Wie viele Sachbearbeiter/Ermittler (in Vollzeitäquivalenten) sind beim BlnBDI beschäftigt?

Wie viele Sachbearbeiter/Ermittler (in Vollzeitäquivalenten) sind beim Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mit der Bearbeitung von Datenschutzbeschwerden befasst?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. August 2021
  • Frist
    4. September 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr << Name removed >> bitte senden Sie …
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Wie viele Sachbearbeiter/Ermittler (in Vollzeitäquivalenten) sind beim BlnBDI beschäftigt? [#225994]
Datum
2. August 2021 13:11
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr << Name removed >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie viele Sachbearbeiter/Ermittler (in Vollzeitäquivalenten) sind beim Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mit der Bearbeitung von Datenschutzbeschwerden befasst?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Name removed >> << Name removed >> Request Number: 225994 Reply To: <<email address>> Upload large files for this request here: https://fragdenstaat.de/en/r/225994/ Post Address: << Name removed >> << Name removed >> << Address removed >> << Address removed >> << Address removed >>
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Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre E-Mail vom 2. August 2021 Sehr Antragsteller/in zu o. g. Betreff teile ich Ihnen zu Ihrer Frage Wie viele S…
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre E-Mail vom 2. August 2021
Datum
4. August 2021 15:40
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu o. g. Betreff teile ich Ihnen zu Ihrer Frage Wie viele Sachbearbeiter/Ermittler (in Vollzeitäquivalenten) sind beim Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mit der Bearbeitung von Datenschutzbeschwerden befasst? Folgendes mit: Unsere Behörde verfügt in diesem Haushaltsjahr 2021 über insgesamt 72 Stellen als Vollzeitäquivalente (VZÄ), von denen allerdings fünf noch nicht besetzt sind. Fast alle Beschäftigten (manche davon in Teilzeit) sind überwiegend, aber nicht ausschließlich mit der Bearbeitung von Datenschutzbeschwerden befasst, sondern z. B. auch mit Presse- sowie Gremienarbeit auf nationaler und europäischer Ebene. Eine Person ist "nur" für das Informationsfreiheitsrecht zuständig. Details zu den jeweiligen Arbeitsgebieten der Beschäftigten entnehmen Sie bitte unserem Organigramm; Details zu den Aufgaben unserer Behörde zusätzlich zur Bearbeitung von Datenschutzbeschwerden entnehmen Sie bitte unserer Aktenordnung. Beides ist abrufbar unter https://www.datenschutz-berlin.de/ueber-uns/organisation Eine Statistik darüber, wieviele Personen bei uns zu welchem Stellenanteil (nur) mit der Bearbeitung von Datenschutzbeschwerden befasst sind, damit hieraus die von Ihnen gewünschte VZÄ ermittelt werden kann, liegt hier nicht vor und muss anlässlich Ihres IFG-Antrages von uns nicht erstellt werden (keine "Informationsbeschaffungspflicht", siehe Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. November 2014 – BVerwG 7 C 20.12). Denn nach § 3 Abs. 1 Satz 1 IFG besteht nur ein Anspruch auf Zugang zu in den Akten bereits vorhandenen Informationen ("... über den Inhalt ..."). Das IFG ist abrufbar unter https://www.datenschutz-berlin.de/informationsfreiheit/rechtliche-grundlagen . Mit freundlichen Grüßen