Wieviele Gesundheitsämter sind in der Lage TAN für Corona Warn App auszustellen ("onboarding")

Anfrage an: Robert Koch-Institut

laut der Dokumentation der Corona Warn App müssen Gesundheitsämter ein onboarding unterlaufen um Menschen in Vertretung warnen zu können. (also eine Tan an Nutzerinnen ausgeben zu können, damit diese "in Vertretung" warnen können)
* Welche Gesundheitsämter sind dazu in der Lage,
* Welche Gesundheitsämter haben an dem "onboarding" Teilgenommen.
* Ist geplant den anderen Ämtern einen einfachen Zugang zum "in Vertretung warnen" zu ermöglichen? (Wie eine einfache Eingabemaske, die nur QR Code und Zeitpunkt benötigt)

vgl. : "Hierfür müssen sich Gesundheitsämter vorab per E-Mail registrieren: <<E-Mail-Adresse>>" (https://www.coronawarn.app/de/blog/2021-10-11-cwa-most-important-features/)

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    3. Februar 2022
  • Frist
    5. März 2022
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Jens Rieger
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: laut der Dokument…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Jens Rieger
Betreff
Wieviele Gesundheitsämter sind in der Lage TAN für Corona Warn App auszustellen ("onboarding") [#239797]
Datum
3. Februar 2022 11:12
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
laut der Dokumentation der Corona Warn App müssen Gesundheitsämter ein onboarding unterlaufen um Menschen in Vertretung warnen zu können. (also eine Tan an Nutzerinnen ausgeben zu können, damit diese "in Vertretung" warnen können) * Welche Gesundheitsämter sind dazu in der Lage, * Welche Gesundheitsämter haben an dem "onboarding" Teilgenommen. * Ist geplant den anderen Ämtern einen einfachen Zugang zum "in Vertretung warnen" zu ermöglichen? (Wie eine einfache Eingabemaske, die nur QR Code und Zeitpunkt benötigt) vgl. : "Hierfür müssen sich Gesundheitsämter vorab per E-Mail registrieren: <<E-Mail-Adresse>>" (https://www.coronawarn.app/de/blog/2021-10-11-cwa-most-important-features/)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Jens Rieger Anfragenr: 239797 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/239797/ Postanschrift Jens Rieger << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Jens Rieger
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 03.02.2022 Sehr geehrter Herr Rieger, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir I…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 03.02.2022
Datum
3. Februar 2022 17:28
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Rieger, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0004#0132. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Sehr geehrter Herr Rieger, wir kommen zurück auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang, zu der wir Ihnen Folg…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 03.02.2022: Wieviele Gesundheitsämter sind in der Lage TAN für Corona Warn App auszustellen ("onboarding") [#239797] (Unser Zeichen: 2.13.04/0004#0132)
Datum
18. März 2022 17:29
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Rieger, wir kommen zurück auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang, zu der wir Ihnen Folgendes mitteilen: Wir weisen zunächst darauf hin, dass die Gesundheitsämter im Falle einer Stellvertreterwarnung durch die CWA keine TAN an Nutzende ausgeben. Vielmehr werden Gesundheitsämter mit der CWA-Stellvertreterwarnung in die Lage versetzt, eine Warnung stellvertretend für Teilnehmende einer Veranstaltung auszulösen, sofern diese selbst keine Nutzenden der CWA sind. Wenn also ein Teilnehmender einer Veranstaltung positiv getestet wird und mangels eigener Nutzung der CWA die übrigen Teilnehmer einer Veranstaltung nicht warnen kann, kann diese Warnung durch die Gesundheitsämter erfolgen indem das Gesundheitsamt eine TAN erhält, mit der – quasi in Vertretung der teilnehmenden Person – eine Warnung ausgelöst werden kann. Voraussetzung hierfür ist selbstverständlich, dass die Veranstaltungsorganisation einen Event-Checkin über die CWA ermöglicht hat und das Gesundheitsamt von der Teilnahme der Person an der Veranstaltung (und damit möglichen Risikobegegnungen) im Rahmen der Kontaktnachverfolgung erfahren hat. Der Prozess wurde bisher mit sieben Gesundheitsämtern getestet. Der Wirkbetrieb ist noch nicht aufgenommen worden. Es werden derzeit die zuständigen Stellen in Ländern und Kommunen über die Möglichkeit einer Stellvertreterwarnung informiert. Zu der Frage, welche Gesundheitsämter planen, die Funktionalität zu nutzen, liegen dem Robert Koch-Institut keine amtlichen Informationen nach §§ 1 Abs.1, 2 Nr. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vor. Im Übrigen sind § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen