Windkraftanlage Berghahn

- Planungs- und Genehmigungsunterlagen zur von Enervie geplanten Windkraftanalge in Lüdenscheid

Information nicht vorhanden

  • Datum
    14. September 2015
  • Frist
    16. Oktober 2015
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kreisverwaltung Märkischer Kreis Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Windkraftanlage Berghahn [#11335]
Datum
14. September 2015 21:00
An
Kreisverwaltung Märkischer Kreis
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Planungs- und Genehmigungsunterlagen zur von Enervie geplanten Windkraftanalge in Lüdenscheid
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Gegebenfalls behalte ich mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kreisverwaltung Märkischer Kreis
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr Antrag ist heute hier im Fachdienst Bauaufsicht und Immissionsschutz eingegangen.…
Von
Kreisverwaltung Märkischer Kreis
Betreff
AW: Windkraftanlage Berghahn [#11335]
Datum
15. September 2015 08:48
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr Antrag ist heute hier im Fachdienst Bauaufsicht und Immissionsschutz eingegangen. Nach Prüfung Ihres Rechtsanspruchs auf Informationsweitergabe werde ich unaufgefordert wieder auf Sie zukommen. Mit freundlichen Grüßen
Kreisverwaltung Märkischer Kreis
Ihr Antrag nach dem IFG bezogen auf die geplante WEA in L= FCdenscheid Sehr geehrtAntragsteller/in aufgrund der a…
Von
Kreisverwaltung Märkischer Kreis
Betreff
Ihr Antrag nach dem IFG bezogen auf die geplante WEA in L= FCdenscheid
Datum
15. Oktober 2015 14:54
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in aufgrund der angespannten Flüchtlingssituation im Märkischen Kreis und des damit zusammenhängenden Einsatzes von Kreisbediensteten in den Erstunterkünften, komme ich erst jetzt dazu, Ihren Antrag auf Aktenauskunft zu prüfen. Die gem. § 5 Abs. 2 IFG gesetzte Monatsfrist kann aufgrund der besonderen Umstände nicht eingehalten werden. Sobald die rechtliche Prüfung abgeschlossen ist, werde ich unaufgefordert wieder auf Sie zukommen. Mit freundlichen Grüßen

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Kreisverwaltung Märkischer Kreis
WG: Anfrage nach IFG FD 46 …
Von
Kreisverwaltung Märkischer Kreis
Betreff
WG: Anfrage nach IFG
Datum
30. Oktober 2015 06:59
Status
FD 46 Lüdenscheid, 30.10.2015 Sehr geehrtAntragsteller/in mit Email vom 14. September dieses Jahres begehren Sie die Übermittlung von "Planungs- und Genehmigungsunterlagen zur von Enervie geplanten Windkraftanlage in Lüdenscheid". Sie vertreten die Rechtsauffassung, dass eine Informationserteilung unentgeltlich sei, denn zum einen handele es sich um eine einfache Auskunft und zu anderen würden die Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, sodass die Auskunft gemeinnützig sei. Sofern die Informationserteilung kostenpflichtig sei, bitten Sie vorab um Mitteilung der voraussichtlichen Höhe. Zunächst weise ich darauf hin, dass die Firma Enervie keinen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einer Windenergieanlage innerhalb des Stadtgebietes Lüdenscheid gestellt hat. Einen solchen Antrag hat vielmehr die Fa. Mark-E AG gestellt. Ich bitte um Mitteilung, ob Sie an Ihrem Begehren festhalten. Ein möglicher Anspruch auf Informationsgewährung umfasst lediglich die bei der Behörde vorhandenen Informationen. Da eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung bislang nicht erteilt ist, können keine Informationen zu Genehmigungsunterlagen übermittelt werden. Ihr Begehren kann sich derzeit lediglich auf Planungsunterlagen beziehen. Da durch das Bekanntwerden der begehrten Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt bzw. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht werden können, werde ich die betroffenen Personen bitten müssen, ggf. ihre Einwilligung zu der Informationsgewährung zu erteilen, bzw. ggf. darzulegen, inwieweit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einer Informationsgewährung entgegen stehen. Ob ein öffentliches Interesse an der Bekanntmachung überwiegt, kann erst dann entschieden werden, soweit sich die o. g. Personen geäußert haben. Eine Einwilligung kann nur dann wirksam erteilt werden, wenn den betroffenen Personen alle maßgeblichen Aspekte der Offenlegung bekannt sind; dazu gehört auch, welche Person die Offenlegung begehrt. Deshalb bitte ich Sie, mir Ihre vollständige postalische Anschrift mitzuteilen. Da der Erfolg Ihres Antrags derzeit offen ist, kann nicht zur Gewissheit festgestellt werden, ob und ggf. in welcher Höhe Ihnen Kosten entstehen; hat Ihr Antrag keinen Erfolg, so erginge eine ablehnende Entscheidung kostenfrei. Für den Fall, dass Ihr Antrag erfolgreich ist, bitte ich um Darlegung, weshalb aus Gründen der Billigkeit eine Kostenerhebung nicht erfolgen solle. Alleine die beabsichtigte Veröffentlichung der erhaltenen Information im Internet als eine Form der Zurverfügungstellung für die Öffentlichkeit dürfte schwerlich unter den Tatbestand der Gemeinnützigkeit subsumiert werden können. Billigkeitsgründe, die in Ihrer Person liegen, sind bislang weder vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich. Mit freundlichen Grüßen