Wiederholte Hangrutsche an den Bahnstrecken am MIttelrhein

Anfrage an: Eisenbahn-Bundesamt

die Verkehrsrundschau meldete am 16.3.2021:
"Felsrutsch: Europas meistbefahrene Güterzugstrecke weiterhin gesperrt
Felsplatten und Geröll waren am Montagmorgen unweit des weltberühmten Loreley-Felsens auf die Gleise gerutscht. Wann die Strecke wieder befahrbar ist, bleibt ungewiss."

Auf der Rechtsgrundlage des UIG, hilfsweise des IFG und des Art. 5 GG wird um Auskunft gebeten:

1. Welche Studien/Gutachten liegen dem EBA zur geologischen Sicherheit der links- und rechtsrheinischen Bahnstrecken vor?

2. Welche Studien/Gutachten liegen dem EBA zur längerfristigen geologischen Sicherheit der links- und rechtsrheinischen Bahnstrecken vor, vor allem unter dem Aspekt künftig womöglich veränderter Klimabedingungen (Starkregen, längerfristige Hitzeperioden, tiefreichende Fröste) ?

3. Welche Studien/Gutachten liegen dem EBA vor, wie die Sicherheit der links- und rechtsrheinischen Bahnstrecken gegen Hangrutsche und andere geologische Risiken im Schiefergestein a) kurz- und b) langfristig sichergestellt werden kann und muß?

4. Welche Studien/Gutachten liegen dem EBA zu den möglichen Auswirkungen von Hangrutschen auf den Zugverkehr der links- und rechtsrheinischen Bahnstrecken vor, insbesondere welche Personen-, Sach- und Umweltschäden (z.B. Gefahrgüter, vgl. Lahnstein) auftreten können und welchen Vorkehrungen getroffen werden müssten?

5. Welche Studien/Gutachten liegen dem EBA zu den Ausweich-/Umfahrungsmöglichkeiten und deren Folgen auf den europäischen Zugverkehr im Fall längerfristig wirksamer Auswirkungen von Hangrutschen auf den Zugverkehr der links- und rechtsrheinischen Bahnstrecken vor?

6. Wer/was hat den Hangrutsch an der Loreley zuerst festgestellt und der DB AG gemeldet? Wurde der Hangrutsch zuerst von dem glasfaserbasierten Meldesystem der DB Netz AG erfasst und gemeldet, oder falls nein, weshalb nicht?

Bei den Fragen nach Studien/Gutachten bitte jeweils den Titel, den Verfasser, das Jahr , ggf. URL angeben.

