Wissenschaftliche Grundlagen für das Kontaktverbot

Anfrage an: Bundeskanzleramt

Unterlagen über die wissenschaftliche Entscheidungsfindung für das seit 23.03.2020 geltende Kontaktverbot

Die RKI-Daten zeigen, dass die Abschwächung der Covid-19-Epidemie bereits VOR den folgenschweren Beschlüssen der Bundesregierung begann, also OHNE die ab dem 23.03.2020 geltenden umfangreichen Kontaktverbot-Maßnahmen:

1. Laut Epidemiologischem Bulletin 17/2020 ist die Reproduktionszahl von ihrem Maximalwert über 3 (ca. 09.03.-13.03.) kontinuierlich auf ca.1 gefallen (um den 20.3.) und verharrt seitdem auf diesem Wert. Dazu eine dpa-Meldung vom 19.04.2020: „Auf die Frage, woran zu erkennen sei, dass die Bundesrepublik bei der Bekämpfung des Virus auf einem guten Weg sei und zusätzliche Lockerungen der harten Beschränkungen möglich seien, sagte [der Chef des Bundeskanzleramts Helge] Braun nun: "Die Zahl der täglichen Neuinfektionen sollte auf einem gleichbleibenden Niveau sein. Das entspricht einer Basisreproduktionszahl R von 1,0 und bedeutet, dass ein Infizierter nur einen weiteren Menschen ansteckt."“
Dieser Wert war also Tage VOR dem Kontaktverbot erreicht.

2. In derselben Ausgabe des Epidemiologischen Bulletins findet sich eine Grafik über die „Anzahl neuer Fälle“, deren Höhepunkt um den 18.03. erreicht war und ab diesem Zeitpunkt - also mehrere Tage VOR dem Kontaktverbot - eine deutlich fallende Tendenz zeigt.

3. Bei den veröffentlichten „Fallzahlen“ handelt es sich um positive Testergebnisse, die erst in Bezug zur Gesamtzahl der durchgeführten Tests eine sinnvolle Aussage ermöglichen. Dies hat das RKI zwar versäumt zu tun, doch wurde es anhand der RKI-Daten für die täglichen Tests und Testergebnisse (04.03.-13.04.) auf Privatinitiative nachgeholt: https://twitter.com/FScholkmann/status/1251349344424472576 (aufgerufen am 19.04.2020). Eine Ausweitung der Tests, wie sie seit Mitte März stattfindet, führt nur in absoluten Zahlen zu einem Anstieg, in relativen Zahlen jedoch nicht: Die Mittelwerte ergeben ab ca. 10.03. eine Gerade bei ca. 9% positiven Tests, deren Messpunkte zwischen ca. 4% und 13% schwanken.
Dieser Wert war Wochen VOR dem Kontaktverbot stabil erreicht.

4. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass zeitgleich zum Beginn des Kontaktverbots vom RKI sowohl die Falldefinition als auch die Kriterien für die zu testenden Personen geändert bzw. erheblich erweitert wurde:
- In die Falldefinition wurde ein positiver Test als zentrales Kriterium eingeführt, das auch mit unbekannter, fehlender und nicht zu COVID-19 passender klinischer Diagnose sowie bei gesunden („symptomlosen“) Menschen den COVID-19-Fall definiert.
- Über den zu testenden Personenkreis schrieb die Ärztezeitung am 19.03.2020: „RKI empfiehlt COVID-19-Test für nahezu jeden mit Symptomen“, während vorher nach klinischem Bild und epidemiologischem Zusammenhang selektiert wurde.
Wie werden diese Erweiterungen in den Statistiken bzw. Berechnungen der o.g. Punkte berücksichtigt? Während es für 3. keinen Einfluss gibt, ist für 1. und 2. unbedingt zu erwarten, dass dadurch eine Erhöhung der Verlaufs-Kurven generiert wurde, die sonst vermutlich spätestens im Mai ihren Endpunkt bei Null gefunden hätten.

