WLAN Störung als Maßnahme zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch Hochschulen

Wie ihnen aus bisherigen Vermittlungsanfragen sicherlich bekannt ist, forsche (Link 1) ich im Bereich des Einsatzes der nach TKG/BNetzA rechtswidrigen Nutzung von Deauthentication Paketen/Rogue Accespoint Containment Funktion (Link 2) gegen andere WLAN Signale durch deutsche Hochschulen auf deren Gelände.

Es gibt einige wenige Hochschulen (Linkliste 3), die eine Aussage über den Einsatz dieser Funktion damit verweigern, dass diese angeben, dass das Bekanntwerden darum, ob diese Funktion eingesetzt wird oder nicht, die Sicherheit des Hochschulnetzes gefährdet und Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit hat.

Ich bitte um Unterlagen, Stellungnahmen, ihnen bekannte ähnlich gelagerte Fälle/Urteile oder sonstige Akten im Sinne Ihres IFG, die Aufschluss darüber geben könnten:

1. ob der Einsatz einer solchen Funktion aus Ihrer Sicht dem Stand der Technik nach Art. 32 DSGVO entspricht.

2. ob eine Hochschule, sofern diese sämtliche Dienste (z.B. sowohl für das WLAN, als auch Hochschuldienste wie eine Campusmanagementsoftware) mit einem einzigen Login (Benutzername+Passwort) ohne weitere Sicherheitsmerkmale (z.B. Zweifaktorauthentifizierung) zur Verfügung stellt, gegen Art. 32 DSGVO im Sinne des Standes der Technik verstößt.

3. ob allein schon deshalb keine Weigerung einer Auskunft nach IFG statthaft ist, da der erfragte Sachverhalt Verhalten erfragt, welches als rechtswidrig einzustufen ist.

4. ob Hochschulen sich auf eine Argumentation mit der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung berufen können, obwohl eventuell rechtswidrig durchgeführte Maßnahmen (Störungen) im weitesten Sinne polizeiliche/ordnungsbehördliche Aufgaben darstellen (würden sofern diese hypothetisch betrachtet nicht rechtswidrig wären).

5. ob Hochschulen sich auf eine Argumentation mit der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung berufen können, obwohl diese keine kritische Infrastruktur im Sinne der KRITIS Einstufung sind.

6. welche Hochschulen sich in diesem Thema bereits an Sie mit der Bitte um Beratung oder Stellungnahme gewandt haben.

7. ob interne Anweisungen/Richtlinien/Hinweise existieren (und wie diese lauten), wie mit diesem Thema umgegangen wird.

Sofern Ihnen jeweils keine Unterlagen vorliegen, würde ich mich freuen, wenn Sie angeben könnten, ob Sie sich überhaupt zur Beantwortung dieser Fragen zuständig sehen, und falls nicht, mir einen Hinweis auf eine Ihnen bekannte Stelle geben könnten.
Ebenso würde ich mich auch freuen, wenn Sie eine nicht als rechtsverbindlich anzusehende Einschätzung abgeben könnten, wohl wissend, dass Sie dazu nicht verpflichtet sind.

Linkliste:
1:
https://www.MeineHochschuleBehindertDasWLAN.de
2:
https://fragdenstaat.de/anfrage/briefverkehr-ausnahmegenehmigung-wlan-storung-mit-deutschen-hochschulen/460302/anhang/bnetza-hochschule-briefverkehr-geschw.pdf

3:
BW: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-dualen-hochschule-baden-wurttemberg/
BW: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-staatlichen-hochschule-fur-musik-trossingen/
BY: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-universitat-der-bundeswehr-munchen/
HE: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-philipps-universitat-marburg/
MV: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-universitat-rostock/
NI: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-universitat-hildesheim-1/
NW: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-fachhochschule-dortmund/
SN: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-hochschule-zwickau/

