmold sowie Dokumente, die danach entstanden sind. Ich gehe davon aus, dass eine Freigabe von Dokumenten, die vor der Zurückweisung entstanden sind, in keinem Fall eines größeren Prüfungsaufwand bedarf. Dies unter anderem, da Diese in keinem Fall mehr entscheidungsrelevant sein können. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 203368 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203368/
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Ihre Anfrage vom 11. Dezember 2020 (Widerspruchsverfahren nach § 5 ROG zum geplanten LoK in Würgassen, Kommunikati…
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
Ihre Anfrage vom 11. Dezember 2020 (Widerspruchsverfahren nach § 5 ROG zum geplanten LoK in Würgassen, Kommunikation BMU-BGZ dazu) [#203368]
Datum
12. Februar 2021 23:31
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in ich komme zurück auf Ihre Anfrage vom 11. Dezember 2020 [fragdenstaat.de #203368]. Da Sie diese mit Ihrer Anfrage vom 17. Dezember 2020 [#203480] erweitert haben, erscheint es mir am einfachsten und übersichtlichsten, hier auf die Beantwortung der zweiten Anfrage zu verweisen, die in Kürze erfolgen wird. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 11. Dezember 2020 (Widerspruchsverfahren nach § 5 ROG zum geplanten LoK in Würgassen, Kommuni…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 11. Dezember 2020 (Widerspruchsverfahren nach § 5 ROG zum geplanten LoK in Würgassen, Kommunikation BMU-BGZ dazu) [#203368]
Datum
9. März 2021 13:01
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich möchte kurz darauf hinweisen, dass die 2-Monatsfrist vor einem Monat abgelaufen ist. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 203368 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203368/
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Ihre Anfrage vom 11. Dezember 2020 (Widerspruchsverfahren nach § 5 ROG zum geplanten LoK in Würgassen, Kommunikati…
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
Ihre Anfrage vom 11. Dezember 2020 (Widerspruchsverfahren nach § 5 ROG zum geplanten LoK in Würgassen, Kommunikation BMU-BGZ dazu) [#203368]
Datum
9. März 2021 13:31
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für die Erinnerung an den Vorgang, der bedauerlicherweise aufgrund eines Versehens bei mir liegengeblieben ist; ich bitte um Nachsicht. Wie bereits mitgeteilt, haben Sie die Anfrage mit Ihrer Nachricht vom 17. Dezember 2020 erweitert; die Antwort auf letztere werde ich so schnell wie möglich nachliefern. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 11. Dezember 2020 (Widerspruchsverfahren nach § 5 ROG zum geplanten LoK in Würgassen, Kommuni…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 11. Dezember 2020 (Widerspruchsverfahren nach § 5 ROG zum geplanten LoK in Würgassen, Kommunikation BMU-BGZ dazu) [#203368]
Datum
6. April 2021 09:21
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> können Sie mir die Verzögerung bzgl. meiner Anfragen begründen? Das kenne ich so bisher nicht vom BMU. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 203368 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203368/
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 11. Dezember 2020 (Widerspruchsverfahren nach § 5 ROG zum geplanten LoK in Würgassen, Kommuni…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 11. Dezember 2020 (Widerspruchsverfahren nach § 5 ROG zum geplanten LoK in Würgassen, Kommunikation BMU-BGZ dazu) [#203368]
Datum
20. April 2021 12:14
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Ich warte inzwischen seit 4 Monaten auf Beantwortung meiner UIG-Anfragen. Die bereits verlängerte Frist von damals 2 Monaten ist bereits lange abgelaufen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 203368 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203368/
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Ihre Nachfragen zum Bearbeitungsstand der UIG-Anfrage vom 11. Dezember 2020 [fragdenstaat.de #203368] Sehr Antrags…
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
Ihre Nachfragen zum Bearbeitungsstand der UIG-Anfrage vom 11. Dezember 2020 [fragdenstaat.de #203368]
Datum
20. April 2021 19:20
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für die Nachfragen vom 6. und 20. April zum Bearbeitungsstand Ihrer Anfrage vom 11. Dezember 2020 [fragdenstaat.de #203368]. Ich bitte um Nachsicht, dass ich erst jetzt dazu komme Ihnen zu antworten. Sie haben recht, die Antwortfrist ist bereits lange abgelaufen und ich kann die Irritation nachvollziehen, die das bei Ihnen ausgelöst hat. Vorweg versichere ich Ihnen, dass das Bundesumweltministerium (BMU) bestrebt ist, Anfragen nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) so schnell wie möglich zu beantworten. Leider haben sich im vorliegenden Fall ungewollt erhebliche Verzögerungen ergeben. Bitte bedenken Sie, dass die Beantwortung von UIG-Anfragen komplexer sein kann, als sie vielleicht auf den ersten Blick aussehen mag. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mehrere Organisationseinheiten des BMU und/oder externe Stellen betroffen sind. Die relevanten Dokumente sind zu sammeln, zu sichten, zu bewerten und ggf. für die Herausgabe aufzubereiten (Schwärzung personenbezogener Daten usw.). Sie können sich sicher vorstellen, dass das BMU auch zahlreiche andere Aufgaben mit z. T. sehr kurzen Fristen hat, so dass die fristgerechte Beantwortung von UIG-Anfragen (und Nachfragen zum Bearbeitungsstand) durchaus eine Herausforderung sein kann. Abschließend habe ich noch eine Bitte an Sie: Wie bereits geschrieben, haben Sie Ihre Anfrage vom 11. Dezember 2020 mit Ihrer Nachricht vom 17. Dezember 2020 [#203480] erweitert. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn wir den weiteren E-Mail-Verkehr der Einfachheit und Übersichtlichkeit halber auf die jüngere Anfrage konzentrieren und die ältere schließen könnten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Nachfragen zum Bearbeitungsstand der UIG-Anfrage vom 11. Dezember 2020 [fragdenstaat.de #203368] [#203368…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Nachfragen zum Bearbeitungsstand der UIG-Anfrage vom 11. Dezember 2020 [fragdenstaat.de #203368] [#203368]
Datum
20. April 2021 19:46
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Mich irritierte nicht die lange Überziehung der Frist sondern dass so lange keine Rückmeldung vom BMU gekommen ist. Das kannte ich so auch nicht vom BMU. Es wird sich im Gegensatz zu einigen anderen Ministerien in aller Regel zeitnah gemeldet und sehr umgänglich und umfänglich beantwortet. Das können sie gerne als Lob entnehmen. Ich sage ganz deutlich: Ob jetzt oder in Einem Monat ist nicht relevant für mich. Ihre Nachricht macht im Übrigen Hoffnung darauf dass das BMU das UIG nicht mit Füßen tritt und hier Informationszugang zumindest zu einigen (Teil)Unterlagen gewährt. [OFF Topic] Dies übrigens im Gegensatz zur BGZ die selbst Emailbetreffzeilen des Emailverkehrs mit dem BMU als geschützte Beratung nach §8 UIG nicht herausgeben möchte. Man sollte sich fragen wieso man der BGZ Intransparenz nachsagt. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 203368 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203368/
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Nachfragen zum Bearbeitungsstand der UIG-Anfrage vom 11. Dezember 2020 [fragdenstaat.de #203368] [#203368…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Nachfragen zum Bearbeitungsstand der UIG-Anfrage vom 11. Dezember 2020 [fragdenstaat.de #203368] [#203368]
Datum
11. August 2021 11:42
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Ich bitte um Mitteilung des Sachstands. Ich beabsichtige den BfDI einzuschalten, da die Anträge seit bald einem 3/4 Jahr nicht beantwortet werden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 203368 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203368/
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Ihre UIG-Anfragen vom 11. und 17. Dezember 2020 | Widerspruchsverfahren nach § 5 ROG zum geplanten LoK in Würgasse…
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
Ihre UIG-Anfragen vom 11. und 17. Dezember 2020 | Widerspruchsverfahren nach § 5 ROG zum geplanten LoK in Würgassen, Kommunikation dazu (BMU-intern, BMU-BGZ)
Datum
7. Februar 2022 12:17
Status
Warte auf Antwort
S III 2 - 0723/001-2022.0017 Sehr Antragsteller/in ich komme zurück auf Ihre Anträge nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) vom 11. und 17. Dezember 2020 (fragdenstaat.de #203368 und #203480). Der Zugang zu Umweltinformationen ist Grundlage für eine wirksame Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern in Umweltangelegenheiten und damit ein wichtiges Instrument für den Schutz von Natur und Umwelt. Insbesondere vor diesem Hintergrund bitte ich um Nachsicht dafür, dass die Beantwortung Ihrer Anfragen aufgrund eines Versehens erst jetzt erfolgt. Sie sprechen in den beiden Anträgen das geplante Logistikzentrum Konrad (LoK) in Würgassen an, konkret das bei der Bezirksregierung Detmold (BR DT) geführte Widerspruchsverfahren nach § 5 des Raumordnungsgesetzes dazu. Sie bitten um Zusendung sämtlicher Kommunikation zwischen dem Bundesumweltministerium (BMU, jetzt BMUV) und der BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH (BGZ) zu diesem Verfahren sowie darüber hinaus der BMU-internen Kommunikation dazu. I. Die von Ihnen gewünschten Umweltinformationen sind im Folgenden in tabellarischer Form aufgelistet. Nr. 1a: BGZ-E-Mail an BMU (05.08.2020, 12:09) Nr. 1b: BMU-interne E-Mail (05.08.2020, 15:07; enthält Nr. 1a als Anlage) Nr. 2: BMU-interne E-Mail (05.08.2020, 16:35) Nr. 3: BMU-interne E-Mail (06.08.2020, 17:15) Nr. 4a: BMU-interne E-Mail (07.08.2020, 14:06) Nr. 4b: BMU-interne E-Mail (07.08.2020, 14:15) Nr. 5: BMU-interne E-Mail (07.08.2020, 17:36) Nr. 6: BMU-E-Mail an BGZ (07.08.2020, 18:46) Nr. 7: BMU-interne E-Mail (10.08.2020, 16:59) Nr. 8a: BGZ-E-Mail an BMU (10.08.2020, 09:10) Nr. 8b: BMU-interne E-Mail (10.08.2020, 09:57; enthält Nr. 8a als Anlage) Nr. 9: BMU-interne E-Mail (10.08.2020, 15:51) Nr. 10: BMU-E-Mail an BGZ (11.08.2020, 10:29) Nr. 11: BGZ-E-Mail an BMU (12.08.2020, 07:13) Nr. 12: BMU-interne E-Mail (10.11.2020, 09:48) Nr. 13a: BGZ-E-Mail an BMU (03.12.2020, 12:09) Nr. 13b: BMU-interne E-Mail (07.12.2020, 13:37; enthält Nr. 13a als Anlage) 1. Auf Ihre o. g. Anträge hin mache ich Ihnen gemäß § 4 UIG die Dokumente Nr. 1a, 4b, 6, 8a und 10 bis 12 in nachstehendem Umfang durch die beigefügte Anlage zugänglich. Personenbezogene Daten wie z. B. Mobilfunknummern von BGZ-Mitarbeitern habe ich geschwärzt. Sonstige Schwärzungen sowie nicht beigefügte E-Mail-Anlagen werden im Folgenden für jedes einzelne zugänglich gemachte Dokument erläutert. Sollten Sie mit den Schwärzungen nicht einverstanden sein, bitte ich um einen kurzen Hinweis (üblicherweise