(Wie/wann) wird die Sanktionsstatistik bereinigt bei gerichtlich gelöschten Sanktionen?

1) Was passiert mit der Statistik der Leistungskürzungen im SGB-II, wenn nachfolgend (teils Jahre später) gerichtliche Änderungen (i.e. gerichtlich aufgehobene Sanktionsbescheide) eintreten?*
Korrigieren die Jobcenter nach Eingang der gerichtlichen Bescheide von sich aus die Statistik?
Wieviel Jahre später kann man die Zahl als "sicher" annehmen?

2) Werden (einstweilig) ausgesetzte Sanktionen in der Sanktionsstatistik des jeweiligen Jahres als "verhängt" mitgezählt oder ausgespart bis ein Gerichtsurteil in höchstmöglicher Instanz eintritt?

3) Ist das Vorgehen in den Jobcenter selber unterschiedlich?

4) Ferner interessiert mich, ob überhaupt vorgesehen ist und wenn ja in welchem Umfang Sanktionen auf Anweisung der Arbeitsvermittlung zwar "verfügt", aber von der jeweils zugehörigen Leistungsabteilung nicht "festgestellt" werden.
Wird dieser Punkt statistisch erfasst?

5) Wird auch erfasst, welche/wie viele Sanktionen "wirkungslos" waren - etwa weil Betroffene genug Geld selber verdienten oder aus dem Leistungsbezug vor der Verhängung ausschieden oder rückwirkend aus dem Leistungsbezug herausfielen?

Bitte antworten Sie detailliert, so dass man sich als Öffentlichkeit ein Bild davon machen kann und abschätzen kann, wie das Vorgehen ist.

Bitte geben Sie diese Anfrage ggf. an andere Zuständigkeiten nach oben oder unten gezielt ab, wenn ich bei Ihnen an der falschen Adresse bin.

Danke und Gruß

* Anmerkung:
Ich war z.B. im Jahr 2017 mit 6 Sanktionen beehrt, wovon aber 4 schon im einstweiligen Rechtsschutz gestoppt wurden und später gerichtlich aufgehoben wurden. Zwei andere Sanktionen befinden sich noch im Klageprozess.

