Wirtschaftsministerium BW

Guten Tag,
das Sondergutachten zur Prüfung im Fall Eventus ist seit Ende Oktober fertig und am 11.03.2019 im Prozess gegen Marco Terracciano sind folgende Dinge gekannt geworden:
- Komplett Versagen des Prüfverbandes VBW
- Die Zulassung der Eventus als Genossenschaft hätte nie durch den VBW stattfinden dürfen.
Aufgrund dieser Tatsache und folgender Begründung fordere ich Sie auf, mir das Gutachten bis zum 17.04.2019 zukommen zu lassen. Etwaige Kosten für Kopien bezahle ich bis zu einem Betrag von 0,00 Euro. (Sollten die Kosten höher sein, bitte ich um kurzfristige Information der Kostenhöhe und eine Begründung. warum die Kosten den Betrag von 0,00 Euro
übersteigen.
Ich begründe wie folgt:
1.) Die IG Eventus ist ein Zusammenschluss von 240 Geschädigten der Eventus eG. Das Gutachten ist der Schlüssel, damit ich meine Schadenersatzansprüche geltend machen kann. Ich bin Mitglied der IG Eventus. Sollten Sie das Gutachten verweigern, gehe ich davon aus, dass Sie mein Recht mit Füssen treten und mich in der Durchsetzung meiner Schadenersatzansprüche behindern wollen.
2.) Das LIFG (Landes-Informationsfreiheits-Gesetz) gewährt jeder antragstellenden Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, ohne dass es der Darlegung eines Informationsinteresses bedarf (§ 1 Abs. 1 LIFG).
Laut LIFG nicht geschützt sind Informationen aus Beweiserhebungen, Gutachten und Stellungsnahmen Dritter, denn es handelt sich um abgrenzbare Erkenntnisse, die die Verfahrensherrschaft im Regelfall nicht beeinträchtigen.
Das öffentliche Interesse an dem Sondergutachten überwiegt,
da beim VBW innerhalb von 3 Jahren 3 große Insolvenzen
von geprüften Genossenschaften und Wohnungsgesellschaften
vorliegen. Außerdem die Kernaussagen des Gutachtens, die am 11.03.2019 bekannt wurden.
Der Schaden dieser Insolvenzen liegt über 50 Millionen.
Zudem hat das Wirtschaftsministerium BW die Aufsichts-
und Kontrollpflicht über die genossenschaftlichen Prüferbände laut Genossenschaftsgesetz.
Das Gutachten ist erstellt worden, um zu prüfen, ob der VBW seine Pflichten rechtmäßig erfüllt hat.
Sollte das Gutachten weiterhin verweigert werden, gehe ich davon aus, dass Tatsachen verheimlicht und vertuscht werden sollen.
4.) Das Gutachten ist vom Landgericht Stuttgart und der Staatsanwaltschaft Stuttgart freigegeben worden, somit besteht kein Verweigerungsrecht mehr wegen der Gefährdung von Ermittlungen.
5.) Außerdem ist mehrmals höchstrichterlich festgestellt worden, dass ein Recht nach dem Informationsfreiheitsgesetz besteht, selbst wenn Ermittlungsverfahren und sonstige gerichtliche Auseinandersetzungen anhängig sind.
Vorsorglich verweise ich auf folgende Urteile: ECLI:EU:C:2018: und BVerwG 7 C 18.12

Sollten Sie das Gutachten verweigern, sehe ich das als Rechtsbeugung und werde mir vorbehalten, Strafantrag zu stellen.
6.) Auch die Gesetze im Bereich des Datenschutzes rechtfertigen keine Verweigerung des Rechts nach dem Informationsfreiheitsgesetz, da das Recht der Bürger nach dem Informationsfreiheitsgesetz höher wiegt.
Mit der Schwärzung der Namen der Prüfer der Firma Bansbach bin ich einverstanden. Ich habe nichts zu vertuschen und zu verheimlichen wie andere!
Außerdem ist mir bekannt, dass der jetzige Vorstand des VBW quasi durch das Wirtschaftsministerium eingesetzt worden ist. Des Weiteren muß ich davon ausgehen, dass das Wirtschaftsministerium Bw mit dem VBW gemeinsame Sache macht, um zu verhindern, dass das Gutachten herausgegeben wird.

