Wirtschaftsweg Laubhüttenweg

Anfrage an: Kreis Lippe

Im Januar 2014 erließ der Kreis Lippe eine verkehrsrechtliche Anordnung, die eine Öffnung des seit 1992 geschlossenen Wirtschaftsweges Laubhüttenweg in Sibbentrup erwirkte.
1) Gab es zuvor Satzungen, der Stadt Barntrup und der Gemeinde Dörentrup, die nach den besonderen Bestimmungen des Landes NRW, eine Öffnung dieses Wirtschaftsweges rechtgefertigt haben?
2) Ist diese verkehrsrechtliche Anordnung nach Prüfung der Mindestanforderungen an Strassen mit Begegnungsverkehr erfolgt?
3) Der Petitionsausschuss des Landes NRW bzw. seine Empfehlungen sind in der Sitzung des Bau-und Verkehrsauschusses der Gemeinde Dörentrup verworfen worden. Welchen rechtlichen Hintergrund hat diese Verwerfung, Abstimmung etc.?
4) Gibt es Akteneinsicht insbesondere in Sachen Kommunikation zwischen dem Kreis Lippe und der Gemeinde Dörentrup?
5) Wurde die Stadt Barntrup beteiligt?

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    12. Februar 2017
  • Frist
    17. März 2017
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Ulrich Beinke
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kreis Lippe Details
Von
Ulrich Beinke
Betreff
Wirtschaftsweg Laubhüttenweg [#20311]
Datum
12. Februar 2017 22:20
An
Kreis Lippe
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im Januar 2014 erließ der Kreis Lippe eine verkehrsrechtliche Anordnung, die eine Öffnung des seit 1992 geschlossenen Wirtschaftsweges Laubhüttenweg in Sibbentrup erwirkte. 1) Gab es zuvor Satzungen, der Stadt Barntrup und der Gemeinde Dörentrup, die nach den besonderen Bestimmungen des Landes NRW, eine Öffnung dieses Wirtschaftsweges rechtgefertigt haben? 2) Ist diese verkehrsrechtliche Anordnung nach Prüfung der Mindestanforderungen an Strassen mit Begegnungsverkehr erfolgt? 3) Der Petitionsausschuss des Landes NRW bzw. seine Empfehlungen sind in der Sitzung des Bau-und Verkehrsauschusses der Gemeinde Dörentrup verworfen worden. Welchen rechtlichen Hintergrund hat diese Verwerfung, Abstimmung etc.? 4) Gibt es Akteneinsicht insbesondere in Sachen Kommunikation zwischen dem Kreis Lippe und der Gemeinde Dörentrup? 5) Wurde die Stadt Barntrup beteiligt?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ulrich Beinke <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Ulrich Beinke

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Kreis Lippe
Laubhüttenweg Sehr geehrter Herr Beinke, Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt: 1. Diese Frage richtet si…
Von
Kreis Lippe
Betreff
Laubhüttenweg
Datum
20. Februar 2017 12:30
Status
Anfrage abgeschlossen
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4,2 KB


Sehr geehrter Herr Beinke, Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt: 1. Diese Frage richtet sich an die Gemeinden Dörentrup und Barntrup und sollte daher von dort beantwortet werden. 2. Diese Frage zielt auf eine inhaltliche Stellungnahme ab und nicht darauf Zugang zu einer Information im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes zu erlangen 3. Siehe Antwort zu Frage 2. 4. Ihnen steht als Beteiligter/Petent das Recht zur Akteneinsicht zu 5. Diese Frage richtet sich an die Gemeinde Dörentrup. Ich bitte um Verständnis für die gewählte Art der Beantwortung - alles weitere ist Inhalt des laufenden Verwaltungsverfahrens. Mit freundlichen Grüßen