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Wissenschaftlich veraltete Leitlinien zur Behandlung chronischer Borreliose.

Chronisch an Lyme Borreliose erkrankte Patienten erhalten keine Therapie nach den neuesten wissenschaftlichen Forschungsergebnissen, weil die chronische, persistierende Erkrankung der Lyme Borreliose in den veralteten medizinischen Leitlinien negiert wird. Als Folge davon werden die Kosten für die notwendigen dringend erforderlichen Langzeitantibiosen von den Krankenkassen nicht übernommen und die Kranken sich selbst in Krankheit/Arbeitsunfähigkeit ohne Behandlung überlassen. Was wird getan, um diesen Mißstand zu beheben?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    25. November 2011
  • Frist
    28. Dezember 2011
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Ges…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Wissenschaftlich veraltete Leitlinien zur Behandlung chronischer Borreliose.
Datum
25. November 2011 18:54
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind und zwar zu folgendem Vorgang:
Chronisch an Lyme Borreliose erkrankte Patienten erhalten keine Therapie nach den neuesten wissenschaftlichen Forschungsergebnissen, weil die chronische, persistierende Erkrankung der Lyme Borreliose in den veralteten medizinischen Leitlinien negiert wird. Als Folge davon werden die Kosten für die notwendigen dringend erforderlichen Langzeitantibiosen von den Krankenkassen nicht übernommen und die Kranken sich selbst in Krankheit/Arbeitsunfähigkeit ohne Behandlung überlassen. Was wird getan, um diesen Mißstand zu beheben?
Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen,
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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