(Wie/wann) wird die Sanktionsstatistik bereinigt bei gerichtlich gelöschten Sanktionen?
- Anfrage an:
- Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Berlin Brandenburg
- Verwendete Gesetze:
- Status dieser Anfrage:
- Anfrage erfolgreich
- Zusammenfassung der Anfrage
1) Was passiert mit der Statistik der Leistungskürzungen im SGB-II, wenn nachfolgend (teils Jahre später) gerichtliche Änderungen (i.e. gerichtlich aufgehobene Sanktionsbescheide) eintreten?*
Korrigieren die Jobcenter nach Eingang der gerichtlichen Bescheide von sich aus die Statistik?
Wieviel Jahre später kann man die Zahl als "sicher" annehmen?2) Werden (einstweilig) ausgesetzte Sanktionen in der Sanktionsstatistik des jeweiligen Jahres als "verhängt" mitgezählt oder ausgespart bis ein Gerichtsurteil in höchstmöglicher Instanz eintritt?
3) Ist das Vorgehen in den Jobcenter selber unterschiedlich?
4) Ferner interessiert mich, ob überhaupt vorgesehen ist und wenn ja in welchem Umfang Sanktionen auf Anweisung der Arbeitsvermittlung zwar "verfügt", aber von der jeweils zugehörigen Leistungsabteilung nicht "festgestellt" werden.
Wird dieser Punkt statistisch erfasst?5) Wird auch erfasst, welche/wie viele Sanktionen "wirkungslos" waren - etwa weil Betroffene genug Geld selber verdienten oder aus dem Leistungsbezug vor der Verhängung ausschieden oder rückwirkend aus dem Leistungsbezug herausfielen?
Bitte antworten Sie detailliert, so dass man sich als Öffentlichkeit ein Bild davon machen kann und abschätzen kann, wie das Vorgehen ist.
Bitte geben Sie diese Anfrage ggf. an andere Zuständigkeiten nach oben oder unten gezielt ab, wenn ich bei Ihnen an der falschen Adresse bin.
Danke und Gruß
* Anmerkung:
Ich war z.B. im Jahr 2017 mit 6 Sanktionen beehrt, wovon aber 4 schon im einstweiligen Rechtsschutz gestoppt wurden und später gerichtlich aufgehoben wurden. Zwei andere Sanktionen befinden sich noch im Klageprozess.**Das ist auch bei mir mindestens einmal der Fall gewesen - der zugehörige Bescheid erreichte mich allerdings nicht, ich fand die Verfügung zur Überraschung nur in der Akte im Rahmen einer Akteneinsicht.