Wirtschaftliche Entwicklung des GIZ-Büros Riad

Das Büro in Riad ist für die GIZ das wichtigste Büro mit dem größten Geschäftsvolumen nach dem Landesbüro in Kabul. Es ist zudem der wichtigste Standort für den kommerziellen Arm der GIZ. Ich frage Sie deshalb

1. Ist es richtig und liegen dem BMZ Erkenntnisse darüber vor, dass neben dem Büro in Griechenland das GIZ-Büro bis 2013 das einzige Büro war, welches Gewinne erwirtschaftet hat? Wenn ja, welche Gegenmaßnahmen wurden in den anderen Büros getroffen, um die Verluste aufzulösen. Wo und mit welchem Geschäftsvolumen ist die GIZ kommerziell sonst noch aktiv?
2. Wie schaut die wirtschaftliche Entwicklung des Büros in Riad in 2014 aus? Wie ist die Prognose fuer 2015 auch vor dem Hintergrund langjähriger Verluste des kommerziellen Arms der GIZ?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    14. April 2015
  • Frist
    16. Mai 2015
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Büro in Riad…
An Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Details
Von
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Betreff
Wirtschaftliche Entwicklung des GIZ-Büros Riad [#9381]
Datum
14. April 2015 21:56
An
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das Büro in Riad ist für die GIZ das wichtigste Büro mit dem größten Geschäftsvolumen nach dem Landesbüro in Kabul. Es ist zudem der wichtigste Standort für den kommerziellen Arm der GIZ. Ich frage Sie deshalb 1. Ist es richtig und liegen dem BMZ Erkenntnisse darüber vor, dass neben dem Büro in Griechenland das GIZ-Büro bis 2013 das einzige Büro war, welches Gewinne erwirtschaftet hat? Wenn ja, welche Gegenmaßnahmen wurden in den anderen Büros getroffen, um die Verluste aufzulösen. Wo und mit welchem Geschäftsvolumen ist die GIZ kommerziell sonst noch aktiv? 2. Wie schaut die wirtschaftliche Entwicklung des Büros in Riad in 2014 aus? Wie ist die Prognose fuer 2015 auch vor dem Hintergrund langjähriger Verluste des kommerziellen Arms der GIZ?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Antw: Wirtschaftliche Entwicklung des GIZ-B= C3�ros Riad [#9381] Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätige i…
Von
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Betreff
Antw: Wirtschaftliche Entwicklung des GIZ-B= C3�ros Riad [#9381]
Datum
12. Mai 2015 11:21
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer IFG-Anfrage #9381 über Frag den Staat zum Thema "Wirtschaftliche Entwicklung des GIZ-Büros Riad". Ihre Anfrage wird derzeit noch geprüft. Ich bitte Sie daher noch um etwas Geduld. Für das weitere Verfahren einige Hinweise: Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail-Adresse der Internetseite fragdenstaat.de nicht sichergestellt. Wie auf Frag den Staat erläutert, können durch eine Antwort bzw. Veröffentlichung der erfolgten Antwort auf fragdenstaat.de u. a. keine Fristen in Gang gesetzt werden. Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann deshalb nur in Schriftform adressiert an Ihre Postadresse erfolgen. Bitte teilen Sie mir hierzu Ihre gültige Postanschrift (ladungsfähige Adresse) mit. Falls Sie eine Bescheidung per E-Mail wünschen, teilen Sie mir bitte zusätzlich zu Ihrer Postanschrift Ihre persönliche E-Mail-Adresse mit. Bitte haben Sie Verständnis, dass aufgrund der rechtlichen Vorgaben auf die Mitteilung der Postanschrift auch bei einer gewünschten Bescheidung per E-Mail nicht verzichtet werden kann. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antw: Wirtschaftliche Entwicklung des GIZ-B= C3�ros Riad [#9381] Sehr geehrt<< Anrede >> vielen D…
An Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antw: Wirtschaftliche Entwicklung des GIZ-B= C3�ros Riad [#9381]
Datum
14. Mai 2015 00:47
An
