Wie oft ist Schnelltest möglich ?

Laut Verordnung des BGM kann man sich mindestens einmal pro Woche kostenlos testen lassen. Das müsste doch eigentlich so interpretierbar sein, dass man sich bei Verfügbarkeit und Bedarf öfters pro Woche kostenlos testen lassen kann. Sonst machen anstehende Lockerungen ja keinen Sinn. Auf der Homepage der Stadt Stuttgart steht allerdings man kann sich „ einmal pro Woche kostenlos“ testen lassen. Es wird behördlicherseits so viel über Corona geredet, nur leider habe ich noch keine konkrete Aussage hinsichtlich der möglichen Menge der Tests gehört. Vielleicht können Sie mir weiterhelfen.
Vielen Dank im Voraus.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. Mai 2021
  • Frist
    29. Juni 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Laut Verordnung des BGM …
An Landeshauptstadt Stuttgart - Gesundheitsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Wie oft ist Schnelltest möglich ? [#220887]
Datum
23. Mai 2021 02:14
An
Landeshauptstadt Stuttgart - Gesundheitsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Laut Verordnung des BGM kann man sich mindestens einmal pro Woche kostenlos testen lassen. Das müsste doch eigentlich so interpretierbar sein, dass man sich bei Verfügbarkeit und Bedarf öfters pro Woche kostenlos testen lassen kann. Sonst machen anstehende Lockerungen ja keinen Sinn. Auf der Homepage der Stadt Stuttgart steht allerdings man kann sich „ einmal pro Woche kostenlos“ testen lassen. Es wird behördlicherseits so viel über Corona geredet, nur leider habe ich noch keine konkrete Aussage hinsichtlich der möglichen Menge der Tests gehört. Vielleicht können Sie mir weiterhelfen. Vielen Dank im Voraus.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 220887 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/220887/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landeshauptstadt Stuttgart - Gesundheitsamt
Sehr Antragsteller/in danke für Ihre Anfrage. Hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage, welche ich heute …
Von
Landeshauptstadt Stuttgart - Gesundheitsamt
Betreff
Antwort: WG: Wie oft ist Schnelltest möglich ? [#220887]
Datum
24. Mai 2021 12:16
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in danke für Ihre Anfrage. Hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage, welche ich heute am 24.05.21 an die zuständige Stelle weitergeleitet habe. Bitte haben Sie Geduld. Es wird sich jemand um Ihr Anliegen kümmern, besten Dank. Freundliche Grüße

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Landeshauptstadt Stuttgart - Gesundheitsamt
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Gemäß Corona-TestV §4a haben asymptomatische Personen Anspru…
Von
Landeshauptstadt Stuttgart - Gesundheitsamt
Betreff
Antwort: WG: Wie oft ist Schnelltest möglich ? [#220887]
Datum
25. Mai 2021 14:30
Status
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Gemäß Corona-TestV §4a haben asymptomatische Personen Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Test ("Bürgertests"). Diese Bürgertestungen können gemäß Corona-TestV §5 Nummer 1 Satz 2 im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten mindestens einmal pro Woche in Anspruch genommen werden. Dementsprechend können Sie Sich auch öfters als einmal in der Woche testen lassen. Ich hoffe dies beantwortet Ihre Frage. Herzliche Grüße