Wie wird eine kindliche Kontaktverweigerung (Umgangsverweigerung) mit einem Elternteil festgestellt ?

Nachdem es viele Kinder gibt welche (scheinbar) den Umgang/Kontakt mit einem (oder beiden) (natürlichen) Elterteilen verweigern stellt sich die Frage, wie wird diese Kontaktverweigerung 'festgestellt' ? (Es ist durchaus denkbar das das Kind den Kontakt möchte sich aber nicht traut es dem anderen Elternteil zu sagen bzw durchzusetzen kann und auch nicht die Möglichkeit hat ohne Unterstützung Kontakt aufzunehmen oder an den anderen Ort zu kommen).

Insbesondere bei jüngeren Kindern sind nahezu keine Fälle bekannt wo das Kind den Schulbesuch verweigern (kann).
In vielen Bereichen (im Erwachsenleben) gibt es standardisierte und nachvollziehbare (psychologische) Tests wie z.B. den sogenannten Idiotentest bei der wiederholung der Führerscheinprüfung nach Fahrerlaubnisentzug.

Im Falle eines Kindes ist es scheinbar möglich zu behaupten dass z.B. ein 8 oder 12 jähriges Kind keinen Kontakt zu einem Elternteil haben will und das wird dann (scheinbar) ohne Prüfung übernommen. (Insbesonde aufgrund von Eltern Kind Entfremdung (Parental Alienation nach Gardner) bzw des Kimiss Projektes an der Uni Tübingen http://www.kimiss.uni-tuebingen.de/index.html und Fragebogen http://www.kimiss.uni-tuebingen.de/de/2012liste.html)

(1) Was gibt es für Anforderungen an die Personen die das feststellen (Psychologen, Elternteil, Jugendamt, Richter etc) und an die Richer u.a. welche Entscheidungen auf dieser Basis verwenden ?
(2) Wie hoch sind die konkreten Zahlen für kindliche Kontaktverweigerung nach Alter (0..25) und Jahr (2010-2014) (Beispiel 2011: 0..2 Jahre alt). Dies wenn möglich bitte nach geographischen Region aufsplitten.
(3) Was unternehmen die Gerichte und Behörden um diese Zahlen zu verringern ? Werden Kontakturteile aufrechterhalten so dass das Kind regelmässig die Chance hat den Elternteil kennenzulernen (bleibende Forderung nach Kontakt z.B. alle 6 Monate ohne Anwesenheit des anderen Elternteils) etc
(4) Wie ist sichergestellt dass das Kind jederzeit Kontakt zu diesem Elternteil aufnehmen kann (Schule, beschriftete und vorfrankierte Briefumschläge, Email-Adresse etc) und wie wird das geprüft (insbesondere wenn zu vermuten ist dass das der andere Elternteil nicht will ?
(5) Wie wird bei Adoptivkindern sichergestellt dass diese (jederzeit) den Kontakt zu den natürlichen Elternteilen herstellen können bzw diese Personen in Erfahrung bringen können ?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    24. Juli 2015
  • Frist
    25. August 2015
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Nachdem es viele…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Wie wird eine kindliche Kontaktverweigerung (Umgangsverweigerung) mit einem Elternteil festgestellt ? [#10781]
Datum
24. Juli 2015 09:55
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Nachdem es viele Kinder gibt welche (scheinbar) den Umgang/Kontakt mit einem (oder beiden) (natürlichen) Elterteilen verweigern stellt sich die Frage, wie wird diese Kontaktverweigerung 'festgestellt' ? (Es ist durchaus denkbar das das Kind den Kontakt möchte sich aber nicht traut es dem anderen Elternteil zu sagen bzw durchzusetzen kann und auch nicht die Möglichkeit hat ohne Unterstützung Kontakt aufzunehmen oder an den anderen Ort zu kommen). Insbesondere bei jüngeren Kindern sind nahezu keine Fälle bekannt wo das Kind den Schulbesuch verweigern (kann). In vielen Bereichen (im Erwachsenleben) gibt es standardisierte und nachvollziehbare (psychologische) Tests wie z.B. den sogenannten Idiotentest bei der wiederholung der Führerscheinprüfung nach Fahrerlaubnisentzug. Im Falle eines Kindes ist es scheinbar möglich zu behaupten dass z.B. ein 8 oder 12 jähriges Kind keinen Kontakt zu einem Elternteil haben will und das wird dann (scheinbar) ohne Prüfung übernommen. (Insbesonde aufgrund von Eltern Kind Entfremdung (Parental Alienation nach Gardner) bzw des Kimiss Projektes an der Uni Tübingen http://www.kimiss.uni-tuebingen.de/index.html und Fragebogen http://www.kimiss.uni-tuebingen.de/de/2012liste.html) (1) Was gibt es für Anforderungen an die Personen die das feststellen (Psychologen, Elternteil, Jugendamt, Richter etc) und an die Richer u.a. welche Entscheidungen auf dieser Basis verwenden ? (2) Wie hoch sind die konkreten Zahlen für kindliche Kontaktverweigerung nach Alter (0..25) und Jahr (2010-2014) (Beispiel 2011: 0..2 Jahre alt). Dies wenn möglich bitte nach geographischen Region aufsplitten. (3) Was unternehmen die Gerichte und Behörden um diese Zahlen zu verringern ? Werden Kontakturteile aufrechterhalten so dass das Kind regelmässig die Chance hat den Elternteil kennenzulernen (bleibende Forderung nach Kontakt z.B. alle 6 Monate ohne Anwesenheit des anderen Elternteils) etc (4) Wie ist sichergestellt dass das Kind jederzeit Kontakt zu diesem Elternteil aufnehmen kann (Schule, beschriftete und vorfrankierte Briefumschläge, Email-Adresse etc) und wie wird das geprüft (insbesondere wenn zu vermuten ist dass das der andere Elternteil nicht will ? (5) Wie wird bei Adoptivkindern sichergestellt dass diese (jederzeit) den Kontakt zu den natürlichen Elternteilen herstellen können bzw diese Personen in Erfahrung bringen können ?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium der Justiz
AZ: 3801/2-2 II-R5 519/2015
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
AZ: 3801/2-2 II-R5 519/2015
Datum
10. August 2015 10:08
Status
Warte auf Antwort