439800-schriftsatz-vg-berlin-v-1904-2021-klage

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zu Bundesstraße B247 in Thüringen

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[GGSC] [Gaßner, Groth, Slederer & Coll.] Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB Berlin (Gaßner, Groth, Siederer & Coll.] Stralauer Platz 34 l 10243 Berlin            Berlin                             Prof. Hartmut Gaßner EnergieForum Berlin                Dr. Klaus-M artin Groth Stralauer Platz 34                 Wolfgang Siederer Verwaltungsgericht Berlin 10243 Berlin                       Katrin Jänicke Kirchstraße 7 Tel. 030 72610 260                 Caroline von Bechtolsheim 10557 Berlin Fax 030 72610 2610                 Dr. Achim Willand berlin@ggsc.de                     Dr. Jochen Fischer www.ggsc.de                        Dr. Frank Wenzel Dr. Maren Wittzack Dr. Gerrit Aschmann Dr. Georg Buchholz Jens Kröcher Berlin, 19.04.2021                                                                                             Dr. Sebastian Schattenfroh Unser Zeichen:        000259-21/SR/rb                                                                          Prof. Dr. Jörg Beckmann Dr. Joachim Wrase lsabelle-Konstanze Cha rlier, M.E.5. Dr. Markus Behn isch Wiebke Richmann KLAGE                                                  Annette Sander Linus Viezens Udo Paschedag Till Sch werkolt Dr. Manuel Schwind des Herrn Arne Semsrott, c/o Open Knowledge Foundation Deutschland, Dr. Benjamin Tschida Singerstraße 109, 10179 Berlin                                                                                 Franziska Kaschluhn Re ne Hermann Daniela Weber - Kläger -      Lau renz Schleicher Gina Benkert Stefanie Jauernik Prozessbevollmächtigte:                          Gaßner, Groth, Siederer & Call., Linda Reiche Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB,                         Janna Birkhoff Stralauer Platz 34, 10243 Berlin                              lda Oswalt Henriette Albrecht ge g       e n Augsburg Dr. Thomas Reif die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium Robert Kutsch ick für Verkehr und digitale Infrastruktur, lnvalidenstraße 44, 10115 Berlin                                       Prof. Dr. Valentin Köppert. LL.M. Julia Bollinger - Beklagte - wegen:             Auskunftserteilung nach UIG-vorläufige Wirtschaftlichkeits- prüfung im Rahmen eines ÖPP-Vergabeverfahrens Steuernummer                               Bankverbindung Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB USt-IdNr. DE190818301                      Berliner Sparkasse AG Berlin-Charlottenburg IBAN: DE43 1005 0000 0790 0105 42 PR 578 B                                                                                                     BIC: BELADEBEXXX Dokumentennummer: 438928
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[GGSC] -2- Na m ens und in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage und werden bea ntragen, 1.    Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 15.01.2021 (AZ StB 26/7231.1/16/3427874) in der Gestalt des W iderspruchsbescheids vom 15.03.2021 verpfli chtet, dem Kläger eine - abgesehe n von personenbezogenen Daten - nicht ge- schwärzt e Fassung des Berichts zur vorläufigen Wirtschaftl ichkeitsuntersuchung des ÖPP-Projekts „B 247, Mühlhausen bis Bad La ngensa lza" zu Verfügung zu stellen. 2.    Der Gebührenbescheid vom 15.01.2021 (AZ StB 26/7231.1/16/3427874) w ird aufge- hoben. Gleichzeitig beantragen wir, der Beklagten aufzugeben, den Verwaltungsvorgang für den angegriffen Ausgangs- und Widersp ru chsbescheid zu sammenzustellen und uns diese für zwei Wochen zur Einsicht in unsere Kan zleirä ume zu übersenden. Die Begründung der Klage rei chen wir nach Einsichtnahme in den Verwaltungsvorgang nach. 1.     Sachverhalt Mit E-Mail vom 17.12.2020 beantragte der Kläger nach IFG/UIG, dass die Beklagte ihm die vorläufige Wirtschaftlichkeitsprüfung zum ÖPP-Vergabeverfahren hinsicht- lich des Projekts „Ausbau der Bundesstraße 247 in Thüringen" zur Verfügung stellt. Beweis:      E-Mail des Klägers vom 17.1 2.2020 Anlage K 1 Mit Schreiben vom 22.12.2020 teilte die Beklagte dem Kläger m it, dass es mög lich sei, dem Antra g auf Zugang zu den beantragten Info rmationen zu entsprechen, indem ihm eine tei lweise geschwärzte Fassung zur Verfügung gestellt werde. Aufgrund des Verwaltungsaufwandes, der mit erforderlichen Teilschwärzungen ve rbunden sei, sei voraussichtlich eine Gebühr in Höhe von 250 Euro zu erheben. Gleichzeitig erkundigte sich die Beklagte, ob der Kläger trotz der in Auss icht gestellten Gebühr an seinem An- trag festhalte. Beweis:      Schreiben der Bekla gten vom 17.12.2020 Anlage K 2 Dokumentennummer: 438928
