WLAN Störung als Maßnahme zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch Hochschulen

Wie ihnen aus bisherigen Vermittlungsanfragen sicherlich bekannt ist, forsche (Link 1) ich im Bereich des Einsatzes der nach TKG/BNetzA rechtswidrigen Nutzung von Deauthentication Paketen/Rogue Accespoint Containment Funktion (Link 2) gegen andere WLAN Signale durch deutsche Hochschulen auf deren Gelände.

Es gibt einige wenige Hochschulen (Linkliste 3), die eine Aussage über den Einsatz dieser Funktion damit verweigern, dass diese angeben, dass das Bekanntwerden darum, ob diese Funktion eingesetzt wird oder nicht, die Sicherheit des Hochschulnetzes gefährdet und Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit hat.

Ich bitte um Unterlagen, Stellungnahmen, ihnen bekannte ähnlich gelagerte Fälle/Urteile oder sonstige Akten im Sinne Ihres IFG, die Aufschluss darüber geben könnten:

1. ob der Einsatz einer solchen Funktion aus Ihrer Sicht dem Stand der Technik nach Art. 32 DSGVO entspricht.

2. ob eine Hochschule, sofern diese sämtliche Dienste (z.B. sowohl für das WLAN, als auch Hochschuldienste wie eine Campusmanagementsoftware) mit einem einzigen Login (Benutzername+Passwort) ohne weitere Sicherheitsmerkmale (z.B. Zweifaktorauthentifizierung) zur Verfügung stellt, gegen Art. 32 DSGVO im Sinne des Standes der Technik verstößt.

3. ob allein schon deshalb keine Weigerung einer Auskunft nach IFG statthaft ist, da der erfragte Sachverhalt Verhalten erfragt, welches als rechtswidrig einzustufen ist.

4. ob Hochschulen sich auf eine Argumentation mit der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung berufen können, obwohl eventuell rechtswidrig durchgeführte Maßnahmen (Störungen) im weitesten Sinne polizeiliche/ordnungsbehördliche Aufgaben darstellen (würden sofern diese hypothetisch betrachtet nicht rechtswidrig wären).

5. ob Hochschulen sich auf eine Argumentation mit der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung berufen können, obwohl diese keine kritische Infrastruktur im Sinne der KRITIS Einstufung sind.

6. welche Hochschulen sich in diesem Thema bereits an Sie mit der Bitte um Beratung oder Stellungnahme gewandt haben.

7. ob interne Anweisungen/Richtlinien/Hinweise existieren (und wie diese lauten), wie mit diesem Thema umgegangen wird.

Sofern Ihnen jeweils keine Unterlagen vorliegen, würde ich mich freuen, wenn Sie angeben könnten, ob Sie sich überhaupt zur Beantwortung dieser Fragen zuständig sehen, und falls nicht, mir einen Hinweis auf eine Ihnen bekannte Stelle geben könnten.
Ebenso würde ich mich auch freuen, wenn Sie eine nicht als rechtsverbindlich anzusehende Einschätzung abgeben könnten, wohl wissend, dass Sie dazu nicht verpflichtet sind.

Linkliste:
1:
https://www.MeineHochschuleBehindertDasWLAN.de
2:
https://fragdenstaat.de/anfrage/briefverkehr-ausnahmegenehmigung-wlan-storung-mit-deutschen-hochschulen/460302/anhang/bnetza-hochschule-briefverkehr-geschw.pdf

3:
BW: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-dualen-hochschule-baden-wurttemberg/
BW: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-staatlichen-hochschule-fur-musik-trossingen/
BY: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-universitat-der-bundeswehr-munchen/
HE: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-philipps-universitat-marburg/
MV: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-universitat-rostock/
NI: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-universitat-hildesheim-1/
NW: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-fachhochschule-dortmund/
SN: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-hochschule-zwickau/

