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Wirksamkeit der sars-cov-2 Impfstoffe

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Ich habe meinen 2. Wohnsitz in Island. Wie sie sicherlich wissen, sind dort die covid-19 Inzidenzen nach Aufhebung der Testpflicht fur Geimpften ab 01. Juli 2021 innerhalb weniger Tage von ca. 0 auf über 400 explodiert. Die Epidemiologen, Krankenhäuser und Behörden kommunizieren offen und ehrlich die mündigen Bürger. Täglich wird die Anzahl der Neuinfizierten nach vollständig, 1. Impfung erhalten und ungeimpft veröffentlicht. Die Krankenhäuser berichten selbstverständlich über den impfstatus der covid Patienten. Stand heute sind 2 Tote zu beklagen, 1 geimpft, 1 ungeimpft.
Dies hat zur Folge, dass geimpfte Isländer sich völlig anders und sensibler verhalten als entsprechende Deutsche. Und wieder wird Island in kürzester Zeit auch diese Welle in den Griff bekommen.
Quellen: https://www.visir.is/g/20212148512d
Und covid.is/data
Meine Fragen:
1. Warum werden wir deutschen Bürger nicht ebenso offen und ehrlich aufgeklärt? D. H. Bei den täglichen Meldungen Nennung der absoluten Zahlen der Geimpften und Ungeimpften.
2. Bei der täglich Bekanntgabe der Todesfälle Anzahl der Geimpften und Anzahl der Ungeimpften.
2. Liegen dem RKI diese Daten womöglich gar nicht vor?
3. Oder ist die Wirksamkeit der Impfstoffe bei deutschen Bürgern völlig unterschiedlich?

Meines Erachtens läuft hier in Deutschland einiges aus dem Ruder. Nur gemeinsam, Geimpfte und Ungeimpft werden diese Welle stoppen können. Voraussetzung ist aber eine offene und ehrlich Berichterstattung.
Danke im voraus.

Ergebnis der Anfrage

Die angefragten Zahlen habe ich in wöchentlichen Berichten des RKI gefunden. Danke für den Hinweis.
Unverständlich bleibt dennoch die krasse Abweichung zu den in Island genannten Zahlen. Hier sind mehrheitlich Geimpfte hospitalisiert, auf den Intensivstationen und an den Beatmungsgeräten. Selbst bei den Todeszahlen der aktuellen Welle ist das Verhältnis 2:1. Also von 3 Coronatoten waren 2 geimpft.
Hier die zahlen:
https://www.landspitali.is/um-landspita…

Damit ist meine Fragestellung zunächst erledigt.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. August 2021
  • Frist
    1. Oktober 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich habe meinen 2…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Wirksamkeit der sars-cov-2 Impfstoffe [#227510]
Datum
28. August 2021 22:11
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich habe meinen 2. Wohnsitz in Island. Wie sie sicherlich wissen, sind dort die covid-19 Inzidenzen nach Aufhebung der Testpflicht fur Geimpften ab 01. Juli 2021 innerhalb weniger Tage von ca. 0 auf über 400 explodiert. Die Epidemiologen, Krankenhäuser und Behörden kommunizieren offen und ehrlich die mündigen Bürger. Täglich wird die Anzahl der Neuinfizierten nach vollständig, 1. Impfung erhalten und ungeimpft veröffentlicht. Die Krankenhäuser berichten selbstverständlich über den impfstatus der covid Patienten. Stand heute sind 2 Tote zu beklagen, 1 geimpft, 1 ungeimpft. Dies hat zur Folge, dass geimpfte Isländer sich völlig anders und sensibler verhalten als entsprechende Deutsche. Und wieder wird Island in kürzester Zeit auch diese Welle in den Griff bekommen. Quellen: https://www.visir.is/g/20212148512d Und covid.is/data Meine Fragen: 1. Warum werden wir deutschen Bürger nicht ebenso offen und ehrlich aufgeklärt? D. H. Bei den täglichen Meldungen Nennung der absoluten Zahlen der Geimpften und Ungeimpften. 2. Bei der täglich Bekanntgabe der Todesfälle Anzahl der Geimpften und Anzahl der Ungeimpften. 2. Liegen dem RKI diese Daten womöglich gar nicht vor? 3. Oder ist die Wirksamkeit der Impfstoffe bei deutschen Bürgern völlig unterschiedlich? Meines Erachtens läuft hier in Deutschland einiges aus dem Ruder. Nur gemeinsam, Geimpfte und Ungeimpft werden diese Welle stoppen können. Voraussetzung ist aber eine offene und ehrlich Berichterstattung. Danke im voraus.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 227510 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/227510/ Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 28.08.2021 / Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0349 [#22751…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 28.08.2021 / Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0349 [#227510]
Datum
31. August 2021 17:48
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr <Information-entfernt> zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0349. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Az. 2.13.04/0003#0349 - Ihre Anfrage vom 28.08.2021 Sehr <Information-entfernt> haben Sie vielen Dank für I…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Az. 2.13.04/0003#0349 - Ihre Anfrage vom 28.08.2021
Datum
13. September 2021 16:16
Status
Sehr <Information-entfernt> haben Sie vielen Dank für Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 28.08.2021 (Az. 2.13.04/0003#0349), zu welcher wir Ihnen Folgendes mitteilen: Bitte beachten Sie, dass das IFG keinen Anspruch auf Begründung oder Beantwortung konkreter Einzelfallfragen gewährt, sondern lediglich den Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen. Wir legen Ihre Anfrage daher dahingehend aus, dass Sie diejenigen amtlichen Informationen wünschen, welche dem Robert Koch-Institut (RKI) hinsichtlich der der absoluten Zahlen der Geimpften und Ungeimpften im Rahmen der täglichen Fallzahlen sowie der Anzahl der Geimpften und Anzahl der Ungeimpften im Rahmen der gemeldeten Todesfälle vorliegen. Sofern dem RKI diese Informationen als amtliche Informationen vorliegen, wurde diese bereits veröffentlicht. Wir bitten Sie, diese selbstständig abzurufen. Im Einzelnen: Die Angaben zu Impfungen/Impfdurchbrüchen bei COVID-19-Fällen (inklusive Hospitalisierung und Todesfällen) finden sich immer donnerstags im wöchentlichen Lagebericht, beispielsweise im Bericht vom 09.09.2021, unter der Überschrift "Impfeffektivität" (Tabelle 4, Seite 19). Die wöchentlichen sowie die täglichen Situationsberichte können Sie abrufen unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N… Den vollständigen Bericht vom 09.09.2021 können Sie abrufen unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N… Eine tabellarische Übersicht der COVID-19-Fälle nach Meldewoche und Geschlecht sowie Anteile mit für COVID-19 relevanten Symptomen, Anteile Hospitalisierter/Verstorbener und ihr Altersmittelwert/-median wird wöchentlich jeden Donnerstag aktualisiert auf der Homepage des RKI veröffentlicht. Sie können die wochenaktuelle Tabelle abrufen unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N… Eine Übersicht über die aktuellen Zahlen-Trends zu unterschiedlichen Parametern nach Monaten können Sie abrufen unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N… Eine darüber hinausgehende zusammenfassende Aufarbeitung liegt dem Robert Koch-Institut nicht als amtliche Information im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch. § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.