WLAN der MSB Medical School Berlin

Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir folgende Informationen zu:

Sind die WLAN-Systeme der Hochschule, z.B. Systeme, die eduroam zur Verfügung stellen, so eingestellt, dass diese z.B. durch eine Rogue Accesspoint Containment-Funktion andere WLAN-Signale mithilfe von Deauth/Deassociationspaketen stören?
Wenn ja, warum und welche Einstellungen liegen vor?
Wenn nein, warum?

Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.

Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    29. Januar 2020
  • Frist
    3. März 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir fol…
An MSB Medical School Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
WLAN der MSB Medical School Berlin [#177788]
Datum
29. Januar 2020 20:52
An
MSB Medical School Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir folgende Informationen zu: Sind die WLAN-Systeme der Hochschule, z.B. Systeme, die eduroam zur Verfügung stellen, so eingestellt, dass diese z.B. durch eine Rogue Accesspoint Containment-Funktion andere WLAN-Signale mithilfe von Deauth/Deassociationspaketen stören? Wenn ja, warum und welche Einstellungen liegen vor? Wenn nein, warum? Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 177788 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/177788 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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BSP Business School Berlin
MSB Medical School Berlin [#177788] Sehr geehrteAntragsteller/in die MSB Medical School Berlin GmbH hat uns mit d…
Von
BSP Business School Berlin
Betreff
MSB Medical School Berlin [#177788]
Datum
3. Februar 2020 10:16
Status
JuveKanzleiDesJahres.jpg
20,6 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in die MSB Medical School Berlin GmbH hat uns mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert. Unsere Mandantin hat uns gebeten, Ihre Anfrage vom 29. Januar 2020 zu beantworten. 1. Wir teilen Ihnen mit, dass unsere Mandantin als Beliehene im Sinne des § 1 Abs. 1 BlnVwVfW in Verbindung mit § 1 Abs. 4 VwVfG unter dem Berliner Informationszugangsgesetz nur im Rahmen ihrer Beleihung als informationspflichtige Stelle anzusehen ist. Denn die Beleihung eines Privatrechtssubjekts reicht nur soweit, wie die Übertragung von Rechten durch die Behörde reicht (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. September 2014, Az. 7 K 2160/11 Rn. 28 ? juris). Der Private bleibt im Übrigen Privatrechtssubjekt (Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 1 Rn. 246). Gegenstand der staatlichen Anerkennung als private Hochschule ist die Durchführung von Hochschulstudiengängen, die Abnahme von Hochschulprüfungen und die Verleihung von Hochschulgraden, vgl. § 123 Abs. 4 S. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin in der Fassung vom 26. Juli (GVBl. I 378). Die Beleihung des Unternehmens unserer Mandantin konzentriert sich mithin auf das Bildungswesen und die Anerkennung der Abschlüsse der MSB Medical School Berlin. Die IT-Infrastruktur der MSB Medical School Berlin, die Gegenstand Ihres Informationsantrags ist, steht nicht im Zusammenhang mit den übertragenen hoheitlichen Aufgaben. Die Reichweite der Beleihung erstreckt sich nicht auf die Infrastruktur, deren Bereitstellung allein privatrechtlich organisiert ist und nicht der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient. Mithin ist unsere Mandantin im Hinblick auf Ihre Anfrage nicht als informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz anzusehen. 2. Ebenso ist unsere Mandantin nicht nach § 2 Abs. 1 des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) zur Auskunftserteilung verpflichtet, da bereits der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht eröffnet ist. Denn Gegenstand Ihrer Anfrage sind nicht Verbraucherprodukte im Sinne von § 1 Nr. 2 VIG i.Vm. § 2 Nr. 26 des Produktsicherheitsgesetzes, da das WLAN der MSB Medical School Berlin nicht für den privaten Konsumenten, sondern für die Studierenden der MSB bestimmt ist. Mit freundlichen Grüßen