hätte ich Sie im Voraus um eine Einverständniserklärung gebeten; im vorliegenden Fall habe ich darauf verzichtet, um die Beantwortung Ihrer Fragen nicht weiter zu verzögern). Zu Nr. 1a: Der Name der beratenden Rechtsanwaltskanzlei ist geschwärzt. Zu den beiden Anlagen der E-Mail kann kein Zugang gewährt werden, da sich deren Bekanntgabe nachteilig auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, hier BGZ und BMUV, auswirken würde (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG). Zweck des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG ist der Schutz der internen Willensbildung und Entscheidungsfindung; der Begriff der "Beratungen" umfasst sämtliche Vorgange der internen Meinungsäußerung und Willensbildung, die sich inhaltlich auf die Entscheidungsfindung beziehen. Geschützt ist damit der Beratungsverlauf und nicht Beratungsgrundlage sowie -ergebnis (vgl. Engel, in: Götze/Engel, UIG Kommentar, § 8 UIG, Rn. 21). Da im vorliegenden Fall das Beratungsergebnis, nämlich das Schreiben der BGZ an die BR DT vom 11. August 2020 (https://bgz.de/wp-content/uploads/202...) bekannt ist, wären bei Bekanntgabe der Entwürfe dieses Schreibens Rückschlüsse auf den geschützten Beratungsverlauf möglich. Der Ablehnungsgrund der Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG kann auch über das Beratungsende hinaus gelten, wenn das nachträgliche Bekanntwerden den Beratungsprozess ernsthaft und konkret gefährdet (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.08.2012 - 7 C 7/12, juris, Rn. 28 ff). Die Frage, ob das LoK mit dem geltenden Regionalplan vereinbar ist oder nicht, ist noch nicht abschließend geklärt (BGZ und BR DT haben unterschiedliche Auffassungen dazu). Sie ist von besonderer Wichtigkeit für das Gesamtprojekt LoK. Würden die vertraulichen Beratungen von BGZ und BMU durch Bekanntgabe der beiden E-Mail-Anlagen bekannt, wären negative Auswirkungen auf die weitere Klärung der offenen Fragen und mithin auch auf das Projekt zu erwarten. Auch auf die weiteren Beratungen von BGZ und BMUV wären negative Auswirkungen zu erwarten. Es ist aus Ihrem Antrag kein Interesse erkennbar, das über das ohnehin mit der Antragstellung verbundene öffentliche Interesse hinausgeht. Demgegenüber hat das BMUV ein hohes Interesse, den weiteren Beratungsprozess mit der BGZ zur Klärung der o. g. offenen Fragen im Zusammenhang mit dem Projekt nicht zu beeinträchtigen. Letzteres soll einen bedeutenden Beitrag zu einer wichtigen gesamtgesellschaftlichen Aufgabe, nämlich der sicheren Entsorgung radioaktiver Abfälle, leisten. Nach einer Abwägung des geschützten öffentlichen Belangs der Vertraulichkeit der Beratungen überwiegt daher das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Dokumente gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 UIG nicht. Zu Nr. 6: Anlage 1 zu der E-Mail ist nicht beigefügt, da das Dokument identisch mit Nr. 4b ist. Zu Anlage 2 der E-Mail kann kein Zugang gewährt werden; die Begründung zu den beiden Anlagen von Nr. 1a gilt insoweit entsprechend. Zu Nr. 8a: Name und Aktenzeichen der beratenden Rechtsanwaltskanzlei sind geschwärzt (analog zu Nr. 1a). Die Anlage zu der E-Mail ist nicht beigefügt; die Begründung zu den beiden Anlagen von Nr. 1a gilt insoweit entsprechend. Zu Nr. 10: Die Anlage zu der E-Mail ist nicht beigefügt; die Begründung zu den beiden Anlagen von Nr. 1a gilt insoweit entsprechend. Zu Nr. 11: Die Anlage zu der E-Mail ist nicht beigefügt, da sie unter https://bgz.de/wp-content/uploads/202... zu finden ist. (Hinweis: § 3 Abs. 2 Satz 4 UIG lautet "(2) ...Soweit Umweltinformationen der antragstellenden Person bereits auf andere, leicht zugängliche Art, insbesondere durch Verbreitung nach § 10, zur Verfügung stehen, kann die informationspflichtige Stelle die Person auf diese Art des Informationszugangs verweisen....".) 2. Zu den Dokumenten Nr. 1b, 2 bis 4a, 5, 7, 8b, 9, 13a und b kann ich Ihrem Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen leider nicht entsprechen; er muss insoweit abgelehnt werden. Bei diesen Dokumenten handelt es sich um interne Mitteilungen einer informationspflichtigen Stelle, hier des BMU, gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG. Sie wurden ausschließlich zu internen Zwecken erstellt und haben den Binnenbereich der Behörde nicht verlassen. Ausweislich der Gesetzesbegründung dient der Ablehnungsgrund der internen Mitteilungen der Sicherung der Effektivität interner Arbeitsabläufe (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neugestaltung des UIG, BT-Drs. 15/3406, Seite 19). Sinn und Zweck ist es außerdem, den innerbehördlichen Austausch zu schützen (Engel, in: Götze/Engel, UIG Kommentar, § 8 UIG, Rn. 42). Der innerbehördliche Entstehungsprozess von Entscheidungen soll möglichst unbefangen möglich sein. Eine ergebnisoffene Kommunikation soll sichergestellt werden, bei der einzelne Beschäftigte keine Sorge vor unbedachten Äußerungen haben müssen. Der Begriff der "internen Mitteilungen" kann dabei alle Informationen umfassen, die innerhalb einer Behörde im Umlauf sind, der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht worden sind und den Binnenbereich der Behörde nicht verlassen haben. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 20. Januar 2021 (Rs. C-619/19, Rn. 44 ff.) nochmals betont, dass der Ablehnungsgrund dem Bedürfnis einer Behörde nach einem geschützten Raum für interne Überlegungen und Debatten dient. Bei den hier betroffenen Dokumenten wird der geschützte öffentliche Belang des internen Meinungsbildungsprozesses im BMU(V) durchweg berührt. Bei diesen Dokumenten überwiegt das öffentliche Interesse an der Herausgabe nach Abwägung mit dem geschützten öffentlichen Belang nicht. Im konkreten Fall ist kein Interesse erkennbar, das über das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit an den betroffenen Informationen hinausgeht. Demgegenüber bedarf das BMUV jedoch der Möglichkeit, in einem geschützten Bereich eine Meinungsbildung herbeiführen zu können, bei der verlässlich darauf vertraut werden kann, dass dieser Prozess auch geschützt bleibt. Demgegenüber muss das öffentliche Interesse an der Herausgabe vorliegend zurücktreten. Es besteht Schutzbedarf über die getroffene Entscheidung hinaus und auch hier ist nicht davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Insoweit gilt die Begründung zu den beiden Anlagen von Dokument Nr. 1a entsprechend. II. Die Beantwortung Ihrer Anfrage erfolgt gebühren- und auslagenfrei. Sollten Sie weitere Auskünfte zum Verfahren oder sonstigen Fragen benötigen, stehe ich gerne zur Verfügung. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Dieser Widerspruch ist beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, Robert-Schuman-Platz 3, 53175 Bonn, einzulegen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Ihre UIG-Anfragen vom 11. und 17. Dezember 2020 | Widerspruchsverfahren nach § 5 ROG zum geplanten LoK in Würgasse…
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
Ihre UIG-Anfragen vom 11. und 17. Dezember 2020 | Widerspruchsverfahren nach § 5 ROG zum geplanten LoK in Würgassen, Kommunikation dazu (BMU-intern, BMU-BGZ)
Datum
7. Februar 2022 12:17
Status
Warte auf Antwort
S III 2 - 0723/001-2022.0017 Sehr Antragsteller/in ich komme zurück auf Ihre Anträge nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) vom 11. und 17. Dezember 2020 (fragdenstaat.de #203368 und #203480). Der Zugang zu Umweltinformationen ist Grundlage für eine wirksame Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern in Umweltangelegenheiten und damit ein wichtiges Instrument für den Schutz von Natur und Umwelt. Insbesondere vor diesem Hintergrund bitte ich um Nachsicht dafür, dass die Beantwortung Ihrer Anfragen aufgrund eines Versehens erst jetzt erfolgt. Sie sprechen in den beiden Anträgen das geplante Logistikzentrum Konrad (LoK) in Würgassen an, konkret das bei der Bezirksregierung Detmold (BR DT) geführte Widerspruchsverfahren nach § 5 des Raumordnungsgesetzes dazu. Sie bitten um Zusendung sämtlicher Kommunikation zwischen dem Bundesumweltministerium (BMU, jetzt BMUV) und der BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH (BGZ) zu diesem Verfahren sowie darüber hinaus der BMU-internen Kommunikation dazu. I. Die von Ihnen gewünschten Umweltinformationen sind im Folgenden in tabellarischer Form aufgelistet. Nr. 1a: BGZ-E-Mail an BMU (05.08.2020, 12:09) Nr. 1b: BMU-interne E-Mail (05.08.2020, 15:07; enthält Nr. 1a als Anlage) Nr. 2: BMU-interne E-Mail (05.08.2020, 16:35) Nr. 3: BMU-interne E-Mail (06.08.2020, 17:15) Nr. 4a: BMU-interne E-Mail (07.08.2020, 14:06) Nr. 4b: BMU-interne E-Mail (07.08.2020, 14:15) Nr. 5: BMU-interne E-Mail (07.08.2020, 17:36) Nr. 6: BMU-E-Mail an BGZ (07.08.2020, 18:46) Nr. 7: BMU-interne E-Mail (10.08.2020, 16:59) Nr. 8a: BGZ-E-Mail an BMU (10.08.2020, 09:10) Nr. 8b: BMU-interne E-Mail (10.08.2020, 09:57; enthält Nr. 8a als Anlage) Nr. 9: BMU-interne E-Mail (10.08.2020, 15:51) Nr. 10: BMU-E-Mail an BGZ (11.08.2020, 10:29) Nr. 11: BGZ-E-Mail an BMU (12.08.2020, 07:13) Nr. 12: BMU-interne E-Mail (10.11.2020, 09:48) Nr. 13a: BGZ-E-Mail an BMU (03.12.2020, 12:09) Nr. 13b: BMU-interne E-Mail (07.12.2020, 13:37; enthält Nr. 13a als Anlage) 1. Auf Ihre o. g. Anträge hin mache ich Ihnen gemäß § 4 UIG die Dokumente Nr. 1a, 4b, 6, 8a und 10 bis 12 in nachstehendem Umfang durch die beigefügte Anlage zugänglich. Personenbezogene Daten wie z. B. Mobilfunknummern von BGZ-Mitarbeitern habe ich geschwärzt. Sonstige Schwärzungen sowie nicht beigefügte E-Mail-Anlagen werden im Folgenden für jedes einzelne zugänglich gemachte Dokument erläutert. Sollten Sie mit den Schwärzungen nicht einverstanden sein, bitte ich um einen kurzen Hinweis (üblicherweise hätte ich Sie im Voraus um eine Einverständniserklärung gebeten; im vorliegenden Fall habe ich darauf verzichtet, um die Beantwortung Ihrer Fragen nicht weiter zu verzögern). Zu Nr. 1a: Der Name der beratenden Rechtsanwaltskanzlei ist geschwärzt. Zu den beiden Anlagen der E-Mail kann kein Zugang gewährt werden, da sich deren Bekanntgabe nachteilig auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, hier BGZ und BMUV, auswirken würde (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG). Zweck des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG ist der Schutz der internen Willensbildung und Entscheidungsfindung; der Begriff der "Beratungen" umfasst sämtliche Vorgange der internen Meinungsäußerung und Willensbildung, die sich inhaltlich auf die Entscheidungsfindung beziehen. Geschützt ist damit der Beratungsverlauf und nicht Beratungsgrundlage sowie -ergebnis (vgl. Engel, in: Götze/Engel, UIG Kommentar, § 8 UIG, Rn. 21). Da im vorliegenden Fall das Beratungsergebnis, nämlich das Schreiben der BGZ an die BR DT vom 11. August 2020 (https://bgz.de/wp-content/uploads/202...) bekannt ist, wären bei Bekanntgabe der