**Das ist auch bei mir mindestens einmal der Fall gewesen - der zugehörige Bescheid erreichte mich allerdings nicht, ich fand die Verfügung zur Überraschung nur in der Akte im Rahmen einer Akteneinsicht.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    24. August 2018
  • Frist
    25. September 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) Was passiert …
An Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Berlin Brandenburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
(Wie/wann) wird die Sanktionsstatistik bereinigt bei gerichtlich gelöschten Sanktionen? [#33060]
Datum
24. August 2018 00:40
An
Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Berlin Brandenburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) Was passiert mit der Statistik der Leistungskürzungen im SGB-II, wenn nachfolgend (teils Jahre später) gerichtliche Änderungen (i.e. gerichtlich aufgehobene Sanktionsbescheide) eintreten?* Korrigieren die Jobcenter nach Eingang der gerichtlichen Bescheide von sich aus die Statistik? Wieviel Jahre später kann man die Zahl als "sicher" annehmen? 2) Werden (einstweilig) ausgesetzte Sanktionen in der Sanktionsstatistik des jeweiligen Jahres als "verhängt" mitgezählt oder ausgespart bis ein Gerichtsurteil in höchstmöglicher Instanz eintritt? 3) Ist das Vorgehen in den Jobcenter selber unterschiedlich? 4) Ferner interessiert mich, ob überhaupt vorgesehen ist und wenn ja in welchem Umfang Sanktionen auf Anweisung der Arbeitsvermittlung zwar "verfügt", aber von der jeweils zugehörigen Leistungsabteilung nicht "festgestellt" werden. Wird dieser Punkt statistisch erfasst? 5) Wird auch erfasst, welche/wie viele Sanktionen "wirkungslos" waren - etwa weil Betroffene genug Geld selber verdienten oder aus dem Leistungsbezug vor der Verhängung ausschieden oder rückwirkend aus dem Leistungsbezug herausfielen? Bitte antworten Sie detailliert, so dass man sich als Öffentlichkeit ein Bild davon machen kann und abschätzen kann, wie das Vorgehen ist. Bitte geben Sie diese Anfrage ggf. an andere Zuständigkeiten nach oben oder unten gezielt ab, wenn ich bei Ihnen an der falschen Adresse bin. Danke und Gruß * Anmerkung: Ich war z.B. im Jahr 2017 mit 6 Sanktionen beehrt, wovon aber 4 schon im einstweiligen Rechtsschutz gestoppt wurden und später gerichtlich aufgehoben wurden. Zwei andere Sanktionen befinden sich noch im Klageprozess. **Das ist auch bei mir mindestens einmal der Fall gewesen - der zugehörige Bescheid erreichte mich allerdings nicht, ich fand die Verfügung zur Überraschung nur in der Akte im Rahmen einer Akteneinsicht.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen FriGGa Antragsteller/in Wendt <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Berlin Brandenburg
181011_Ihre_Anfrage Sehr geehrtAntragsteller/in Ihren Fragenkatalog vom 24.08.2018 haben wir dankend erhalten. …
Von
Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Berlin Brandenburg
Betreff
181011_Ihre_Anfrage
Datum
11. Oktober 2018 14:23
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihren Fragenkatalog vom 24.08.2018 haben wir dankend erhalten. Gern möchten wir Sie darauf hinweisen, dass das IFG den Zugang zu amtlichen Informationen gewährt. Dabei handelt es sich nach der Gesetzesdefinition um Aufzeichnungen, die zu amtlichen Zwecken gespeichert werden. Es ist kein Instrument zur Beantwortung jedweder Auskunft oder Frage. Gleichwohl werden wir die Fragen in Ihrem Bürgerinteresse beantworten. Die Antworten sind unter den Fragen blau gekennzeichnet. 1. Was passiert mit der Statistik der Leistungskürzungen im SGB-II, wenn nachfolgend (teils Jahre später) gerichtliche Änderungen (i.e. gerichtlich aufgehobene Sanktionsbescheide) eintreten?* Die Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird nach einer Wartezeit von drei Monaten festgeschrieben. Änderungen, die innerhalb dieses Zeitraumes in den Fachverfahren dokumentiert werden, gehen in die Statistik mit ein; Änderungen nach dieser Zeit fließen nicht mehr in die Statistik ein. Beispiel: Die Daten für Januar 2018 werden an den Stichtagen Januar 2018 (Wartezeit 0), Februar 2018 (wz1), März 2018 (wz2) und April 2018 (wz3) aus den Fachverfahren ausgelesen oder über den Datenstandard XSozial übermittelt und im Data Warehouse nach den jeweiligen fachlichen Vorgaben verarbeitet. Die ausgelesenen oder übermittelten wz3-Daten sind die endgültigen Daten. 2. Korrigieren die Jobcenter nach Eingang der gerichtlichen Bescheide von sich aus die Statistik? Die Statistiken werden nicht von den gemeinsamen Einrichtungen, sondern vom Bereich Statistik der Bundesagentur für Arbeit erstellt. 3. Wieviel Jahre später kann man die Zahl als "sicher" annehmen? Die endgültigen Daten können als sicher angenommen werden, da nachträgliche Änderungen in der Regel im unteren Promillebereich liegen, sich zahlenmäßig teilweise gegenseitig aufheben und deshalb in quantitativer Hinsicht vernachlässigt werden können. 4. Werden (einstweilig) ausgesetzte Sanktionen in der Sanktionsstatistik des jeweiligen Jahres als "verhängt" mitgezählt oder ausgespart bis ein Gerichtsurteil in höchstmöglicher Instanz eintritt? Kommt darauf an, ob die Leistungskürzung innerhalb der dreimonatigen Wartezeit rückgängig gemacht wurde oder nicht. (siehe Antwort Frage 1) 5. Ist das Vorgehen in den Jobcenter selber unterschiedlich? Nein. Bei den gemeinsamen Einrichtungen bestehen in ihrem Vorgehen keine Unterschiede. 6. Ferner interessiert mich, ob überhaupt vorgesehen ist und wenn ja in welchem Umfang Sanktionen auf Anweisung der Arbeitsvermittlung zwar "verfügt", aber von der jeweils zugehörigen Leistungsabteilung nicht "festgestellt" werden. Wird dieser Punkt statistisch erfasst? Nein. Es erfolgt keine statistische Erfassung. 7. Wird auch erfasst, welche/wie viele Sanktionen "wirkungslos" waren - etwa weil Betroffene genug Geld selber verdienten oder aus dem Leistungsbezug vor der Verhängung ausschieden oder rückwirkend aus dem Leistungsbezug herausfielen? Nein. Es erfolgt keine Erfassung. Mit freundlichen Grüßen