Widerspruch zur Datenspeicherung, -Verarbeitung und -Weitergabe

Gibt es bereits Fortschritte bzgl. der drei Anfragen, die ich an das Troisdorfer Einwohnermeldeamt postalisch versendet habe? Mein letztes Schreiben auf postalischem Weg ist auf dem Stand des 07.01.2020

In meinem Schreiben habe ich mich auf auf das BMG § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 3 Satz 2 und § 50 Abs. 5 berufen und die Aufforderung einer Übermittlungssperre meiner personenbezogenen Daten zu aktivieren. Dieser Schritt ergibt sich wegen der Möglichkeit für die jeweilige Stadt, dass personenbezogene Daten folgend verwendet/verarbeitet/weitergeleitet werden können:

1. an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§36 Abs. 2)
2. an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften; von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (§42 Abs. 2)
3. an Parteien, Wählergruppen und andere Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§50 Abs. 1)
4. an Presse oder Rundfunk sowie Mandatsträgern über Alters- oder Ehejubiläen (§50 Abs. 2)
5. an Adressbuchverlage (§50 Abs. 3)

Ich widerspreche gegen eine Datenspeicherung, -Verarbeitung und -Weitergabe!

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    6. Februar 2020
  • Frist
    10. März 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr [geschwärzt], bitte senden Sie mir Folgendes…
An Kommunalverwaltung Troisdorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Widerspruch zur Datenspeicherung, -Verarbeitung und -Weitergabe [#179462]
Datum
6. Februar 2020 11:28
An
Kommunalverwaltung Troisdorf
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr [geschwärzt], bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gibt es bereits Fortschritte bzgl. der drei Anfragen, die ich an das Troisdorfer Einwohnermeldeamt postalisch versendet habe? Mein letztes Schreiben auf postalischem Weg ist auf dem Stand des [geschwärzt] In meinem Schreiben habe ich mich auf auf das BMG § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 3 Satz 2 und § 50 Abs. 5 berufen und die Aufforderung einer Übermittlungssperre meiner personenbezogenen Daten zu aktivieren. Dieser Schritt ergibt sich wegen der Möglichkeit für die jeweilige Stadt, dass personenbezogene Daten folgend verwendet/verarbeitet/weitergeleitet werden können: 1. an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§36 Abs. 2) 2. an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften; von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (§42 Abs. 2) 3. an Parteien, Wählergruppen und andere Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§50 Abs. 1) 4. an Presse oder Rundfunk sowie Mandatsträgern über Alters- oder Ehejubiläen (§50 Abs. 2) 5. an Adressbuchverlage (§50 Abs. 3) Ich widerspreche gegen eine Datenspeicherung, -Verarbeitung und -Weitergabe! Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 179462 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]

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Kommunalverwaltung Troisdorf
Ihr Wiederspruch gegen die Übermittlung der Meldedaten Sehr geehrteAntragsteller/in die verspätete Rückmeldung be…
Von
Kommunalverwaltung Troisdorf
Betreff
Ihr Wiederspruch gegen die Übermittlung der Meldedaten
Datum
14. April 2020 11:03
Status
Anfrage abgeschlossen
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5,5 KB
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22,3 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in die verspätete Rückmeldung bedauere ich sehr. Ihre Anfrage über das Portal "Frag den Staat" vom 06.02.20 habe ich jedoch erst am 06.03. erhalten und konnte diese auf Grund abwesenheitsbedingt nicht vorher beantworten. Die entsprechenden Übermittlungssperren wurden im Melderegister der Stadt Troisdorf bereits erfasst mit Ausnahme der Übermittlungssperre gem. § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG, da das Recht der Datenübermittlung zu widersprechen nur bei Anmeldung von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht. Die vier übrigen Übermittlungssperren wurden wunschgemäß eingerichtet für Übermittlungen: 1. an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören ( gem. §42 Abs. 3 Satz 2 MBG) 2. an Parteien, Wählergruppen und andere Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 1 BMG) 3. an Presse oder Rundfunk sowie Mandatsträgern über Alters- oder Ehejubiläen (§ 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG) 4. an Adressbuchverlage (gem. § 50 Abs. 5 i.V.m § 50 Abs. 3 BMG) Dieser E-Mail füge ich den Text der öffentlichen Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe der Daten im Zusammenhang mit Wahlen, Ehe- und Altersjubiläen, an Adressbuchverlage, an das Bundesamt für Wehrpflicht sowie an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) bei, wie sie im März 2020 veröffentlicht wurde. Sollten Sie hierzu Fragen haben, können Sie sich selbstverständlich telefonisch oder per E-Mail an mich wenden. Mit freundlichen Grüßen