WLAN Störung als Maßnahme zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch Hochschulen

Wie ihnen aus bisherigen Vermittlungsanfragen sicherlich bekannt ist, forsche (Link 1) ich im Bereich des Einsatzes der nach TKG/BNetzA rechtswidrigen Nutzung von Deauthentication Paketen/Rogue Accespoint Containment Funktion (Link 2) gegen andere WLAN Signale durch deutsche Hochschulen auf deren Gelände.

Es gibt einige wenige Hochschulen (Linkliste 3), die eine Aussage über den Einsatz dieser Funktion damit verweigern, dass diese angeben, dass das Bekanntwerden darum, ob diese Funktion eingesetzt wird oder nicht, die Sicherheit des Hochschulnetzes gefährdet und Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit hat.

Ich bitte um Unterlagen, Stellungnahmen, ihnen bekannte ähnlich gelagerte Fälle/Urteile oder sonstige Akten im Sinne Ihres IFG, die Aufschluss darüber geben könnten:

1. ob der Einsatz einer solchen Funktion aus Ihrer Sicht dem Stand der Technik nach Art. 32 DSGVO entspricht.

2. ob eine Hochschule, sofern diese sämtliche Dienste (z.B. sowohl für das WLAN, als auch Hochschuldienste wie eine Campusmanagementsoftware) mit einem einzigen Login (Benutzername+Passwort) ohne weitere Sicherheitsmerkmale (z.B. Zweifaktorauthentifizierung) zur Verfügung stellt, gegen Art. 32 DSGVO im Sinne des Standes der Technik verstößt.

3. ob allein schon deshalb keine Weigerung einer Auskunft nach IFG statthaft ist, da der erfragte Sachverhalt Verhalten erfragt, welches als rechtswidrig einzustufen ist.

4. ob Hochschulen sich auf eine Argumentation mit der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung berufen können, obwohl eventuell rechtswidrig durchgeführte Maßnahmen (Störungen) im weitesten Sinne polizeiliche/ordnungsbehördliche Aufgaben darstellen (würden sofern diese hypothetisch betrachtet nicht rechtswidrig wären).

5. ob Hochschulen sich auf eine Argumentation mit der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung berufen können, obwohl diese keine kritische Infrastruktur im Sinne der KRITIS Einstufung sind.

6. welche Hochschulen sich in diesem Thema bereits an Sie mit der Bitte um Beratung oder Stellungnahme gewandt haben.

7. ob interne Anweisungen/Richtlinien/Hinweise existieren (und wie diese lauten), wie mit diesem Thema umgegangen wird.

Sofern Ihnen jeweils keine Unterlagen vorliegen, würde ich mich freuen, wenn Sie angeben könnten, ob Sie sich überhaupt zur Beantwortung dieser Fragen zuständig sehen, und falls nicht, mir einen Hinweis auf eine Ihnen bekannte Stelle geben könnten.
Ebenso würde ich mich auch freuen, wenn Sie eine nicht als rechtsverbindlich anzusehende Einschätzung abgeben könnten, wohl wissend, dass Sie dazu nicht verpflichtet sind.

Linkliste:
1:
https://www.MeineHochschuleBehindertDasWLAN.de
2:
https://fragdenstaat.de/anfrage/briefverkehr-ausnahmegenehmigung-wlan-storung-mit-deutschen-hochschulen/460302/anhang/bnetza-hochschule-briefverkehr-geschw.pdf

3:
BW: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-dualen-hochschule-baden-wurttemberg/
BW: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-staatlichen-hochschule-fur-musik-trossingen/
BY: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-universitat-der-bundeswehr-munchen/
MV: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-universitat-rostock/
NI: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-universitat-hildesheim-1/
NW: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-fachhochschule-dortmund/
SN: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-hochschule-zwickau/

