Widersprüche im Jahr 2020

Im Transparenzbericht für das Jahr 2020 schreiben Sie auf Seite 22, dass 1438 Widersprüche im Widerspruchsausschuss behandelt worden sind.

Mich interessiert, wie viele Widersprüche bereits vor dem Einschalten des Widerspruchsausschuss im Jahr 2020 abgeholfen werden konnten. Bitte Senden Sie mir diese Zahl zu.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    5. Januar 2022
  • Frist
    8. Februar 2022
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Im Transparenzber…
An Handelskrankenkasse (HKK) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Widersprüche im Jahr 2020 [#236877]
Datum
5. Januar 2022 22:02
An
Handelskrankenkasse (HKK)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im Transparenzbericht für das Jahr 2020 schreiben Sie auf Seite 22, dass 1438 Widersprüche im Widerspruchsausschuss behandelt worden sind. Mich interessiert, wie viele Widersprüche bereits vor dem Einschalten des Widerspruchsausschuss im Jahr 2020 abgeholfen werden konnten. Bitte Senden Sie mir diese Zahl zu.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 236877 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236877/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Handelskrankenkasse (HKK)
Ihre E-Mail an die hkk Krankenkasse Vielen Dank für Ihre Anfrage. Hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer …
Von
Handelskrankenkasse (HKK)
Betreff
Ihre E-Mail an die hkk Krankenkasse
Datum
5. Januar 2022 22:02
Status
Warte auf Antwort
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer Nachricht. Wir werden Ihr Anliegen schnellstmöglich bearbeiten. Wenn Sie uns eine persönliche Leistungsanfrage geschickt haben und unsere Antwort sensible Daten enthält, so senden wir Ihnen diese per Post. Die gesetzlichen Datenschutzvorschriften verbieten uns einen ungeschützten E-Mail-Versand, selbst wenn unsere Kunden einen solchen wünschen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre E-Mail an die hkk Krankenkasse [#236877] Sehr geehrte Damen und Herren, am 05.01.2022 stellte ich einen …
An Handelskrankenkasse (HKK) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre E-Mail an die hkk Krankenkasse [#236877]
Datum
5. Februar 2022 20:41
An
Handelskrankenkasse (HKK)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, am 05.01.2022 stellte ich einen Antag nach dem Informationsfreiheitsgesetzes. Der Betreff der E-Mail lautete "Widersprüche im Jahr 2020 [#236877]". Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass die gesetzliche Frist dazu am 08.02.2022 ausläuft. Ich bitte um dringende Beantwortung, ansonsten wird nach weiterer Untätigkeit Klage eingereicht. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 236877 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236877/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Handelskrankenkasse (HKK)
Ihre E-Mail an die hkk Krankenkasse Vielen Dank für Ihre Anfrage. Hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer …
Von
Handelskrankenkasse (HKK)
Betreff
Ihre E-Mail an die hkk Krankenkasse
Datum
5. Februar 2022 20:41
Status
Warte auf Antwort
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer Nachricht. Wir werden Ihr Anliegen schnellstmöglich bearbeiten. Wenn Sie uns eine persönliche Leistungsanfrage geschickt haben und unsere Antwort sensible Daten enthält, so senden wir Ihnen diese per Post. Die gesetzlichen Datenschutzvorschriften verbieten uns einen ungeschützten E-Mail-Versand, selbst wenn unsere Kunden einen solchen wünschen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bu…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Widersprüche im Jahr 2020“ [#236877]
Datum
13. März 2022 18:29
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/236877/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil mir die Behörde nicht geantwortet hat. Lediglich eine Eingangsbestätigung habe ich erhalten. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 236877.pdf Anfragenr: 236877 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236877/
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: IFG-721/003 II#0531 Sehr Antragstell…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Fwd: Vermittlung bei Anfrage „Widersprüche im Jahr 2020“ [#236877] # IFG-721/003 II#0531
Datum
23. März 2022 09:13
Status
Warte auf Antwort
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: IFG-721/003 II#0531 Sehr Antragsteller/in angefügtes Schreiben übersende ich zu Ihrer Information. Die Übermittlung erfolgt ausschließlich elektronisch. Mit freundlichen Grüßen
Handelskrankenkasse (HKK)
Ihre Anfrage vom 05.01.2022 Nr. 236877 Sehr Antragsteller/in die Güte und die Schnelligkeit der Bearbeitung von K…
Von
Handelskrankenkasse (HKK)
Betreff
Ihre Anfrage vom 05.01.2022 Nr. 236877
Datum
31. März 2022 15:04
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in die Güte und die Schnelligkeit der Bearbeitung von Kundenanliegen sind ein wichtiges Merkmal für die Servicequalität einer Krankenkasse. Daher messen Verbraucherschützer, Medien und Politik der Transparenz über die Genehmigung von Leistungsanträgen zurecht eine steigende Bedeutung zu. Jedoch ermitteln die Krankenkassen diese Kennzahlen auf unterschiedliche Weise, da verbindliche Standards hierfür fehlen. Wenn zum Beispiel eine Krankenkasse eine eingehende Kundenkritik an einer Leistungsablehnung als „Widerspruch“ klassifiziert, eine andere Krankenkasse jedoch nicht, führt dies im Ergebnis zu ganz unterschiedlichen Kennzahlen, die weder vergleichbar sind noch eine Aussage über die Bearbeitungsqualität der einzelnen Kasse ermöglichen und somit nicht zu mehr Transparenz für den Versicherten führen. Aus diesem Grund begrüßen wir es, dass der GKV-Spitzenverband als Dachorganisation der gesetzlichen Krankenkassen einheitliche Standards für die Erfassung und Meldung von Servicekennzahlen entwickeln will. Falls künftig gemeinsame Standards verabschiedet werden, die eine einheitliche Erfassung und Auswertung dieser Kennzahlen sicherstellen, werden wir diese gerne publizieren. Bis dahin jedoch möchten wir auf die Veröffentlichung von Zahlen verzichten, die aufgrund ihrer fehlenden Vergleichbarkeit nur mangelhafte Aussagekraft haben. Wir bitten Sie um Verständnis für diese Entscheidung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 05.01.2022 Nr. 236877 [#236877] WIDERSPRUCH Sehr << Anrede >> vielen Dank für I…
An Handelskrankenkasse (HKK) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 05.01.2022 Nr. 236877 [#236877]
Datum
31. März 2022 15:40
An
Handelskrankenkasse (HKK)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
WIDERSPRUCH Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihr Schreiben, welches mich 52 Tage nach Ablauf der gesetzlichen Frist erreicht hat. Unter "Güte und die Schnelligkeit der Bearbeitung von Kundenanliegen" verstehe ich etwas ganz anderes. Nun zum Inhaltlichen: Aus Ihrem Schreiben entnehme ich, dass innerhalb der hkk eine solche Kennzahl existiert. Sie möchten jedoch auf die Übersendung dieser Kennzahl verzichten, da diese nicht mit anderen Krankenkassen vergleichbar sei. Für mich scheint es absurd eine Kennzahl nicht zu übersenden, weil man um mangelnde Transparenz fürchtet. Da beißt sich die Katze in den Schwanz. Ich möchte darauf hinweisen, dass nach dem IFG ein einklagbarer Rechtsanspruch auf Herausgabe dieser offensichtlich existierenden Kennzahl besteht. Möchten Sie mir keine Auskunft erteilen, so bin ich gespannt auf Ihre Begründung beruhend auf den Ausnahmetatbeständen des IFG. Übrigens können Sie diese Nachricht als Widerspruch in Ihre Statistik eintragen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 05.01.2022 Nr. 236877 [#236877] Az.: IFG-721/003 II#0531 Sehr geehrte Damen und Herren, ich…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 05.01.2022 Nr. 236877 [#236877]
Datum
31. März 2022 16:08
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
236877.pdf
87,0 KB
Az.: IFG-721/003 II#0531 Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie über die Nachricht der hkk Krankenkasse vom 31.03.2022 und meinen Widerspruch in Kenntnis setzen. Die bisherige Korrespondenz inklusive der zwei neuen Nachrichten finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/236877/ Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 236877.pdf Anfragenr: 236877 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236877/
Handelskrankenkasse (HKK)
AW: Ihre Anfrage vom 05.01.2022 Nr. 236877 [#236877] Sehr Antragsteller/in danke für Ihre schnelle Reaktion auf u…
Von
Handelskrankenkasse (HKK)
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 05.01.2022 Nr. 236877 [#236877]
Datum
4. April 2022 15:24