Ich bitte um Unterlagen, die auch diese Punkte behandeln und aus denen ersichtlich wird, warum trotz offenbar abklingender COVID-Zahlen die ab 23.03.2020 geltenden Maßnahmen beschlossen wurden.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    21. April 2020
  • Frist
    23. Mai 2020
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unterlagen über die…
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Wissenschaftliche Grundlagen für das Kontaktverbot [#185027]
Datum
21. April 2020 15:13
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unterlagen über die wissenschaftliche Entscheidungsfindung für das seit 23.03.2020 geltende Kontaktverbot Die RKI-Daten zeigen, dass die Abschwächung der Covid-19-Epidemie bereits VOR den folgenschweren Beschlüssen der Bundesregierung begann, also OHNE die ab dem 23.03.2020 geltenden umfangreichen Kontaktverbot-Maßnahmen: 1. Laut Epidemiologischem Bulletin 17/2020 ist die Reproduktionszahl von ihrem Maximalwert über 3 (ca. 09.03.-13.03.) kontinuierlich auf ca.1 gefallen (um den 20.3.) und verharrt seitdem auf diesem Wert. Dazu eine dpa-Meldung vom 19.04.2020: „Auf die Frage, woran zu erkennen sei, dass die Bundesrepublik bei der Bekämpfung des Virus auf einem guten Weg sei und zusätzliche Lockerungen der harten Beschränkungen möglich seien, sagte [der Chef des Bundeskanzleramts Helge] Braun nun: "Die Zahl der täglichen Neuinfektionen sollte auf einem gleichbleibenden Niveau sein. Das entspricht einer Basisreproduktionszahl R von 1,0 und bedeutet, dass ein Infizierter nur einen weiteren Menschen ansteckt."“ Dieser Wert war also Tage VOR dem Kontaktverbot erreicht. 2. In derselben Ausgabe des Epidemiologischen Bulletins findet sich eine Grafik über die „Anzahl neuer Fälle“, deren Höhepunkt um den 18.03. erreicht war und ab diesem Zeitpunkt - also mehrere Tage VOR dem Kontaktverbot - eine deutlich fallende Tendenz zeigt. 3. Bei den veröffentlichten „Fallzahlen“ handelt es sich um positive Testergebnisse, die erst in Bezug zur Gesamtzahl der durchgeführten Tests eine sinnvolle Aussage ermöglichen. Dies hat das RKI zwar versäumt zu tun, doch wurde es anhand der RKI-Daten für die täglichen Tests und Testergebnisse (04.03.-13.04.) auf Privatinitiative nachgeholt: https://twitter.com/FScholkmann/status/1251349344424472576 (aufgerufen am 19.04.2020). Eine Ausweitung der Tests, wie sie seit Mitte März stattfindet, führt nur in absoluten Zahlen zu einem Anstieg, in relativen Zahlen jedoch nicht: Die Mittelwerte ergeben ab ca. 10.03. eine Gerade bei ca. 9% positiven Tests, deren Messpunkte zwischen ca. 4% und 13% schwanken. Dieser Wert war Wochen VOR dem Kontaktverbot stabil erreicht. 4. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass zeitgleich zum Beginn des Kontaktverbots vom RKI sowohl die Falldefinition als auch die Kriterien für die zu testenden Personen geändert bzw. erheblich erweitert wurde: - In die Falldefinition wurde ein positiver Test als zentrales Kriterium eingeführt, das auch mit unbekannter, fehlender und nicht zu COVID-19 passender klinischer Diagnose sowie bei gesunden („symptomlosen“) Menschen den COVID-19-Fall definiert. - Über den zu testenden Personenkreis schrieb die Ärztezeitung am 19.03.2020: „RKI empfiehlt COVID-19-Test für nahezu jeden mit Symptomen“, während vorher nach klinischem Bild und epidemiologischem Zusammenhang selektiert wurde. Wie werden diese Erweiterungen in den Statistiken bzw. Berechnungen der o.g. Punkte berücksichtigt? Während es für 3. keinen Einfluss gibt, ist für 1. und 2. unbedingt zu erwarten, dass dadurch eine Erhöhung der Verlaufs-Kurven generiert wurde, die sonst vermutlich spätestens im Mai ihren Endpunkt bei Null gefunden hätten. Ich bitte um Unterlagen, die auch diese Punkte behandeln und aus denen ersichtlich wird, warum trotz offenbar abklingender COVID-Zahlen die ab 23.03.2020 geltenden Maßnahmen beschlossen wurden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185027 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185027
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundeskanzleramt
Bundeskanzleramt Aktenzeichen: 13IFG-02814-In 2020/NA 092 Sehr geehrteAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihren…
Von
Bundeskanzleramt
Betreff
WG: Wissenschaftliche Grundlagen für das Kontaktverbot [#185027]
Datum
23. April 2020 10:55
Status
Warte auf Antwort
Bundeskanzleramt Aktenzeichen: 13IFG-02814-In 2020/NA 092 Sehr geehrteAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihren nachstehenden Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 21. April 2020 und bitte Sie um die Übermittlung einer zustellungsfähigen Postanschrift. Diese ist für die weitere Bearbeitung (Bescheidung) des Verfahrens erforderlich. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit übersende ich Ihnen meine Adresse. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in…
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Wissenschaftliche Grundlagen für das Kontaktverbot [#185027]
Datum
23. April 2020 11:06
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit übersende ich Ihnen meine Adresse. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185027 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185027 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bedanke ich mich für Ihren Brief vom 27.04.2020 und ziehe die Anfrage aufgru…
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Wissenschaftliche Grundlagen für das Kontaktverbot [#185027]
Datum
29. April 2020 13:57
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bedanke ich mich für Ihren Brief vom 27.04.2020 und ziehe die Anfrage aufgrund der zu erwartenden Gebühren zurück. Ich bitte um Bestätigung. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185027 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185027