Wiederholung einer vergangenen Prüfung an der Universität Paderborn wegen noch nicht bekannter Krankheit am Prüfungstermin

ich bin Student an der Universität Paderborn. Leider habe ich gerade die Diagnose einer chronischen Margen- Darm Erkrankung bekommen. Durch diese bin ich geistig sehr eingeschränkt und benachteiligt. Die Erkrankung ist schon länger vorhanden, dies ist durch einen Arzt bestätigt. Auch die geistige Benachteiligung ist bestätigt. Leider habe ich durch diese Benachteiligung in der Vergangenheit mehrere Prüfungen nicht bestanden. Zum Zeitpunkt der Prüfung waren die chronischen Beschwerden schon massiv, jedoch die schwer erkennbare Krankheit noch unentdeckt, weshalb ich aus Alternativlosigkeit die Prüfungsversuche angetreten habe. Welche Möglichkeiten habe ich als Student in NRW mit dem ärztlichen Nachweis die schon vergangenen Prüfungsversuche rückgängig zu machen? Denn gesetzlich habe ich das Recht auf Chancengleichheit, welche leider bisher nicht gegeben war.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. Mai 2020
  • Frist
    27. Juni 2020
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
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Betreff
Wiederholung einer vergangenen Prüfung an der Universität Paderborn wegen noch nicht bekannter Krankheit am Prüfungstermin [#187245]
Datum
23. Mai 2020 00:12
An
Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ich bin Student an der Universität Paderborn. Leider habe ich gerade die Diagnose einer chronischen Margen- Darm Erkrankung bekommen. Durch diese bin ich geistig sehr eingeschränkt und benachteiligt. Die Erkrankung ist schon länger vorhanden, dies ist durch einen Arzt bestätigt. Auch die geistige Benachteiligung ist bestätigt. Leider habe ich durch diese Benachteiligung in der Vergangenheit mehrere Prüfungen nicht bestanden. Zum Zeitpunkt der Prüfung waren die chronischen Beschwerden schon massiv, jedoch die schwer erkennbare Krankheit noch unentdeckt, weshalb ich aus Alternativlosigkeit die Prüfungsversuche angetreten habe. Welche Möglichkeiten habe ich als Student in NRW mit dem ärztlichen Nachweis die schon vergangenen Prüfungsversuche rückgängig zu machen? Denn gesetzlich habe ich das Recht auf Chancengleichheit, welche leider bisher nicht gegeben war.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187245 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187245 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 23. Mai 2020. Das Informationsfreiheitsgesetz NRW i…
Von
Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Aw: Wiederholung einer vergangenen Prüfung an der Universität Paderborn wegen noch nicht bekannter Krankheit am Prüfungstermin [#187245]
Datum
23. Juni 2020 14:55
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 23. Mai 2020. Das Informationsfreiheitsgesetz NRW ist nicht einschlägig für Ihr Auskunftsbegehren, da es nicht auf den Zugang zu in unseren Hause bereits vorhandenen Informationen gerichtet ist. Ich habe Ihr Anliegen seinem Sinn und Zweck entsprechend daher als Bitte um eine Rechtsauskunft ausgelegt, der ich auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen gerne nachkomme. Die originäre Zuständigkeit für Fragen des Prüfungsrechts liegt bei den Hochschulen selbst. Erster Ansprechpartner für Sie ist das Prüfungsamt Ihres Studienfaches. Regelungen zum Rücktritt von Prüfungen wegen Prüfungsunfähigkeit finden sich in der entsprechenden Prüfungsordnung. Dort sind auch die Fristen genannt, in denen die Prüfungsunfähigkeit geltend zu machen ist. Grundsätzlich hängt die Frage, ob bei nachträglicher Kenntniserlangung einer Krankheit ein Rücktritt von der bereits abgelegten Prüfung noch möglich ist, maßgeblich davon ab, ob im Einzelfall noch von einem unverzüglichen Rücktritt ausgegangen werden kann. Ein Rücktritt ist nicht mehr unverzüglich, wenn der Prüfling die Erklärung nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie von ihm in zumutbarer Weise hätte erwartet werden können. Hierbei ist in der Konstellation der "unerkannten" Prüfungsunfähigkeit auch entscheidend, ob überhaupt eine "Unkenntnis" in diesem Sinne im Prüfungszeitpunkt vorlag. Kenntnis von seiner Prüfungsunfähigkeit hat der Prüfling nämlich schon dann, wenn ihm sein gesundheitlicher Zustand (speziell seine gesundheitlichen Beschwerden) in den wesentlichen Merkmalen bewusst ist und er die Auswirkungen der Erkrankung auf seine Leistungsfähigkeit im Sinne einer "Parallelwertung in der Laiensphäre" erfasst hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. 9. 1993, Az. 6 B 36.93). Der Prüfling muss hierfür gerade nicht in der Lage sein, seinen Zustand medizinisch als eine bestimmte Krankheit zu diagnostizieren oder rechtlich als "Prüfungsunfähigkeit" zu würdigen (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018 Rn. 288). Da Sie vortragen, dass zum Zeitpunkt der Prüfungen "die chronischen Beschwerden schon massiv waren" wird eine Entscheidung des zuständigen Prüfungsamtes wohl auch davon abhängen, ob Sie zum damaligen Zeitpunkt eine eventuelle Prüfungsunfähigkeit gegenüber einem Arzt thematisiert haben und dieser sie damals verneint hat. Der Antrag auf Genehmigung des nachträglichen Rücktritts von der Prüfung wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit ist von Ihnen beim zuständigem Prüfungsamt zu stellen, das Ihnen auch weitere Fragen beantwortet. Mit freundlichen Grüßen