FD 46 Lüdenscheid, 30.10.2015
Sehr geehrtAntragsteller/in
mit Email vom 14. September dieses Jahres begehren Sie die Übermittlung von "Planungs- und Genehmigungsunterlagen zur von Enervie geplanten Windkraftanlage in Lüdenscheid". Sie vertreten die Rechtsauffassung, dass eine Informationserteilung unentgeltlich sei, denn zum einen handele es sich um eine einfache Auskunft und zu anderen würden die Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, sodass die Auskunft gemeinnützig sei. Sofern die Informationserteilung kostenpflichtig sei, bitten Sie vorab um Mitteilung der voraussichtlichen Höhe.
Zunächst weise ich darauf hin, dass die Firma Enervie keinen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einer Windenergieanlage innerhalb des Stadtgebietes Lüdenscheid gestellt hat. Einen solchen Antrag hat vielmehr die Fa. Mark-E AG gestellt. Ich bitte um Mitteilung, ob Sie an Ihrem Begehren festhalten.
Ein möglicher Anspruch auf Informationsgewährung umfasst lediglich die bei der Behörde vorhandenen Informationen. Da eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung bislang nicht erteilt ist, können keine Informationen zu Genehmigungsunterlagen übermittelt werden. Ihr Begehren kann sich derzeit lediglich auf Planungsunterlagen beziehen.
Da durch das Bekanntwerden der begehrten Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt bzw. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht werden können, werde ich die betroffenen Personen bitten müssen, ggf. ihre Einwilligung zu der Informationsgewährung zu erteilen, bzw. ggf. darzulegen, inwieweit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einer Informationsgewährung entgegen stehen. Ob ein öffentliches Interesse an der Bekanntmachung überwiegt, kann erst dann entschieden werden, soweit sich die o. g. Personen geäußert haben.
Eine Einwilligung kann nur dann wirksam erteilt werden, wenn den betroffenen Personen alle maßgeblichen Aspekte der Offenlegung bekannt sind; dazu gehört auch, welche Person die Offenlegung begehrt. Deshalb bitte ich Sie, mir Ihre vollständige postalische Anschrift mitzuteilen.
Da der Erfolg Ihres Antrags derzeit offen ist, kann nicht zur Gewissheit festgestellt werden, ob und ggf. in welcher Höhe Ihnen Kosten entstehen; hat Ihr Antrag keinen Erfolg, so erginge eine ablehnende Entscheidung kostenfrei. Für den Fall, dass Ihr Antrag erfolgreich ist, bitte ich um Darlegung, weshalb aus Gründen der Billigkeit eine Kostenerhebung nicht erfolgen solle. Alleine die beabsichtigte Veröffentlichung der erhaltenen Information im Internet als eine Form der Zurverfügungstellung für die Öffentlichkeit dürfte schwerlich unter den Tatbestand der Gemeinnützigkeit subsumiert werden können. Billigkeitsgründe, die in Ihrer Person liegen, sind bislang weder vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich.
Mit freundlichen Grüßen