Entwürfe dieses Schreibens Rückschlüsse auf den geschützten Beratungsverlauf möglich. Der Ablehnungsgrund der Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG kann auch über das Beratungsende hinaus gelten, wenn das nachträgliche Bekanntwerden den Beratungsprozess ernsthaft und konkret gefährdet (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.08.2012 - 7 C 7/12, juris, Rn. 28 ff). Die Frage, ob das LoK mit dem geltenden Regionalplan vereinbar ist oder nicht, ist noch nicht abschließend geklärt (BGZ und BR DT haben unterschiedliche Auffassungen dazu). Sie ist von besonderer Wichtigkeit für das Gesamtprojekt LoK. Würden die vertraulichen Beratungen von BGZ und BMU durch Bekanntgabe der beiden E-Mail-Anlagen bekannt, wären negative Auswirkungen auf die weitere Klärung der offenen Fragen und mithin auch auf das Projekt zu erwarten. Auch auf die weiteren Beratungen von BGZ und BMUV wären negative Auswirkungen zu erwarten. Es ist aus Ihrem Antrag kein Interesse erkennbar, das über das ohnehin mit der Antragstellung verbundene öffentliche Interesse hinausgeht. Demgegenüber hat das BMUV ein hohes Interesse, den weiteren Beratungsprozess mit der BGZ zur Klärung der o. g. offenen Fragen im Zusammenhang mit dem Projekt nicht zu beeinträchtigen. Letzteres soll einen bedeutenden Beitrag zu einer wichtigen gesamtgesellschaftlichen Aufgabe, nämlich der sicheren Entsorgung radioaktiver Abfälle, leisten. Nach einer Abwägung des geschützten öffentlichen Belangs der Vertraulichkeit der Beratungen überwiegt daher das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Dokumente gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 UIG nicht. Zu Nr. 6: Anlage 1 zu der E-Mail ist nicht beigefügt, da das Dokument identisch mit Nr. 4b ist. Zu Anlage 2 der E-Mail kann kein Zugang gewährt werden; die Begründung zu den beiden Anlagen von Nr. 1a gilt insoweit entsprechend. Zu Nr. 8a: Name und Aktenzeichen der beratenden Rechtsanwaltskanzlei sind geschwärzt (analog zu Nr. 1a). Die Anlage zu der E-Mail ist nicht beigefügt; die Begründung zu den beiden Anlagen von Nr. 1a gilt insoweit entsprechend. Zu Nr. 10: Die Anlage zu der E-Mail ist nicht beigefügt; die Begründung zu den beiden Anlagen von Nr. 1a gilt insoweit entsprechend. Zu Nr. 11: Die Anlage zu der E-Mail ist nicht beigefügt, da sie unter https://bgz.de/wp-content/uploads/202... zu finden ist. (Hinweis: § 3 Abs. 2 Satz 4 UIG lautet "(2) ...Soweit Umweltinformationen der antragstellenden Person bereits auf andere, leicht zugängliche Art, insbesondere durch Verbreitung nach § 10, zur Verfügung stehen, kann die informationspflichtige Stelle die Person auf diese Art des Informationszugangs verweisen....".) 2. Zu den Dokumenten Nr. 1b, 2 bis 4a, 5, 7, 8b, 9, 13a und b kann ich Ihrem Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen leider nicht entsprechen; er muss insoweit abgelehnt werden. Bei diesen Dokumenten handelt es sich um interne Mitteilungen einer informationspflichtigen Stelle, hier des BMU, gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG. Sie wurden ausschließlich zu internen Zwecken erstellt und haben den Binnenbereich der Behörde nicht verlassen. Ausweislich der Gesetzesbegründung dient der Ablehnungsgrund der internen Mitteilungen der Sicherung der Effektivität interner Arbeitsabläufe (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neugestaltung des UIG, BT-Drs. 15/3406, Seite 19). Sinn und Zweck ist es außerdem, den innerbehördlichen Austausch zu schützen (Engel, in: Götze/Engel, UIG Kommentar, § 8 UIG, Rn. 42). Der innerbehördliche Entstehungsprozess von Entscheidungen soll möglichst unbefangen möglich sein. Eine ergebnisoffene Kommunikation soll sichergestellt werden, bei der einzelne Beschäftigte keine Sorge vor unbedachten Äußerungen haben müssen. Der Begriff der "internen Mitteilungen" kann dabei alle Informationen umfassen, die innerhalb einer Behörde im Umlauf sind, der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht worden sind und den Binnenbereich der Behörde nicht verlassen haben. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 20. Januar 2021 (Rs. C-619/19, Rn. 44 ff.) nochmals betont, dass der Ablehnungsgrund dem Bedürfnis einer Behörde nach einem geschützten Raum für interne Überlegungen und Debatten dient. Bei den hier betroffenen Dokumenten wird der geschützte öffentliche Belang des internen Meinungsbildungsprozesses im BMU(V) durchweg berührt. Bei diesen Dokumenten überwiegt das öffentliche Interesse an der Herausgabe nach Abwägung mit dem geschützten öffentlichen Belang nicht. Im konkreten Fall ist kein Interesse erkennbar, das über das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit an den betroffenen Informationen hinausgeht. Demgegenüber bedarf das BMUV jedoch der Möglichkeit, in einem geschützten Bereich eine Meinungsbildung herbeiführen zu können, bei der verlässlich darauf vertraut werden kann, dass dieser Prozess auch geschützt bleibt. Demgegenüber muss das öffentliche Interesse an der Herausgabe vorliegend zurücktreten. Es besteht Schutzbedarf über die getroffene Entscheidung hinaus und auch hier ist nicht davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Insoweit gilt die Begründung zu den beiden Anlagen von Dokument Nr. 1a entsprechend. II. Die Beantwortung Ihrer Anfrage erfolgt gebühren- und auslagenfrei. Sollten Sie weitere Auskünfte zum Verfahren oder sonstigen Fragen benötigen, stehe ich gerne zur Verfügung. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Dieser Widerspruch ist beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, Robert-Schuman-Platz 3, 53175 Bonn, einzulegen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag § 6 UIG auf nochmalige Prüfung wegen rechtswidriger Ablehnung [#203368] S III 2 - 0723/001-2022.0017 Sehr …