Da es sich nur um eine einfache Anfragen handelt, sind die Ausküfte nach §12 Abs. 1 UIG kostenfrei zu erteilen.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    16. März 2021
  • Frist
    20. April 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: die Verkehrsrundschau meld…
An Eisenbahn-Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Wiederholte Hangrutsche an den Bahnstrecken am MIttelrhein [#215719]
Datum
16. März 2021 17:43
An
Eisenbahn-Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Verkehrsrundschau meldete am 16.3.2021: "Felsrutsch: Europas meistbefahrene Güterzugstrecke weiterhin gesperrt Felsplatten und Geröll waren am Montagmorgen unweit des weltberühmten Loreley-Felsens auf die Gleise gerutscht. Wann die Strecke wieder befahrbar ist, bleibt ungewiss." Auf der Rechtsgrundlage des UIG, hilfsweise des IFG und des Art. 5 GG wird um Auskunft gebeten: 1. Welche Studien/Gutachten liegen dem EBA zur geologischen Sicherheit der links- und rechtsrheinischen Bahnstrecken vor? 2. Welche Studien/Gutachten liegen dem EBA zur längerfristigen geologischen Sicherheit der links- und rechtsrheinischen Bahnstrecken vor, vor allem unter dem Aspekt künftig womöglich veränderter Klimabedingungen (Starkregen, längerfristige Hitzeperioden, tiefreichende Fröste) ? 3. Welche Studien/Gutachten liegen dem EBA vor, wie die Sicherheit der links- und rechtsrheinischen Bahnstrecken gegen Hangrutsche und andere geologische Risiken im Schiefergestein a) kurz- und b) langfristig sichergestellt werden kann und muß? 4. Welche Studien/Gutachten liegen dem EBA zu den möglichen Auswirkungen von Hangrutschen auf den Zugverkehr der links- und rechtsrheinischen Bahnstrecken vor, insbesondere welche Personen-, Sach- und Umweltschäden (z.B. Gefahrgüter, vgl. Lahnstein) auftreten können und welchen Vorkehrungen getroffen werden müssten? 5. Welche Studien/Gutachten liegen dem EBA zu den Ausweich-/Umfahrungsmöglichkeiten und deren Folgen auf den europäischen Zugverkehr im Fall längerfristig wirksamer Auswirkungen von Hangrutschen auf den Zugverkehr der links- und rechtsrheinischen Bahnstrecken vor? 6. Wer/was hat den Hangrutsch an der Loreley zuerst festgestellt und der DB AG gemeldet? Wurde der Hangrutsch zuerst von dem glasfaserbasierten Meldesystem der DB Netz AG erfasst und gemeldet, oder falls nein, weshalb nicht? Bei den Fragen nach Studien/Gutachten bitte jeweils den Titel, den Verfasser, das Jahr , ggf. URL angeben. Da es sich nur um eine einfache Anfragen handelt, sind die Ausküfte nach §12 Abs. 1 UIG kostenfrei zu erteilen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 215719 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/215719/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Eisenbahn-Bundesamt
Sehr Antragsteller/in anbei die Eingangsbestätigung zu Ihrem Antrag nach UIG. Mit freundlichen Grüßen
Von
Eisenbahn-Bundesamt
Betreff
AW: Wiederholte Hangrutsche an den Bahnstrecken am MIttelrhein [#215719]
Datum
1. April 2021 12:34
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
863,2 KB
Sehr Antragsteller/in anbei die Eingangsbestätigung zu Ihrem Antrag nach UIG. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: 552iei/060-1127#001 UIG/IFG-Antrag - Wiederholte Hangrutsche an den Bahnstrecken am Mittelrhein [#215719] bitt…
An Eisenbahn-Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 552iei/060-1127#001 UIG/IFG-Antrag - Wiederholte Hangrutsche an den Bahnstrecken am Mittelrhein [#215719]
Datum
3. April 2021 14:15
An
Eisenbahn-Bundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
bitte an [geschwärzt] und [geschwärzt] weiterleiten Sehr geehrte Damen und Herren, in Ihrer Eingangsbestätigung vom 30.3.21, Az. 552iei/060-1127#001 , Absender Sb 2 – Ast. Frankfurt a.M. . Email [geschwärzt] meinen Sie, dass es sich wohl nicht um eine einfache, kostenlos zu erbringende Auskunft i.S.d. § 12 Abs. 1 S. 2 UIG handeln würde und drohen mit einem abschreckenden Kostenrahmen von bis zu 250 EUR. Dazu darf ich Ihnen Folgendes mitteilen: 1. Es besteht KEIN Einverständnis zur Erhebung irgendwelcher Gebühren, Auslagen oder Kosten, weil es sich sehr wohl um eine einfache Auskunft handelt: a) Denn es ist Aufgabe und Verpflichtung der informationspflichtigen Behörde, ihren Aktenbestand so zu halten und zu pflegen, dass die Behörde UIG-Auskünfte ohne großen Aufwand erteilen kann. Wenn das elektronische Durchsuchen des elektronisch geführten Aktenbestands des EBA nach ein paar wenigen Schlagworten angeblich eine zeitlich aufwendige Sache sein soll ist, dann ist die Aktenführung und -haltung des EBA oiffensichtlich ungeeignet und nicht sachgerecht; solche Versäumnisse, die zu erhöhten zeitlichen Aufwänden führen würden, liegen aber in der alleinigen Verantwortungssphäre des EBA und können und dürfen nicht dem UIG-Antragsteller angelastet werden. b) ein Kostenrahmen von bis zu 250 EUR für die Mitteilung der Bezeichnungen und Verfasser von einzelnen oder womöglich gar keinen vorliegenden Gutachten ist auch prohibitiv im Vergleich zur Bedeutung der Information (ein Gutachtentitel hat keinen relevanten Wert; der Wert kommt im wesentlichen nur dem Inhalt des Gutachtens zu!) und ist damit