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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „WLAN der Dualen Hochschule Baden-Württemberg

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gi DHBW Duale Hochschule Baden-Württemberg Präsidium Duale Hochschule Baden-Württemberg - Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart Prof. Arnold var Zyl Ph.D./Unlv. of Cape Town Präsident DHBW Friedrichstraße 14 70174 Stuttgart Telefon + 49.711.32 06 60-13 Telefax + 49.711.32 06 60-66 vanzyl@dhbw.de www.dhbw.de 16.10.2019 Antrag nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Sehr geehrter Herr Langner, die Duale Hochschule Baden-Württemberg (im Folgenden: «DHBW») erlässt hiermit folgenden Bescheid: 1. Ihr Antrag vom 27.09.2019 nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (« LIFG ») auf Zugang zu Informationen zu den Einstellungen der WLAN- Systeme der DHBW wird abgelehnt. 2. Diese Entscheidung ergeht kostenfrei. Aufwendungen Verfahrensbetei- ligter werden nicht erstattet. Gründe: I. Sachverhalt Am 27.09.2019 stellten Sie per E-Mail über das Portal «FragDenStaat» folgen- den Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG an die DHBW Stuttgart, IT Service Cen- ter: Sind die WLAN Systeme (z.B. die Eduroam zur Verfügung stellen) der Hochschule so eingestellt, dass diese z.B. durch eine Rogue Accesspoint Containment Funktion andere WLAN Deauth/Deassociationspaketen stören? Signale mithilfe von
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DHBW Duale Hochschule Baden-Württemberg Präsidium Wenn ja warum und welche Einstellungen liegen vor? Wenn nein warum? Sie verwiesen darauf, dass dies ein Antrag auf Aktenauskunft nach 8 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach $ 25 des Umweltverwal- tungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des $ 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes(UIG) betroffen sind, sowie nach $ 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbrau- cherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, sei. Sollte die Aktenauskunft unseres Erachtens gebührenpflichtig sein, baten Sie, Ihnen dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handele sich Ihres Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Auf- wand, Gebühren fielen somit nicht an. Sie verweisen auf $ 7 Abs. 7 LIFG/$243 Abs. 3 UVwG/$ 5 Abs. 2 VIG undbitten, Ihnen die erbetenenInformationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats, zugänglich zu machen. Sollten wir für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitten Sie, ihn an die zustän- dige Behörde weiterzuleiten und Sie darüber zu unterrichten. Sie widersprechen ausdrücklich der WeitergabeIhrer Daten an Dritte. Sie bitten um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Emp- fangsbestätigung. Am 28.09.2019 teilte die DHBW Stuttgart Ihnen mit, dass Sie Ihre Anfrage an das Präsidium der DHBW, Friedrichstrasse 14, 70174 Stuttgart bzw. falls gewünscht in elektronischer Form an den Leiter der IT, Herrn Dr. Last, richten mögen. Mit E-Mail vom selben Tage wandten Sie sich mit ihrer Anfrage dann per E-Mail an Herrn Dr. Last, Leiter IT Organisation und Services, DHBW Prä- sidium. Il. Begründung Ihr zulässiger Antrag ist unbegründet. 1. Es besteht gemäß $ 4 Abs. 1 Nr. 2 LIFG kein Anspruch auf Zugang zu den von Ihnen beantragten Informationen zu den Einstellungen der WLAN-Systeme der Hochschule. Nach $ 4 Abs. 1 Nr. 2 LIFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswir- kungen haben kann auf die Belange der äußeren oderöffentlichen Sicherheit. 213
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DHBW Duale Hochschule Baden-Württemberg Präsidium Der Schutz der öffentlichen Sicherheit knüpft an das Polizei- und Ordnungsrecht an. Öffentliche Sicherheit umfasst die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates sowie die Unversehrtheit von Gesundheit, Ehre, Freiheit, Eigentum und sonstigen Rechts- gütern der Bürgerinnen und Bürger. Daher besteht beispielsweise kein An- spruch auf Informationszugang in Bezug auf Akten zu Sicherheitsthemen (etwa zu kritischen Infrastrukturen im Sinne des $ 2 Absatz 10 des BSI-Gesetzes) und zur Ordnung im Justizvollzug (LT-Drs. 15 / 7720, S. 65). Die gestellte Anfrage betrifft die Sicherheit der DHBW-eigenen IT-Systeme. Ein sogenannter „Rogue Access Point“ birgt die Gefahr, dass Nutzer unabsichtlich einen nicht der Kontrolle der Hochschule unterliegenden WLAN-Zugangspunkt verwenden und dabei unbemerkt Nutzer- und/oder Zugansgdaten offenbaren. Mit diesen Zugangsdaten können bspw. personenbezogene Daten, Geschäfts- geheimnisse von Dualen Partnern oder auch Forschungsdatenan unberechtigte Dritte abfließen. Das Bekanntwerden, ob die DHBW-WLAN-Systeme so eingestellt sind, dass diese z.B. durch eine Rogue Accesspoint Containment Funktion andere WLAN Signale mithilfe von Deauth/Deassociationspaketen stören, kann somit Auswir- kungen auf die Sicherheit der DHBW-WLAN-Systeme und damit auf die öffent- liche Sicherheit haben. 2. Im Übrigen ist der Anwendungsbereich des VIG und des UVwG BW vorlie- gend offensichtlich nicht eröffnet. 3. Bei dieser Sach- und Rechtslage musste Ihrem Antrag der Erfolg versagt bleiben. Ein Zugang zu den von Ihnen begehrten amtlichen Informationen wird auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich sein. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf $ 10 Abs. 3 S. 1 LIFG. Rechtsbehelfsbelehrung Gegendiesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wi- derspruch bei der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Friedrichstraße 14 70174 Stuttgart, erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen Dr. Heinbach Kanzler Prof. Arnold van Zyl Präsident 3/3
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