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Leider muss ich Ihnen jedoch sagen, dass meine Angaben ausreichend sind entsprechend den Vorgaben, die das IFG verlangt. In Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG hat der Bundesgesetzgeber vorgegeben, dass Auskünfte „mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden“ können. Dies folgt auch dem Gesetzeszweck, nämlich Zugang zu Informationen bei Behörden soweit als möglich von Hürden zu befreien und auch die Zugangsvoraussetzungen zu wählen, dass sich derjenige, der eine Auskunft sucht, den Weg seines Auskunftsverlangen aussuchen kann. Mir ist natürlich bewusst, dass dies teilweise mit den tradierten Vorgaben des Verwaltungsverfahrens in Konflikt geraten kann, wonach insbesondere bei Ablehnungen der Rechtsweg eröffnet werden soll und dabei Fristen in Gang gesetzt werden. Hier muss aber das wesentlich ältere Verwaltungsverfahrensrecht sich den Zielen und dem Geist des wesentlich jüngeren IFG folgen und die Verfahrensvorschriften dementsprechend ausgelegt werden. Der Gesetzgeber ist ganz bewusst davon ausgegangen, dass ein Auskunftsersuchen auch komplett elektronisch bearbeitet werden kann und hier ist dem Sinn und Zweck des IFG nicht der Behörde eine Auswahlmöglichkeit gegeben, sondern demjenigen, der ein Auskunftsersuchen stellt. Auch damit wird dem Ziel und Geist des IFG Rechnung getragen, den Zugang zu Informationen so einfach wie möglich zu gestalten und nur dort eine Auskunft zu verweigern, wo schützenswerte Belange Dritter eine Rolle spielen. Dies ist hier jedoch nicht erkennbar und wurde von Ihnen auch nicht vorgetragen. Informationen sollen als ich leichter und einfacher Form zugänglich sein. Deshalb reicht im Gegensatz zu Ihrer Annahme die Angabe einer Emailadresse vollkommen aus. Um Rechtsfristen in Gang zu setzen, sieht das Gesetz für den Fall, dass es nicht formgerecht zugestellt werden kann, sieht das Verwaltungsverfahrensgesetz in Ergänzung den Weg der öffentlichen Zustellung vor, was sie natürlich nicht davon entbindet, mir die Informationen wie auch eine (teil=) ablehnende Entscheidung per Mail entsprechend den Vorgaben des IFG zuzustellen. Alle Email, die sie an die übermittelte Emailadresse senden, werden mir auch zugehen. Ich bitte hiermit ausdrücklich um elektronische Beantwortung an meine Email-Adresse <<E-Mail-Adresse>> und weise darauf hin, dass ich dem Transparenzgebot entsprechend die Antwort auf der Plattform fragdenstaat.de veröffentlichen werde. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 9381 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Wirtschaftliche Entwicklung des GIZ-Büros…
An Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Wirtschaftliche Entwicklung des GIZ-Büros Riad [#9381]
Datum
16. Mai 2015 06:54
An
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Wirtschaftliche Entwicklung des GIZ-Büros Riad" vom 14.04.2015 (#9381) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 9381 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. D…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Wirtschaftliche Entwicklung des GIZ-Büros Riad" [#9381]
Datum
17. Mai 2015 10:26
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/9381 Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Das BMZ hat nicht in der gesetzlichen Monatsfrist inhaltlich geantwortet, die am 16.05.2015 abgelaufen ist. Das Ministerium hat vielmehr am 12.05.2015 (!!!) angefragt, was die postalische Adresse der Auskunftsersuchers ist und sich hierbei auf gesetzliche Vorgaben berufen, ohne diese näher zu spezifizieren. Das BMZ schränkt damit unzulässiger Weise das Recht auf Informationszugang zu Unterlagen bei Bundesbehörden ein und versucht, durch unzulässige Angabenanforderung den Informationsanspruch der Auskunftsersuchers zu unterlaufen. Es unterlässt es bewusst und vorsätzlich, die rechtliche Grundlage seiner Anforderung zu benennen, da ihm bewusst ist, dass diese Anforderung unzulässig ist. Damit verstößt das BMZ gegen das Transparenzgebot, welches durch die Gesetzgeber für Bundesbehörden klar gefordert wurde. Die Aussage des BMZ – noch dazu ohne ihre Spezifizierung -, es benötigt zur weiteren Bearbeitung eine postalische Anschrift, ist inhaltlich nicht zutreffen. In Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG heißt es: „Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden.“ Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber ganz bewusst davon ausgegangen ist, dass ein Auskunftsersuchen auch komplett elektronisch bearbeitet werden kann und hier ist dem Sinn und Zweck des IFG nicht der Behörde eine Auswahlmöglichkeit gegeben, sondern dem Auskunftsersucher. Mit dem IFG wurde ausdrücklich seitens des Gesetzgebers die öffentliche Verwaltung dazu verpflichtet, Informationen über die Tätigkeit in leichter und einfacher Form zugänglich zu machen, weshalb den Behörden hier gerade kein Wahlrecht der Beantwortung zugebilligt wurde, sondern hier auf den ausdrücklichen Wunsch des Auskunftsersuchers festgelegt ist. Personenbezogene und sonstige schützenswerte Daten können entsprechend geschwärzt werden. Hier ist auch auf den Jahresbericht des Beauftragten für Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen von 2015 hinzuweisen (https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service…). Par. 5 Abs. 1 Satz 2 IFG-NRW ist inhaltsgleich mit der zuvor bereits benannten Vorschrift des IFG (Bund). Der LDI des Landes Nordrhein-Westfalen geht hier sogar davon aus, dass Anträge nach dem IFG auch komplett anonym gestellt werden können (was hier nicht der Fall ist) und beispielsweise die Zustellung eines Ablehnungsbescheides, der eine Zustellung zur Inwertsetzung von Rechtsmittelfristen bedarf, nicht dazu führt, dass eine Behörde einen Anspruch auf Nennung einer postalischen Anschrift hat und dies davon abhängig machen kann, um die ordnungsgemäßes gestellte Anfrage zu beantworten. Dies ist auch folgerichtig. Dem Bundesgesetzgeber war bewusst, dass Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG teilweise mit den tradierten Vorgaben des Verwaltungsverfahrens in Konflikt geraten kann, wonach insbesondere bei Ablehnungen der Rechtsweg eröffnet werden soll und dabei Fristen in Gang gesetzt werden. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Verwaltungsrechts ist ein Antrag in schriftliche Form zu stellen und bedarf i.d.R. die eigenhändige Unterschrift des Antragstellers bzw. seines Bevollmächtigten, soweit eine Bevollmächtigung zulässig ist. Im Gegensatz dazu hat der Gesetzgeber sehr bewusst den Zugang zu Informationen auf der Grundlage des IFG so einfach mit möglich gestalten wollen und deshalb auch den kompletten elektronischen Verkehr zugelassen und wie der LDI NRW ausführt, sogar die Möglichkeit eröffnet, anonym Anfragen zu stellen. Hier muss demnach das wesentlich ältere Verwaltungsverfahrensrecht sich den Zielen und dem Geist des wesentlich jüngeren IFG folgen und die Verfahrensvorschriften dementsprechend ausgelegt werden. Deshalb reicht im Gegensatz zu zur Annahme des BMZ die Angabe einer Emailadresse vollkommen aus. Um Rechtsfristen in Gang zu setzen, sieht das Verwaltungsverfahrensrecht für den Fall, dass es nicht formgerecht zugestellt werden kann, in Ergänzung den Weg der öffentlichen Zustellung vor, der das BMZ natürlich nicht davon entbinden würde, mir die Informationen wie auch eine (teil=) ablehnende Entscheidung per Mail entsprechend den Vorgaben des IFG zuzustellen. Mit der Aussage „Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann deshalb nur in Schriftform adressiert an Ihre Postadresse erfolgen.” verkennt das BMZ bewusst und gewollt den Gesetzestext und versucht dadurch, die inhaltliche Beantwortung zu unterbinden und sich seinen rechtlichen Verpflichtungen zur Herausgabe von Informationen zu entziehen. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 9381 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
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