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in danke für Ihre schnelle Reaktion auf unsere Antwort. Für die verzögerte Reaktion auf Ihre ursprüngliche Anfrage bitten wir Sie um Entschuldigung. Nach unserer Einschätzung zählt die von Ihnen angeforderte Kennzahl zu den Geschäftsgeheimnissen, weshalb sie vom IFG nicht berührt ist. Aus diesem Grund werden wir diese Zahl nicht veröffentlichen, solange die in unserer Reaktion geschilderten Rahmenbedingungen gelten. Gerne nehmen wir Ihre Antwort als Beschwerde auf. Rechtlich gesehen handelt es sich jedoch nicht um einen Widerspruch, da sich ein solcher auf einen Ausgangsbescheid der Krankenkasse zu einer Leistungs-, Beitrags- oder sonstigen Angelegenheit im individuellen Versicherungsverhältnis beziehen muss. Dies ist hier nicht der Fall. Wir bedauern, Ihrem Wunsch nicht weitergehend entsprechen zu können. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 05.01.2022 Nr. 236877 [#236877] Az.: IFG-721/003 II#0531 Sehr geehrte Damen und Herren, ich…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 05.01.2022 Nr. 236877 [#236877]
Datum
4. April 2022 15:55
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
236877.pdf
110,3 KB
Az.: IFG-721/003 II#0531 Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie über die letzte Nachricht der hkk Krankenkasse vom 04.04.2022 in Kenntnis setzen. Die Krankenkasse vertritt die Auffassung, dass Ihre Ablehnung kein Rechtsakt sei, gegen den ein Widerspruch zulässig ist. Die bisherige Korrespondenz inklusive der neuen Nachricht finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/236877/ Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 236877.pdf Anfragenr: 236877 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236877/
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz bei der hkk vom 05.01.2022 # IFG-721/003 II#053…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz bei der hkk vom 05.01.2022 # IFG-721/003 II#0531
Datum
29. Juni 2022 09:57
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
759,8 KB
signature.asc
207 Bytes


Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: IFG-721/003 II#0531 Sehr << Antragsteller:in >> in der Anlage übersende ich Ihnen ein Schreiben in der oben genannten Angelegenheit. Mit freundlichen Grüßen
Handelskrankenkasse (HKK)
Ihre Anfrage Nr. 236877 Sehr << Antragsteller:in >> Bezug nehmend auf Ihr o.g. Anfrage möchten wir na…
Von
Handelskrankenkasse (HKK)
Betreff
Ihre Anfrage Nr. 236877
Datum
10. August 2022 09:37
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> Bezug nehmend auf Ihr o.g. Anfrage möchten wir nach erneuter Prüfung wie folgt Stellung nehmen: Die hkk beruft sich hinsichtlich der Herausgabe der Zahlen der Widerspruchsstatistik weiterhin auf den Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 6 S. 2 IFG. Grundsätzlich befürwortet die hkk Transparenz für die Versicherten. Das IFG soll in diesem Zusammenhang gewährleisten, dass jeder Einsicht in das Verwaltungshandeln von Behörden erlangen kann und das Verwaltungshandeln damit transparenter wird. Durch das IFG wird somit der Zugang zu staatlichen Informationen erleichtert. Gem. § 1 Abs. 1 IFG hat jeder gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Als Behörde des Bundes gelten Körperschaften des Öffentlichen Rechts, also auch Krankenkassen wie die hkk. Der Anspruch auf Informationszugang kann jedoch nach §§ 3 bis 6 IFG durch bestimmte Ausschlusstatbestände beschränkt sein. Nach § 6 S. 2 IFG darf Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Dieser Ausschlusstatbestand stellt somit einen absoluten Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen dar, ohne dass es einer Interessenabwägung bedarf. Sozialversicherungsträger können sich grundsätzlich auf § 6 Satz 2 IFG berufen (BT-Drucksacke 15/4493 S. 14). Aus der Gesetzesbegründung zum IFG ergibt sich in Anlehnung an § 17 UWG, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis im Sinne von Satz 2 vorliegt, wenn Tatsachen, die in Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stehen, nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem erkennbaren Willen des Inhabers sowie dessen berechtigten wirtschaftlichen Interessen geheim gehalten werden sollen (BT-Drucksache 15/4493, S. 14). Während Betriebsgeheimnisse im Wesentlichen technisches Knowhow umfassen, betreffen Geschäftsgeheimnisse vornehmlich den kaufmännischen Bereich und damit alle Umstände, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können, sodass die Wettbewerbsposition nachhaltig beeinflusst werden kann, mithin Wettbewerbsrelevanz vorliegt. Die Widerspruchsstatistik ist ein Abbild der Verwaltungsstrukturen und abhängig vom jeweiligen Versicherten, sodass