Information nicht vorhanden

  • Datum
    8. März 2020
  • Frist
    15. April 2020
  • 0 Follower:innen
Marcel Langner
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes z…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt Details
Von
Marcel Langner
Betreff
WLAN Störung als Maßnahme zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch Hochschulen [#182200]
Datum
8. März 2020 13:58
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie ihnen aus bisherigen Vermittlungsanfragen sicherlich bekannt ist, forsche (Link 1) ich im Bereich des Einsatzes der nach TKG/BNetzA rechtswidrigen Nutzung von Deauthentication Paketen/Rogue Accespoint Containment Funktion (Link 2) gegen andere WLAN Signale durch deutsche Hochschulen auf deren Gelände. Es gibt einige wenige Hochschulen (Linkliste 3), die eine Aussage über den Einsatz dieser Funktion damit verweigern, dass diese angeben, dass das Bekanntwerden darum, ob diese Funktion eingesetzt wird oder nicht, die Sicherheit des Hochschulnetzes gefährdet und Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit hat. Ich bitte um Unterlagen, Stellungnahmen, ihnen bekannte ähnlich gelagerte Fälle/Urteile oder sonstige Akten im Sinne Ihres IFG, die Aufschluss darüber geben könnten: 1. ob der Einsatz einer solchen Funktion aus Ihrer Sicht dem Stand der Technik nach Art. 32 DSGVO entspricht. 2. ob eine Hochschule, sofern diese sämtliche Dienste (z.B. sowohl für das WLAN, als auch Hochschuldienste wie eine Campusmanagementsoftware) mit einem einzigen Login (Benutzername+Passwort) ohne weitere Sicherheitsmerkmale (z.B. Zweifaktorauthentifizierung) zur Verfügung stellt, gegen Art. 32 DSGVO im Sinne des Standes der Technik verstößt. 3. ob allein schon deshalb keine Weigerung einer Auskunft nach IFG statthaft ist, da der erfragte Sachverhalt Verhalten erfragt, welches als rechtswidrig einzustufen ist. 4. ob Hochschulen sich auf eine Argumentation mit der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung berufen können, obwohl eventuell rechtswidrig durchgeführte Maßnahmen (Störungen) im weitesten Sinne polizeiliche/ordnungsbehördliche Aufgaben darstellen (würden sofern diese hypothetisch betrachtet nicht rechtswidrig wären). 5. ob Hochschulen sich auf eine Argumentation mit der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung berufen können, obwohl diese keine kritische Infrastruktur im Sinne der KRITIS Einstufung sind. 6. welche Hochschulen sich in diesem Thema bereits an Sie mit der Bitte um Beratung oder Stellungnahme gewandt haben. 7. ob interne Anweisungen/Richtlinien/Hinweise existieren (und wie diese lauten), wie mit diesem Thema umgegangen wird. Sofern Ihnen jeweils keine Unterlagen vorliegen, würde ich mich freuen, wenn Sie angeben könnten, ob Sie sich überhaupt zur Beantwortung dieser Fragen zuständig sehen, und falls nicht, mir einen Hinweis auf eine Ihnen bekannte Stelle geben könnten. Ebenso würde ich mich auch freuen, wenn Sie eine nicht als rechtsverbindlich anzusehende Einschätzung abgeben könnten, wohl wissend, dass Sie dazu nicht verpflichtet sind. Linkliste: 1: https://www.MeineHochschuleBehindertDasWLAN.de 2: https://fragdenstaat.de/anfrage/briefverkehr-ausnahmegenehmigung-wlan-storung-mit-deutschen-hochschulen/460302/anhang/bnetza-hochschule-briefverkehr-geschw.pdf 3: BW: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-dualen-hochschule-baden-wurttemberg/ BW: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-staatlichen-hochschule-fur-musik-trossingen/ BY: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-universitat-der-bundeswehr-munchen/ HE: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-philipps-universitat-marburg/ MV: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-universitat-rostock/ NI: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-universitat-hildesheim-1/ NW: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-fachhochschule-dortmund/ SN: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-hochschule-zwickau/
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie hilfsweise dem Umweltinformationsgesetz des Landes (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben. Nach § 7 Abs. 5 IZG LSA bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder § 5 Abs. 2 VIG möchte ich Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Zusendung. Ich bitte Sie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Marcel Langner Anfragenr: 182200 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182200 Postanschrift Marcel Langner << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Marcel Langner

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Az.: IF 101-6.15 Sehr geehrter Herr Langner, für Ihre E-Mail in o.g. Angelegenheit danke ich Ihnen. Mit den von…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Betreff
Re: [EXTERN] WLAN Störung als Maßnahme zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch Hochschulen [#182200]
Datum
1. April 2020 17:05
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Az.: IF 101-6.15 Sehr geehrter Herr Langner, für Ihre E-Mail in o.g. Angelegenheit danke ich Ihnen. Mit den von Ihnen in Fragen 1 bis 7 aufgeworfenen Problem- und Fragestellungen hat sich der Landesbeauftragte bisher nicht befasst. Insofern liegen ihm hierzu auch keine Informationen vor. Soweit er in seiner Funktion als Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit bei Anfragen ähnlicher Natur nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) um Vermittlung gebeten wurde, betrafen die Eingaben lediglich die Nichteinhaltung der gesetzlichen Informationszugangs- und Bescheidungsfristen, nicht jedoch inhaltliche Fragen. Ein Antragsteller hat nach dem IZG LSA keinen Anspruch darauf, dass eine Behörde ihm die Rechtslage zu einem bestimmten Sachverhalt erläutert und dies schriftlich niederlegt, da so eine neue, bisher nicht vorhandene Information generiert würde. Ich bitte Sie daher um Verständnis, dass ich von der Beantwortung Ihrer Fragen absehe. Richtiger Ansprechpartner für Ihr Anliegen, ob und inwieweit eine Hochschule Regelungen zum Gebrauch von WLAN treffen sowie bei Nichteinhaltung Sanktionen ergreifen darf, dürfte die für Hochschulen zuständige Aufsichtsbehörde sein. Mit freundlichen Grüßen