Information nicht vorhanden

  • Datum
    8. März 2020
  • Frist
    15. April 2020
  • 0 Follower:innen
Marcel Langner
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte<< Anrede >…
An Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Details
Von
Marcel Langner
Betreff
WLAN Störung als Maßnahme zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch Hochschulen [#182196]
Datum
8. März 2020 13:54
An
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie ihnen aus bisherigen Vermittlungsanfragen sicherlich bekannt ist, forsche (Link 1) ich im Bereich des Einsatzes der nach TKG/BNetzA rechtswidrigen Nutzung von Deauthentication Paketen/Rogue Accespoint Containment Funktion (Link 2) gegen andere WLAN Signale durch deutsche Hochschulen auf deren Gelände. Es gibt einige wenige Hochschulen (Linkliste 3), die eine Aussage über den Einsatz dieser Funktion damit verweigern, dass diese angeben, dass das Bekanntwerden darum, ob diese Funktion eingesetzt wird oder nicht, die Sicherheit des Hochschulnetzes gefährdet und Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit hat. Ich bitte um Unterlagen, Stellungnahmen, ihnen bekannte ähnlich gelagerte Fälle/Urteile oder sonstige Akten im Sinne Ihres IFG, die Aufschluss darüber geben könnten: 1. ob der Einsatz einer solchen Funktion aus Ihrer Sicht dem Stand der Technik nach Art. 32 DSGVO entspricht. 2. ob eine Hochschule, sofern diese sämtliche Dienste (z.B. sowohl für das WLAN, als auch Hochschuldienste wie eine Campusmanagementsoftware) mit einem einzigen Login (Benutzername+Passwort) ohne weitere Sicherheitsmerkmale (z.B. Zweifaktorauthentifizierung) zur Verfügung stellt, gegen Art. 32 DSGVO im Sinne des Standes der Technik verstößt. 3. ob allein schon deshalb keine Weigerung einer Auskunft nach IFG statthaft ist, da der erfragte Sachverhalt Verhalten erfragt, welches als rechtswidrig einzustufen ist. 4. ob Hochschulen sich auf eine Argumentation mit der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung berufen können, obwohl eventuell rechtswidrig durchgeführte Maßnahmen (Störungen) im weitesten Sinne polizeiliche/ordnungsbehördliche Aufgaben darstellen (würden sofern diese hypothetisch betrachtet nicht rechtswidrig wären). 5. ob Hochschulen sich auf eine Argumentation mit der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung berufen können, obwohl diese keine kritische Infrastruktur im Sinne der KRITIS Einstufung sind. 6. welche Hochschulen sich in diesem Thema bereits an Sie mit der Bitte um Beratung oder Stellungnahme gewandt haben. 7. ob interne Anweisungen/Richtlinien/Hinweise existieren (und wie diese lauten), wie mit diesem Thema umgegangen wird. Sofern Ihnen jeweils keine Unterlagen vorliegen, würde ich mich freuen, wenn Sie angeben könnten, ob Sie sich überhaupt zur Beantwortung dieser Fragen zuständig sehen, und falls nicht, mir einen Hinweis auf eine Ihnen bekannte Stelle geben könnten. Ebenso würde ich mich auch freuen, wenn Sie eine nicht als rechtsverbindlich anzusehende Einschätzung abgeben könnten, wohl wissend, dass Sie dazu nicht verpflichtet sind. Linkliste: 1: https://www.MeineHochschuleBehindertDasWLAN.de 2: https://fragdenstaat.de/anfrage/briefverkehr-ausnahmegenehmigung-wlan-storung-mit-deutschen-hochschulen/460302/anhang/bnetza-hochschule-briefverkehr-geschw.pdf 3: BW: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-dualen-hochschule-baden-wurttemberg/ BW: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-staatlichen-hochschule-fur-musik-trossingen/ BY: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-universitat-der-bundeswehr-munchen/ HE: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-philipps-universitat-marburg/ MV: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-universitat-rostock/ NI: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-universitat-hildesheim-1/ NW: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-fachhochschule-dortmund/ SN: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-hochschule-zwickau/
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Marcel Langner Anfragenr: 182196 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182196 Postanschrift Marcel Langner << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Sehr geehrter Herr Langner, die von Ihnen in Ihren Fragen aufgeworfenen Problematiken und Fallkonstellationen si…
Von
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Betreff
Antw: WLAN Störung als Maßnahme zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch Hochschulen [#182196]
Datum
19. März 2020 12:20
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrter Herr Langner, die von Ihnen in Ihren Fragen aufgeworfenen Problematiken und Fallkonstellationen sind uns in dieser Form unbekannt, so dass wir uns mit den dahinter stehenden Rechtsfragen auch noch nicht befasst haben können. Ich bitte um Ihr Verständnis, wenn wir uns gerade auch in dieser besonderen Situation jenseits konkreter Fälle nicht zu allgemeinen rechtspolitischen Fragen positionieren können. Mit freundlichen Grüßen