WLAN des LRZ
Auf der Seite: https://doku.lrz.de/display/PUBLIC/Rege…
legen Sie Bedingungen für Institutseigene WLANs fest.
Dazu habe ich folgende Fragen mit der Bitte um Stellungnahme:
Handelt es sich bei den Institutseigenen WLANs um nicht mit dem Netzwerk des MWN verbundene Netzwerke (autark)?
Auf welche Rechtsgrundlage stützen Sie:
- das Erfordernis einer Genehmigung
- die Festlegung auf bestimmte zu nutzende Kanäle
- die Festlegung der Verschlüsselungsform
von nicht mit dem Netzwerk des MWN verbunden WLANs?
Wie stehen Sie zu dem Argument, dass es keine Servicegarantie für die durch die Bundesnetzagentur der Allgemeinheit zugeteilten Frequenzen gibt und diese daher auch nicht gefordert werden kann?
Wie stehen Sie zu dem Argument, dass eine mögliche Einschränkung der Wissenschaftsfreiheit vorliegt, wenn der Allgemeinheit zugeteilte Frequenzen durch Ihre Nutzungsbedingungen in dieser Art und Weise eingeschränkt werden?
Wie gehen Sie mit WLAN Signalen durch anwohnende Bürger um, die ja ebenso das gleiche Frequenzband verwenden, jedoch nicht Institutsmitglieder sind?
Wie gehen Sie mit WLAN Signalen durch Besucher um (z.B. mobiler Hotspot), die ja ebenso das gleiche Frequenzband verwenden, jedoch nicht Institutsmitglieder sind?
Sind die WLAN Systeme so eingestellt, dass diese z.B. durch eine Rogue Accesspoint Containment Funktion andere WLAN Signale mithilfe von Deauth/Deassociationspaketen stören?
Wenn ja warum und welche Einstellungen liegen vor?
Wenn nein warum?
Ergebnis der Anfrage
Das LRZ schreibt:
... und das LRZ will und kann keinesfalls den Betrieb beliebiger WLANs reglementieren. Das LRZ will weder Anwohner noch Besucher mit mobilen Hotspots reglementieren oder diese durch Deauth/Deassociation stören.
Anfrage erfolgreich
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Datum17. September 2019
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19. Oktober 2019
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