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[GGSC] -3- Die bejahte der Kläger per E-Mail vom 05.01.2021. Beweis:     E-Mail des Klägers vom 05.01.2021 Anlage K 3 Mit Bescheid vom 15.01.2021 gab die Beklagte dem Antrag insoweit statt, dass sie dem Kläger den Bericht zur vorläufigen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung des ÖPP- Projektes B 247, Mühlhausen bis Bad Langensalza, nur unter Unkenntlichmachung personenbezogener Daten und der Informationen, die die fiskalischen Interessen des Bundes berühren würden, zur Verfügung stelle. Im Übrigen lehnte die Beklagte den Antrag ab und erhob Gebühren in Höhe von 250 EUR. Gleichzeitig übermittelte die Beklagte eine Fassung des Berichts, in welchem die betroffenen Passagen durch Wei- ßung unkenntlich gemacht worden sind . Die Unkenntlichmachung begründete die Beklagte all gemein mit Betriebsgeheimnis- sen der öffentlichen Hand nach§ 9 Abs. l Nr. 3 UIG. So habe der Bund ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse, da die Kenntnis der genannten Kostenansätze und Annah- men Rückschlüsse der Marktteilnehmer auf die Wirtschaftlichkeitsschwelle der An- gebote in dem laufenden Vergabeprozess für das ÖPP-Projekt B 247 bzw. in zukünf- tigen, gleichgelagerten ÖPP-Vergabeverfahren ermöglichten, was zu einer Wettbe- werbseinschränkung führen könnte. Zudem würden mit einer Veröffentlichung die mit der Ausschreibung des untersuchungsgegenständlichen Projekts verbundenen fiskalischen Interessen des Bundes gefährdet. Beweis:     Ausgangsbescheid der Beklagten vom 15.01.2021 An lage K 4 Am 30.01.2021 legte der Kläger per E-Mail und am 19.02.2021 per Fax Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid ein. Der Bescheid entspreche nicht dem Erfordern is der Begründung nach§ 5 Abs. l UIG, da aus dem Bescheid nicht ersichtlich werde, welche Passagen der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung aus welchem Grund unkenntlich ge- macht worden seien. Eine pauschale Begründung sei gerade nicht hinreichend. Zu- dem lasse sich weder aus dem Bescheid noch der übermittelten Fassung der Wirt- schaftlichkeitsuntersuchung erkennen, ob bzw. welche Passagen unkenntlich ge- macht worden sind. Außerdem seien für die Unkenntlichmachung keine Gebühren zu erheben, da die Unkenntlichmachung auf die teilweise Ablehnung des Antrages zu- rückzuführen sei, für welche gemäߧ 3 UIGGebV gerade keine Gebühr erhoben wer- den dürfe. Do kumentennummer: 438928
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[GGSC] -4 - Beweis:     Widerspruch des Klägers vom 30.01.2021 Anlage K 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2021, dem Kläger per PZU zugestellt am 19.03.2021, stellte die Beklagte dem Kläger ein spezifiziertes Inhaltsverzeichnis der Unkenntlichmachungen und eine geschwärzte Fassung der vorläufigen Wirtschaft- lich keitsuntersuc hung zur Verfügung. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Die Aufrechterhaltung des Kostenbescheides begründet die Beklagte damit, dass die Gebühr für die Aussonderungen gemäߧ 5 Abs. 3 UIG erhoben worden sei, die not- wendigen gewesen seien, um den hilfsweisen Antrag auf Übersendung einer Fassung mit Unkenntlichmachungen stattgeben zu können. Beweis:     Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 15.03.2021 Anlage K 6 II.     Vorläufige Begründung Der Kläger hat gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG ein Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm eine nicht geschwärzte Fassung des Berichts zur vorläufigen Wirtschaftlichkeits- untersuchung des ÖPP-Projekts „B 247, Mühlhausen bis Bad Langensalza" zur Verfü- gung stellt. Die Beklagte kann sich insofern nicht auf den Ausschlussgrund des§ 9 Abs.1 Nr. 3 UIG berufen. Der Tatbestand der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses des Bundes ist im vorliegenden Fall nicht ein schlägig, so dass die hierauf gestützten Unkenntlichma- chungen rechtswidrig sind. Eine detaill ierte Begründung der Kla ge reichen wir nach Einsichtnahme in den Ver- waltungsvorgang na ch. Beglaubigte und einfache Abschrift anbei. &      (laaj                                ~~///?L Pra~~~~aßner                                 Sebastian Runschke Rechtsanwa lt                                Rechtsanwa lt Dokumentennummer: 438928
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