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Antrag § 6 UIG auf nochmalige Prüfung wegen rechtswidriger Ablehnung [#203368]
Datum
7. Februar 2022 13:27
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
S III 2 - 0723/001-2022.0017 Sehr << Anrede >> mit der Verweigerung des Informationszugang zu den Anlagen bin ich nicht einverstanden. Die Verweigerung des Informationszugangs verletzt mich in meinen Rechten. Die Dauer bis zum Informationszugang (der extrem dürr ausgefallen ist) verletzte mich ferner in meinen Rechten. Entsprechend § 6 UIG stelle ich daher Antrag auf nochmalige Prüfung zu sämtlichen E-Mail-Anlagen, die mir in offensichtlich rechtswidriger Weise nicht zugestellt werden. Ferner werde ich den BfDI um Vermittlung bitten. Zu den Gründen: 1. Der Beratungsprozess zum Widerspruch ist bereits mit Versand des Widerspruchs beendet worden. Zwar handelt es sich bei der Frage der Regionalplanung sowie rechtlicher Fehler der BGZ um laufende Vorgänge. Jedoch nicht beim Vorgang und Entwürfen des Widerspruchs. So wären Anfragen zu Klageentwürfen vor Einreichung einer Klage noch weiter geschützt. Der Schutz des Beratungsprozess wird in rechtswidriger Weise auf die Gesamtheit der Beratungsgrundlagen angewandt, die jedoch nicht geschützt sind. 2. Ferner verkennt die Ablehnung, dass ein "Herauslesen" aus den Entwürfen und den Anmerkungen absurd ist. Das Korrigieren von (z.B. rechtlichen oder grammatikalischen) Fehlern sowie etwaige Anmerkungen machen noch keinen Beratungsprozess aus. Es wären beispielsweise keine Meinungsverschiedenheiten zwischen den Behörden erkennbar und falls doch ließen diese sich schwärzen. Der Austausch von Dokumentenentwürfen zu einem bereits finalisierten Dokument wird hier in unzulässiger und viel zu weitreichender Weise z.B. mit Wortprotokollen von internen Gesprächen gleichgestellt. 3. Zuletzt ist auch keine konkrete Gefährdung erkennbar und dargelegt. Die Wichtigkeit der Frage, ob das LoK mit dem geltenden Regionalplan vereinbar ist oder nicht begründet abstrakt für sich keinerlei konkrete Gefährdung durch Bekanntgabe von Vorentwürfen zu einem bereits finalisierten Widerspruch. Da der Beratungsprozess (wie Sie richtig erkennen) bereits abgeschlossen ist, wäre die Hürde für eine konkrete Gefährdung groß und müsste genau (d.h. auf Ebene einzelner konkreter (!) Anmerkungen) begründet und geschwärzt werden. Dieser Hürde wird der Ablehnungsbescheid in keiner Weise gerecht. Vielmehr wird abstrakt und allgemein auf eine vermeintliche "Wichtigkeit" einer Frage abgestellt. So auch OVG NRW 8 A 283/08: "Bei der von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG geforderten Prüfung negativer Auswirkungen genügt nicht jede allgemein in Betracht zu ziehende, nachteilige Auswirkung, sondern nur eine ernsthafte, konkrete Gefährdung der geschützten Belange. (...) Zwar ist die Gefahr eines gewissen Rechtfertigungsdrucks nicht von der Hand zu weisen. Hierdurch wird der Behörde aber nicht die Möglichkeit genommen, den eigentlichen Entscheidungsprozess in Ruhe und unter Abwägung aller unterschiedlichen Argumente vorzunehmen, denn dieser Abwägungsprozess im eigentlichen Sinne bleibt - wie oben dargelegt - geschützt." So liegt es auch hier. Ich bitte daher um Zusendung der beantragten Anlagen. Nach Möglichkeit noch vor Ablauf dieses Jahrzehnts. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 203368 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203368/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bu…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Widerspruch und Widerspruchbescheids zum Zwischenlager Würgassen“ [#203368]
Datum
7. Februar 2022 13:34
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/203368/ Ich beantragte vom BMU Dokumente zum Widerspruchsverfahren nach § 5 des Raumordnungsgesetzes des LoK Würgassen. Ich bat um Zusendung sämtlicher Kommunikation zwischen dem Bundesumweltministerium (BMU, jetzt BMUV) und der BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH (BGZ) zu diesem Verfahren sowie darüber hinaus der BMU-internen Kommunikation dazu. Mit der Verweigerung des Informationszugang zu den Anlagen bin ich nicht einverstanden. Die Verweigerung des Informationszugangs verletzt mich in meinen Rechten. Die Dauer bis zum Informationszugang (der extrem dürr ausgefallen ist) verletzte mich ferner in meinen Rechten. Zu den Gründen: 1. Der Beratungsprozess zum Widerspruch ist bereits mit Versand des Widerspruchs beendet worden. Zwar handelt es sich bei der Frage der Regionalplanung sowie rechtlicher Fehler der BGZ um laufende Vorgänge. Jedoch nicht beim Vorgang und Entwürfen des Widerspruchs. So wären Anfragen zu Klageentwürfen vor Einreichung einer Klage noch weiter geschützt. Der Schutz des Beratungsprozess wird in rechtswidriger Weise auf die Gesamtheit der Beratungsgrundlagen angewandt, die jedoch nicht geschützt sind. 2. Ferner verkennt die Ablehnung, dass ein "Herauslesen" aus den Entwürfen und den Anmerkungen absurd ist. Das Korrigieren von (z.B. rechtlichen oder grammatikalischen) Fehlern sowie etwaige Anmerkungen machen noch keinen Beratungsprozess aus. Es wären beispielsweise keine Meinungsverschiedenheiten zwischen den Behörden erkennbar und falls doch ließen diese sich schwärzen. Der Austausch von Dokumentenentwürfen zu einem bereits finalisierten Dokument wird hier in unzulässiger und viel zu weitreichender Weise z.B. mit Wortprotokollen von internen Gesprächen gleichgestellt. 