sich diese in Ermangelung einheitlicher Kriterien bei jeder Entscheidung unterschiedlich darstellen würde. Diese trifft somit keine Aussage über die Bescheidungsqualität und bringt mangels Vergleichbarkeit keinen Mehrwert für den einzelnen Versicherten. Durch Herausgabe der WS-Statistik, die mit hoher Wahrscheinlichkeit weiter veröffentlicht und einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht würden, ist zu befürchten, dass für die hkk ein Wettbewerbsnachteil gegenüber anderen Krankenkassen entsteht. Es wäre ersichtlich, wie viele Widersprüche in welcher Form ihren Abschluss gefunden hätten. Das heißt, jeder würde eine umfassende Gesamtübersicht der Widerspruchs- und Erfolgsquoten der hkk erhalten, wobei unklar bliebe, ob die Statistiken der jeweiligen Krankenkassen überhaupt miteinander vergleichbar sind. Denn die verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen verwenden bei der Erstellung ihrer Statistiken unterschiedliche Parameter. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass eine einheitliche Erfassung der vor Entscheidung des Widerspruchsausschusses abgeholfenen Widersprüche unter Zugrundelegung identischer Kriterien durch die verschiedenen Krankenkassen erfolgt. Weiterhin ist davon auszugehen, dass die Versicherten der Widerspruchstatistik erhebliche Bedeutung beimessen. Zudem könnten auch die mit der hkk konkurrierenden Krankenkassen ihrerseits Rückschlüsse aus der hier gegenständlichen Statistik ziehen und sich damit zu Ungunsten der hkk positionieren. Somit ist zu befürchten, dass aus der Weitergabe der Statistiken ein Wettbewerbsnachteil gegenüber anderen Krankenkassen entsteht. Bei den Ihrerseits angefragten Auskünften handelt es sich daher um solche Auskünfte, deren Weitergabe gravierende wettbewerbliche Auswirkungen auf die hkk hätten und damit unmittelbar wirtschaftliche Belange der hkk betreffen würden. Folglich werden mit der verlangten Auskunft Angaben gefordert, die die Wettbewerbsposition und damit auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der hkk maßgeblich und dauerhaft beeinflussen würden. Zudem befinden sich die gesetzlichen Krankenkassen derzeit mit dem GKV-SV in Abstimmung, den verbindlichen Inhalt des Transparenzberichts festzulegen, damit für alle Krankenkassen gleiche Kriterien für die Erstellung der Statistiken gelten. Eine Herausgabe der geforderten Zahlen würden dem vorgreifen. Aus den vorgenannten Gründen kann die hkk die geforderten Daten unter Berufung auf das Geschäftsgeheimnis nach § 6 S. 2 IFG nicht herausgeben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Az.: IFG-721/003 II#0531 Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte erneut um Vermittlung bei einer Anfrage na…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Widersprüche im Jahr 2020“ [#236877]
Datum
10. August 2022 11:17
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: IFG-721/003 II#0531 Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte erneut um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/236877/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Krankenkasse behauptet, sie könne grundsätzlich zu allen IFG-Anträgen den Ausnahmetatbestand des § 6 IFG zu Betriebsgeheimnissen vorhalten. Im vorliegenden Fall erfragte ich die Anzahl der Widersprüche durch Versicherte, die noch vor Einschaltung des Widerspruchsausschusses erledigt wurden. Meiner Ansicht kann die Auskunft über diese Kennzahl nicht nach § 6 IFG verweigert werden. § 6 IFG geht, meiner Einschätzung nach, von einem Drittbeteiligungsverfahren aus, bei dem eine dritte Stelle (ein Betrieb) die Herausgabe von Informationen durch eine Behörde verweigern kann. In dieser konkreten Situation jedoch, sieht sich die öffentlich-rechtliche Krankenkasse selbst als ein solcher Betrieb und bewilligt dementsprechend selbst nicht in die Herausgabe. Dieses Vorgehen sieht für mich rechtsmissbräuchlich aus. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 236877.pdf - 2022-03-23_1-26354_2022Eingangsbesttigung.pdf - 2022-03-23_1-Datenschutzerklrung_Stand_August_2020.pdf - 2022-03-23_1-signature.asc - 2022-03-31_3-236877.pdf - 2022-04-04_2-236877.pdf - 2022-06-29_1-56216-2022.pdf - 2022-06-29_1-signature.asc Anfragenr: 236877 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236877/
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
17. August 2022 18:23
Status
Anfrage abgeschlossen

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