rechtswidrig, weil er wohl bewußt abschrecken und zum Verzicht auf die Auskunftserteilung bewegen soll. c) Eine Kostenerhebung für eine einfache Auskunftserteilung für die Bezeichnung eines Gutachtens mit Umweltinformation ist auch deshalb unzulässig, weil das EBA bei einem pauschal formulierten UIG-Antrag, mit dem Zugang zu den dem EBA vorliegenden Information und Gutachten zu Hangrutschungen etc. beantragt würde, im ersten Schritt kostenfrei mitteilen müsste, welche Gutachten dem EBA vorliegen, damit der Antragsteller nachfolgend mitteilen kann, in welche entweder Einsichtnahme begehrt oder Kopien begehrt werden ("Stufenantrag", § 4 II 2 UIG, § 25 VwVfG, vgl. BVerwG 6 A 2.17). Es wäre geradezu absurd, wenn diese Zwischenauskunft bei einer Splittung eines solchen "Stufenantrags" kostenpflichtig wäre. Eine Kostenerhebung für die gewünschte Auskunftserteilung wäre daher nicht nur unverhältnismäßig, sie wäre auch unbillig und sogar rechtswidrig. 2. Sollte daher das EBA nicht von seiner Auffassung der Kostenpflichtigkeit abrücken wollen, würde ich meinen Antrag wie folgt ändern: a) Ich ziehe meinen bereits gestellten Antrag mit mehreren Einzelauskunftsbegehren zurück und stelle stattdessen für jedes einzelne Auskunftsbegehren einen eigenen Antrag, d.h. statt eines (1) Sammelantrags nun sechs (6) Einzelanträge. Die von Ihnen angedeutete Bearbeitungsdauer ist dann durch 6 zu teilen, d.h. für jeden Einzelantrag fallen nur noch wenige Minuten an, zumal auch die Bescheiderstellung "am Fließband" erfolgen kann. Es handelt sich dann ja wohl zweifelsfrei um sechs (6) einfache Auskünfte, der einzelner Bearbeitungsaufwand unterhalb der Bagatellgrenzen liegt. b) Sollte das dem EBA noch nicht für eine Kostenfreiheit genügen, dann ändere ich die oben angesprochenen sechs (6) Einzelanträge so ab, dass ich nunmehr nicht die Titel von Gutachten begehre, sondern ich die Einsichtnahme in diese Gutachten begehre, wobei ich zunächst nach § 4 II 2 UIG, § 25 VwVfG, BVerwG 6 A 2.17, die Titel etc. mitgeteilt bekommen möchte, um dann ggf. eine Auswahl treffen zu können. Nach §12 Abs. 1 Satz 2 UIG ist die Einsichtnahme vor Ort kostenfrei. c) Die Aufspaltung in 6 Einzelanträge, siehe Schritt b), könnte ich auch überspringen und gleich ein (kostenfreies) Sammel-Einsichtsbegehren machen. Lassen Sie mich bitte wissen, für welchen Weg Sie sich entscheiden, gerne kann ich meine Antragstellung beliebig kompliziert machen, falls das EBA nicht Vernunft annimmt, von prohibitiven Kostenforderungen Abstand nimmt, und die gewünschten Auskünfte nun zeitnah erteilt. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 215719 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
Eisenbahn-Bundesamt
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 16.03.2021, Ihre Einwände zur Gebührenerhebung Sehr Antragsteller/in anbei…
Von
Eisenbahn-Bundesamt
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 16.03.2021, Ihre Einwände zur Gebührenerhebung
Datum
26. April 2021 12:42
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in anbei die Antwort zu Ihren Ausführungen vom 03.04.2021. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 16.03.2021, Ihre Einwände zur Gebührenerhebung [#215719] Sehr [geschwärz…
An Eisenbahn-Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 16.03.2021, Ihre Einwände zur Gebührenerhebung [#215719]
Datum
28. April 2021 21:13
An
Eisenbahn-Bundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], aufgrund Ihrer Ausführungen ziehe ich meinen Antrag zurück und werde in Bezug auf den Pkt. 1, zu dem es beim EBA Umweltinformationen geben soll, einen oder viele weitere Anträge stellen. Teilen Sie mir dazu bitte vorab mit: 1. Ist eine Akteneinsicht auch in den Räumen der NL [geschwärzt] möglich? (irgendwann wird das EBA ja wieder ihre Gebäude aufsperren, spätestens wenn alle geimpft sind?!?!) 2. Da nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UIG die Einsichtnahme vor Ort kostenfrei ist, das EBA sich aber derzeit weigert, Akteneinsichten zu gewähren, ist das EBA bereit, elektronische Kopien der auszuwählenden Akten kostenfrei zuzusenden?. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 215719 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]

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Eisenbahn-Bundesamt
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 16.03.2021, Ihre Zurücknahme des Antrages und Anfrage zur Akteneinsicht vom …
Von
Eisenbahn-Bundesamt
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 16.03.2021, Ihre Zurücknahme des Antrages und Anfrage zur Akteneinsicht vom 28.04.2021
Datum
11. Mai 2021 16:00
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr [geschwärzt], anbei die Antwort zu Ihren Ausführungen vom 28.04.2021. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Sb 2 der Ast Frankfurt/Saarbrücken Eisenbahn-Bundesamt Sachbereich 2 Außenstelle Frankfurt/Saarbrücken Untermainkai 23-25 60329 Frankfurt am Main Tel.: (069) 238551-0 Fax: (069) [geschwärzt] Organisationspostfach: Mailto:sb2-ffm-sbr@eba.bund.de Internetadresse: http://www.eisenbahn-bundesamt.de Nähere Informationen zum Datenschutz finden Sie auf der Homepage des Eisenbahn- Bundesamtes.