3. Zuletzt ist auch keine konkrete Gefährdung erkennbar und dargelegt. Die Wichtigkeit der Frage, ob das LoK mit dem geltenden Regionalplan vereinbar ist oder nicht begründet abstrakt für sich keinerlei konkrete Gefährdung durch Bekanntgabe von Vorentwürfen zu einem bereits finalisierten Widerspruch. Da der Beratungsprozess (wie Sie richtig erkennen) bereits abgeschlossen ist, wäre die Hürde für eine konkrete Gefährdung groß und müsste genau (d.h. auf Ebene einzelner konkreter (!) Anmerkungen) begründet und geschwärzt werden. Dieser Hürde wird der Ablehnungsbescheid in keiner Weise gerecht. Vielmehr wird abstrakt und allgemein auf eine vermeintliche "Wichtigkeit" einer Frage abgestellt. So auch OVG NRW 8 A 283/08: "Bei der von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG geforderten Prüfung negativer Auswirkungen genügt nicht jede allgemein in Betracht zu ziehende, nachteilige Auswirkung, sondern nur eine ernsthafte, konkrete Gefährdung der geschützten Belange. (...) Zwar ist die Gefahr eines gewissen Rechtfertigungsdrucks nicht von der Hand zu weisen. Hierdurch wird der Behörde aber nicht die Möglichkeit genommen, den eigentlichen Entscheidungsprozess in Ruhe und unter Abwägung aller unterschiedlichen Argumente vorzunehmen, denn dieser Abwägungsprozess im eigentlichen Sinne bleibt - wie oben dargelegt - geschützt." So liegt es auch hier. ---- Zusätzlicher Hinweis zur Verweigerung des Informationszugang zu rein internen E-Mails: Falls die internen E-Mails tatsächlich pauschal durch das UIG gesperrt werden, weise ich darauf hin, dass hier Reformbedarf besteht. Das IFG kennt eine derartige pauschale Ausnahme von "internen" E-Mails nicht. Somit ist das UIG in diesem Fall deutlich restriktiver, was bei einer Reform zu berücksichtigen wäre. Keinesfalls dürften jedoch IFG und UIG derartig zusammengefasst werden, dass diese Ausnahme in das IFG Einzug fände. So wie ich es verstehe ist eine Auswahl des Zugangsgesetzes für mich nicht möglich, sodass ich aktuell im restriktiveren UIG "gefangen" bleibe. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 203368.pdf - 2022-02-07_1-KommunikationBMU-BGZuBMU-internzuROG-WiderspruchLoK_gesamt_s.pdf - 2022-02-07_2-KommunikationBMU-BGZuBMU-internzuROG-WiderspruchLoK_gesamt_s.pdf Anfragenr: 203368 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203368/
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
WG: Antrag § 6 UIG auf nochmalige Prüfung wegen rechtswidriger Ablehnung [#203368] Sehr Antragsteller/in Ihre he…
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
WG: Antrag § 6 UIG auf nochmalige Prüfung wegen rechtswidriger Ablehnung [#203368]
Datum
7. Februar 2022 17:39
Status
Sehr Antragsteller/in Ihre heutige Nachricht ist an mich weitergeleitet worden. Bitte beachten Sie, dass sich meine E-Mail-Adresse aufgrund einer vor einiger Zeit erfolgten hausinternen Umorganisation geändert hat (siehe unten). Mit freundlichen Grüßen
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Ihre Eingabe vom 07.02.2022 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 25-731/00…
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 25-731/002 II#0077 Sehr Antragsteller/in angefügtes Schreiben übersende ich zu Ihrer Information. Die Übermittlung erfolgt ausschließlich elektronisch. Mit freundlichen Grüßen
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. IFG-753-12/001 II#0004 Sehr Antragstel…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Ihr IFG-Antrag - Vermittlung bei Anfrage „Widerspruch und Widerspruchbescheids zum Zwischenlager Würgassen“ [#203368] # IFG-753-12/001 II#0004
Datum
14. April 2022 16:56
Status
geschwärzt
570,8 KB
signature.asc
207 Bytes


Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. IFG-753-12/001 II#0004 Sehr Antragsteller/in in oben genannter Angelegenheit erhalten Sie beiliegendes Schreiben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
IFG-753-12/001 II#0003 Sehr << Anrede >> die Mails vom 7.2 wurden durch die Behörde an mich gesandt.…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr IFG-Antrag - Vermittlung bei Anfrage „Widerspruch und Widerspruchbescheids zum Zwischenlager Würgassen“ [#203368] # IFG-753-12/001 II#0004 [#203368]
Datum
14. April 2022 17:13
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
IFG-753-12/001 II#0003 Sehr << Anrede >> die Mails vom 7.2 wurden durch die Behörde an mich gesandt. Jedoch wurden eben nicht die für mich relevanten Anhänge dieser E-Mails mitversandt. Daher wandte ich mich am 7.2 erneut an den BfDI, da mein Informationszugang de facto weiterhin nicht positiv beschieden wurde. In der Nachricht vom 7.2 an den BfDI habe ich die Situation und meine Argumente - so finde ich - gut zusammengefasst. Die Mails sind im Grunde nur Mitteilungen a la "Hier im Anhang finden Sie meinen Schriftsatzentwurf mit Kommentaren". Ohne den Anhang sind die Nachrichten wertlos und das weiß die Behörde auch. Da Zusenden von E-Mails in denen der Kerninhalt die Anhänge sind ist nichts weiter als eine Farce, wenn man die Anhänge herausnimmt. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 203368 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203368/