Information nicht vorhanden

  • Datum
    11. März 2020
  • Frist
    15. April 2020
  • Ein:e Follower:in
Marcel Langner
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Marcel Langner
Betreff
WLAN Störung als Maßnahme zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch Hochschulen [#182421]
Datum
11. März 2020 18:20
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie ihnen aus bisherigen Vermittlungsanfragen sicherlich bekannt ist, forsche (Link 1) ich im Bereich des Einsatzes der nach TKG/BNetzA rechtswidrigen Nutzung von Deauthentication Paketen/Rogue Accespoint Containment Funktion (Link 2) gegen andere WLAN Signale durch deutsche Hochschulen auf deren Gelände. Es gibt einige wenige Hochschulen (Linkliste 3), die eine Aussage über den Einsatz dieser Funktion damit verweigern, dass diese angeben, dass das Bekanntwerden darum, ob diese Funktion eingesetzt wird oder nicht, die Sicherheit des Hochschulnetzes gefährdet und Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit hat. Ich bitte um Unterlagen, Stellungnahmen, ihnen bekannte ähnlich gelagerte Fälle/Urteile oder sonstige Akten im Sinne Ihres IFG, die Aufschluss darüber geben könnten: 1. ob der Einsatz einer solchen Funktion aus Ihrer Sicht dem Stand der Technik nach Art. 32 DSGVO entspricht. 2. ob eine Hochschule, sofern diese sämtliche Dienste (z.B. sowohl für das WLAN, als auch Hochschuldienste wie eine Campusmanagementsoftware) mit einem einzigen Login (Benutzername+Passwort) ohne weitere Sicherheitsmerkmale (z.B. Zweifaktorauthentifizierung) zur Verfügung stellt, gegen Art. 32 DSGVO im Sinne des Standes der Technik verstößt. 3. ob allein schon deshalb keine Weigerung einer Auskunft nach IFG statthaft ist, da der erfragte Sachverhalt Verhalten erfragt, welches als rechtswidrig einzustufen ist. 4. ob Hochschulen sich auf eine Argumentation mit der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung berufen können, obwohl eventuell rechtswidrig durchgeführte Maßnahmen (Störungen) im weitesten Sinne polizeiliche/ordnungsbehördliche Aufgaben darstellen (würden sofern diese hypothetisch betrachtet nicht rechtswidrig wären). 5. ob Hochschulen sich auf eine Argumentation mit der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung berufen können, obwohl diese keine kritische Infrastruktur im Sinne der KRITIS Einstufung sind. 6. welche Hochschulen sich in diesem Thema bereits an Sie mit der Bitte um Beratung oder Stellungnahme gewandt haben. 7. ob interne Anweisungen/Richtlinien/Hinweise existieren (und wie diese lauten), wie mit diesem Thema umgegangen wird. Sofern Ihnen jeweils keine Unterlagen vorliegen, würde ich mich freuen, wenn Sie angeben könnten, ob Sie sich überhaupt zur Beantwortung dieser Fragen zuständig sehen, und falls nicht, mir einen Hinweis auf eine Ihnen bekannte Stelle geben könnten. Ebenso würde ich mich auch freuen, wenn Sie eine nicht als rechtsverbindlich anzusehende Einschätzung abgeben könnten, wohl wissend, dass Sie dazu nicht verpflichtet sind. Linkliste: 1: https://www.MeineHochschuleBehindertDasWLAN.de 2: https://fragdenstaat.de/anfrage/briefverkehr-ausnahmegenehmigung-wlan-storung-mit-deutschen-hochschulen/460302/anhang/bnetza-hochschule-briefverkehr-geschw.pdf 3: BW: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-dualen-hochschule-baden-wurttemberg/ BW: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-staatlichen-hochschule-fur-musik-trossingen/ BY: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-universitat-der-bundeswehr-munchen/ MV: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-universitat-rostock/ NI: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-universitat-hildesheim-1/ NW: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-fachhochschule-dortmund/ SN: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-hochschule-zwickau/
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Marcel Langner Anfragenr: 182421 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182421 Postanschrift Marcel Langner << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre Anfrage vom 11. März 2020 Sehr geehrter Herr Langner, Ihre o. g. Anfrage ist hier unter dem Aktenzeichen 139…
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Anfrage vom 11. März 2020
Datum
9. April 2020 16:58
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Langner, Ihre o. g. Anfrage ist hier unter dem Aktenzeichen 1391.117 veraktet. Hierzu teile ich Ihnen nach Prüfung unserer Akten mit, dass in unserer Dienststelle keine Unterlagen vorhanden sind, aus denen sich Antworten auf Ihre sieben Fragen ergeben könnten. Wie Sie wahrscheinlich wissen, bezieht sich ein Anspruch auf Offenlegung von amtlichen Informationen nur auf hier bereits vorhandene Informationen (vgl. § 3 Abs. 1 IFG); dagegen besteht nach dem IFG keine Pflicht der öffentlichen Stelle, gewünschte Informationen erst aufgrund eines IFG-Antrages zu generieren (keine Informationsbeschaffungspflicht, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Nov. 2014, 7 C 20.12) Uns ist leider auch keine Stelle bekannt, die Ihnen Antworten geben könnte. Eine (ggf. unverbindliche) Einschätzung zu Ihren Fragen können wir - nicht zuletzt aus Kapazitätsgründen - nicht liefern; wir bitten um Verständnis. Mit freundlichen Grüßen