Mit freundlichem (aber verärgertem) Gruß

<< Antragsteller:in >>

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    17. März 2019
  • Frist
    24. April 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Guten Tag, das S…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Wirtschaftsministerium BW [#62201]
Datum
17. März 2019 11:03
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Guten Tag, das Sondergutachten zur Prüfung im Fall Eventus ist seit Ende Oktober fertig und am 11.03.2019 im Prozess gegen Marco Terracciano sind folgende Dinge gekannt geworden: - Komplett Versagen des Prüfverbandes VBW - Die Zulassung der Eventus als Genossenschaft hätte nie durch den VBW stattfinden dürfen. Aufgrund dieser Tatsache und folgender Begründung fordere ich Sie auf, mir das Gutachten bis zum 17.04.2019 zukommen zu lassen. Etwaige Kosten für Kopien bezahle ich bis zu einem Betrag von 0,00 Euro. (Sollten die Kosten höher sein, bitte ich um kurzfristige Information der Kostenhöhe und eine Begründung. warum die Kosten den Betrag von 0,00 Euro übersteigen. Ich begründe wie folgt: 1.) Die IG Eventus ist ein Zusammenschluss von 240 Geschädigten der Eventus eG. Das Gutachten ist der Schlüssel, damit ich meine Schadenersatzansprüche geltend machen kann. Ich bin Mitglied der IG Eventus. Sollten Sie das Gutachten verweigern, gehe ich davon aus, dass Sie mein Recht mit Füssen treten und mich in der Durchsetzung meiner Schadenersatzansprüche behindern wollen. 2.) Das LIFG (Landes-Informationsfreiheits-Gesetz) gewährt jeder antragstellenden Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, ohne dass es der Darlegung eines Informationsinteresses bedarf (§ 1 Abs. 1 LIFG). Laut LIFG nicht geschützt sind Informationen aus Beweiserhebungen, Gutachten und Stellungsnahmen Dritter, denn es handelt sich um abgrenzbare Erkenntnisse, die die Verfahrensherrschaft im Regelfall nicht beeinträchtigen. Das öffentliche Interesse an dem Sondergutachten überwiegt, da beim VBW innerhalb von 3 Jahren 3 große Insolvenzen von geprüften Genossenschaften und Wohnungsgesellschaften vorliegen. Außerdem die Kernaussagen des Gutachtens, die am 11.03.2019 bekannt wurden. Der Schaden dieser Insolvenzen liegt über 50 Millionen. Zudem hat das Wirtschaftsministerium BW die Aufsichts- und Kontrollpflicht über die genossenschaftlichen Prüferbände laut Genossenschaftsgesetz. Das Gutachten ist erstellt worden, um zu prüfen, ob der VBW seine Pflichten rechtmäßig erfüllt hat. Sollte das Gutachten weiterhin verweigert werden, gehe ich davon aus, dass Tatsachen verheimlicht und vertuscht werden sollen. 4.) Das Gutachten ist vom Landgericht Stuttgart und der Staatsanwaltschaft Stuttgart freigegeben worden, somit besteht kein Verweigerungsrecht mehr wegen der Gefährdung von Ermittlungen. 5.) Außerdem ist mehrmals höchstrichterlich festgestellt worden, dass ein Recht nach dem Informationsfreiheitsgesetz besteht, selbst wenn Ermittlungsverfahren und sonstige gerichtliche Auseinandersetzungen anhängig sind. Vorsorglich verweise ich auf folgende Urteile: ECLI:EU:C:2018: und BVerwG 7 C 18.12 Sollten Sie das Gutachten verweigern, sehe ich das als Rechtsbeugung und werde mir vorbehalten, Strafantrag zu stellen. 6.) Auch die Gesetze im Bereich des Datenschutzes rechtfertigen keine Verweigerung des Rechts nach dem Informationsfreiheitsgesetz, da das Recht der Bürger nach dem Informationsfreiheitsgesetz höher wiegt. Mit der Schwärzung der Namen der Prüfer der Firma Bansbach bin ich einverstanden. Ich habe nichts zu vertuschen und zu verheimlichen wie andere! Außerdem ist mir bekannt, dass der jetzige Vorstand des VBW quasi durch das Wirtschaftsministerium eingesetzt worden ist. Des Weiteren muß ich davon ausgehen, dass das Wirtschaftsministerium Bw mit dem VBW gemeinsame Sache macht, um zu verhindern, dass das Gutachten herausgegeben wird. Mit freundlichem (aber verärgertem) Gruß Antragsteller/in Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Sehr geehrtAnt…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Datum
28. März 2019 11:45
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
463,9 KB
Sehr geehrtAntragsteller/in beigefügt ist der Bescheid zu Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Mit freundlichen Grüßen