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Wieviel hat der Bund eingenommen beim Verkauf des ehemaligen britischen Armee-Geländes in Berlin-Spandau an TÜDESB Bildungscampus?

den genauen Verkaufspreis für das ehemalige britische Armee-Gelände in Berlin-Spandau an TÜDESB Bildungscampus.

Der Presse wurde diese Auskunft ohne Begründung verweigert. (Vgl. http://www.deutschlandradiokultur.de/umstrittene-bildungsinitiative.1001.de.html?dram%3Aarticle_id=234729)

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    18. April 2015
  • Frist
    22. Mai 2015
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: den genauen Verk…
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Wieviel hat der Bund eingenommen beim Verkauf des ehemaligen britischen Armee-Geländes in Berlin-Spandau an TÜDESB Bildungscampus? [#9435]
Datum
18. April 2015 23:10
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
den genauen Verkaufspreis für das ehemalige britische Armee-Gelände in Berlin-Spandau an TÜDESB Bildungscampus. Der Presse wurde diese Auskunft ohne Begründung verweigert. (Vgl. http://www.deutschlandradiokultur.de/umstrittene-bildungsinitiative.1001.de.html?dram%3Aarticle_id=234729)
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Ihr IFG-Antrag vom 18.04.2015 Sehr geehrtAntragsteller/in ich komme auf Ihre an die "Poststelle-Zentrale&quo…
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Betreff
Ihr IFG-Antrag vom 18.04.2015
Datum
13. Mai 2015 16:41
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in ich komme auf Ihre an die "Poststelle-Zentrale" der BImA gerichtete Email vom 18.04.2015 zurück. Sie bitten um Auskunft über "den genauen Verkaufspreis für das ehemalige britische Armee-Gelände in Berlin-Spandau an TÜDESB Bildungscampus". Der Stabsbereich Recht ist innerhalb der BImA für einen solchen Antrag zuständig. Betrifft ein IFG-Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 f. IFG, was hier - wegen der Vereinbarung des Kaufpreises im Kaufvertrag mit dem Käufer - der Fall ist, muss er vom IFG-Antragsteller begründet werden (§ 7 Abs. 1 Satz 3 IFG). Ich bitte Sie daher zunächst, Ihren Antrag zu begründen, also mitzuteilen, zu welchen Zwecken Sie die von Ihnen gewünschte Information benötigen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Schreiben vom 13.5.2015 [#9435] Sehr geehrt<< Anrede >> hiermit beziehe ich mich auf Ihr Shreiben…
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ihr Schreiben vom 13.5.2015 [#9435]
Datum
16. Mai 2015 11:34
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> hiermit beziehe ich mich auf Ihr Shreiben vom 13.5.2015 und antworte wie folgt. Ein Versagensgrund nach § 5 I, II IFG ist nicht gegeben. Ein Kaufpreis zählt nicht zu personenbezogenen Daten. § 6 S. 2 Alt. 2 IFG griffe in diesem Fall und Sie müssten sich ggf. auf ein Geschäftsgeheimnis berufen. Da es aber kein Geschäftsgeheimnis ist, besteht auch kein Hinderungsgrund , die Information bzgl. des Kaufpreises herauszugeben. Laut BVerfG [BVerfGE 115, 205 (230)] betreffen Geschäftsgeheimnisse primär kaufmännisches Wissen (z.B. Daten zur Ertragslage, Saldenlisten etc.), also auch den Kaufpreis. Der Schutz solcher Informationen wird aber erst dann gegeben, wenn sie (1) unternehmensbezogen und (2) nicht offenkundig sind, wenn (3) der Dritte (in diesem Fall TüdesB) sie geheimhalten wollen und wenn (4) ein berechtigstes Interesse an der Geheimhaltung besteht. Den letzten Punkt sieht das BVerfG als wichtigsten an. Geheimhaltungsinteresse soll dann vorliegen, wenn die Offenlegung einer Information geeignet ist, dem Betroffenen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen und gleichzeitig potentiellen Konkurrenten dadurch einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Da der Kauf abgeschlossen ist, dürfte die Nennung des Kaufpreises keinem mehr einen Vorteil bringen. Der Behörde kann ohnehin kein Schaden mehr entstehen. Aus den angeführten Gründen handelt es sich nicht um ein Geschäftsgeheimnis und § 6 S. 2 Alt. 2 IFG greift nicht, d.h. TüdesB muss der Informationsweitergabe nicht zustimmen und der Grundsatz aus § 1 I 1 IFG greift, wonach jeder einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu behördlichen Informationen hat. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 9435 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Ihr Schreiben vom 16.5.2015 [#9435] Sehr geehrtAntragsteller/in ich komme auf Ihre Email vom 16.05.2015 zurück. …
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Betreff
Ihr Schreiben vom 16.5.2015 [#9435]
Datum
9. Juni 2015 10:10
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in ich komme auf Ihre Email vom 16.05.2015 zurück. Ich habe dem TÜDESB Bildungsinstitut Berlin-Brandenburg e.V. mit heutigem Schreiben Gelegenheit zur Stellungnahme zu Ihrem IFG-Antrag innerhalb eines Monats gegeben (§ 8 Abs. 1 IFG). Ich weise darauf hin, dass die Verfahrensbeteiligung des TÜDESB Bildungsinstitut Berlin-Brandenburg e.V. nicht im behördlichen Ermessen der BImA steht, sondern es sich hierbei um eine Rechtspflicht der BImA handelt (vgl. Schoch, IFG-Kommentar 2009, § 8 Rn. 30). Nach Abschluss des Drittbeteiligungsverfahrens komme ich unaufgefordert auf Ihren Antrag zurück. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.