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
WG: Betreff: Antrag § 6 UIG auf nochmalige Prüfung wegen rechtswidriger Ablehnung [#203368] Sehr << Antragst…
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
WG: Betreff: Antrag § 6 UIG auf nochmalige Prüfung wegen rechtswidriger Ablehnung [#203368]
Datum
14. Juni 2022 13:49
Status
Sehr << Antragsteller:in >> zur Beantwortung Ihres Schreibens vom 7. Februar 2022 in Form eines Widerspruchsbescheides benötigen wir Ihre aktuelle Postanschrift. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir diese zusenden könnten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: WG: Betreff: Antrag § 6 UIG auf nochmalige Prüfung wegen rechtswidriger Ablehnung [#203368] Sehr << Anre…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Betreff: Antrag § 6 UIG auf nochmalige Prüfung wegen rechtswidriger Ablehnung [#203368]
Datum
14. Juni 2022 13:55
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Ich habe Antrag auf nochmalige Prüfung gestellt, was keinen Widerspruch darstellt. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 203368 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203368/
<< Anfragesteller:in >>
AW: WG: Betreff: Antrag § 6 UIG auf nochmalige Prüfung wegen rechtswidriger Ablehnung [#203368] Sehr << Anre…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Betreff: Antrag § 6 UIG auf nochmalige Prüfung wegen rechtswidriger Ablehnung [#203368]
Datum
14. Juni 2022 14:06
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> nach nochmaliger Durchsicht des UIG stelle ich fest, dass das Verfahren für "nochmalige Prüfung" entsprechend § 6 Abs. 3 UIG nur für private informationspflichtige Stellen relevant ist. Demnach müssen Sie nicht weiter tätig werden, da Sie keine Stelle nach "§ 2 Absatz 1 Nummer 2 UIG" sind. Mein Antrag verfängt sich daher nicht - ich betone aber, dass er auch keinen Widerspruch darstellt, da ich diesen so benannt hätte. Daher habe ich explizit "Antrag auf nochmalige Prüfung nach § 6 UIG" gestellt und keinen Widerspruch. Der materiell sicherlich aus genannten Gründen fehlerhafte Bescheid ist daher formell rechtskräftig. Die Vermittlung mit dem BfDI wird jedoch andauern. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 203368 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203368/
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
AW: WG: Betreff: Antrag § 6 UIG auf nochmalige Prüfung wegen rechtswidriger Ablehnung [#203368] Sehr << Antr…
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
AW: WG: Betreff: Antrag § 6 UIG auf nochmalige Prüfung wegen rechtswidriger Ablehnung [#203368]
Datum
15. Juni 2022 14:16
Status
Sehr << Antragsteller:in >> wir nehmen zur Kenntnis, dass Sie keine Behandlung Ihres "Antrags auf nochmalige Prüfung" als Widerspruch wünschen, und werden daher keinen Widerspruchsbescheid erlassen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Vermittlung IFG-753-12/001 II#0003 [#203368] IFG-753-12/001 II#0003 Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um …
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung IFG-753-12/001 II#0003 [#203368]
Datum
2. August 2022 13:40
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
IFG-753-12/001 II#0003 Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Mitteilung des Sachstands. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
S III 2 - 0723/001-2022.0017 [#203368] S III 2 - 0723/001-2022.0017 Sehr << Anrede >> im Bescheid S I…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
S III 2 - 0723/001-2022.0017 [#203368]
Datum
19. August 2022 13:16
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
S III 2 - 0723/001-2022.0017 Sehr << Anrede >> im Bescheid S III 2 - 0723/001-2022.0017 wurde der Zugang zur Mail Nr. 13a: BGZ-E-Mail an BMU (03.12.2020, 12:09) nicht eröffnet. Dies mit Verweis auf den Ausnahmetatbestand "interne Mitteilung". Die Nachricht ist jedoch eine externe Mitteilung. Handelt es sich dabei um ein Versehen? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Automatische Antwort: S III 2 - 0723/001-2022.0017 [#203368] Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin bis zum 12. Se…
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
Automatische Antwort: S III 2 - 0723/001-2022.0017 [#203368]
Datum
19. August 2022 13:16
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin bis zum 12. September nur eingeschränkt erreichbar. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>. Mit freundlichen Grüßen

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S III 2 - 0723/001-2022.0017 [#203368] S III 2 - 0723/001-2022.0017 Sehr geehrte Damen und Herren, im Bescheid S …
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
S III 2 - 0723/001-2022.0017 [#203368]
Datum
19. August 2022 13:21
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
S III 2 - 0723/001-2022.0017 Sehr geehrte Damen und Herren, im Bescheid S III 2 - 0723/001-2022.0017 wurde der Zugang zur Mail Nr. 13a: BGZ-E-Mail an BMU (03.12.2020, 12:09) nicht eröffnet. Dies mit Verweis auf den Ausnahmetatbestand "interne Mitteilung". Die Nachricht ist jedoch eine externe Mitteilung wie Sie selbst ja eröffnet hatten. Handelt es sich dabei um ein Versehen? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 203368 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203368/