Wöchentlicher Covid 19 Lagebericht vom 22.07.2021

Anfrage an: Robert Koch-Institut

im o.a. Lagebericht stellen sie in Tabelle 5. auf Seite 18 die Problematik der Impfdurchbrüche dar.
In der Zeile "Covid-19 Fälle mit klinischer Symptomatik" ergibt sich eine Zunahme der symptomatischen Fälle über alle drei Kohorten (Alter<18; Alter 18-59; Alter>60) in Summe von 11.729 Fälle im Vergleich zum Lagebericht vom 14.07.2021.
Insgesamt wird in der 28. KW aber nur über die Zunahme von 8.192 Covid Fälle berichtet. (Wenn man die täglichen Situationsberichte des RKI als Datengrundlage heranzieht)
Wie kann hier die Anzahl der symptomatische Fälle höher sein als die Anzahl der insgesamt vom RKI gemeldeten Fälle (also auch der symtomfreien)?
Diese Abweichung tritt auch im wöchentlichen Lagebericht vom 14.07.2021 auf.
Vielen herzlichen Dank für ihre Mühen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    26. Juli 2021
  • Frist
    28. August 2021
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Jens Weis
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: im o.a. Lageberic…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Jens Weis
Betreff
Wöchentlicher Covid 19 Lagebericht vom 22.07.2021 [#225574]
Datum
26. Juli 2021 15:51
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
im o.a. Lagebericht stellen sie in Tabelle 5. auf Seite 18 die Problematik der Impfdurchbrüche dar. In der Zeile "Covid-19 Fälle mit klinischer Symptomatik" ergibt sich eine Zunahme der symptomatischen Fälle über alle drei Kohorten (Alter<18; Alter 18-59; Alter>60) in Summe von 11.729 Fälle im Vergleich zum Lagebericht vom 14.07.2021. Insgesamt wird in der 28. KW aber nur über die Zunahme von 8.192 Covid Fälle berichtet. (Wenn man die täglichen Situationsberichte des RKI als Datengrundlage heranzieht) Wie kann hier die Anzahl der symptomatische Fälle höher sein als die Anzahl der insgesamt vom RKI gemeldeten Fälle (also auch der symtomfreien)? Diese Abweichung tritt auch im wöchentlichen Lagebericht vom 14.07.2021 auf. Vielen herzlichen Dank für ihre Mühen
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 225574 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225574/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Jens Weis << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Jens Weis
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 26.07.2021 Sehr geehrter Herr Weis, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihn…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 26.07.2021
Datum
27. Juli 2021 18:32
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Weis, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0313. Mit freundlichen Grüßen
Robert Koch-Institut
Liebe Kolleginnen und Kollegen, anbei leite ich Ihnen einen Antwortentwurf hinsichtlich einer IFG Anfrage weiter …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
[2021-313] AW: Wöchentlicher Covid 19 Lagebericht vom 22.07.2021 [#225574]
Datum
29. Juli 2021 15:26
Status
Anfrage abgeschlossen
Liebe Kolleginnen und Kollegen, anbei leite ich Ihnen einen Antwortentwurf hinsichtlich einer IFG Anfrage weiter mit der Bitte um fachliche Zuarbeit. Leider konnte ich selbstständig keine Antwort auf die unten aufgeworfene Frage finden. Tatsächlich beträgt die Summe der Falle mit klinischen Symptomen über die Gruppen 11.729 Fälle mehr im Vergleich zum Lagebericht vom 14.07.2021 (selbst nachgerechnet). Addiert man die Fälle der 28. Kalenderwoche nach der vom RKI bereitgestellten Exceltabelle (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...) kommt man auf 8.516 Fälle. Für die Abweichung der Zahlen kann ich mir zwei Erklärungen vorstellen (ggf. auch kumulativ): 1. Wie aus der Tabellenüberschrift hervorgeht, ist nicht der Datenstand der 28. Kalenderwoche, sondern der vom 21.07.2021 entscheidend für die Spalten ("Kumuliert seit..."). Die Differenz der Gesamtfallzahlen zwischen dem 14.07.2021 (siehe Tabelle 5 in Wochenbericht vom 14.07.2021) und dem 21.07.2021 beträgt 9930 2. Zusätzlich können Zahlen nachgereicht werden, welche nachträglich zu einer zusätzlichen Zunahme der Fälle mit klinischen Symptomen führt Ist dies korrekt? Ihnen abermals ganz herzlichen Dank für Ihre Unterstützung und freundliche Grüße,
Robert Koch-Institut
[Az. 2.13.04/0003#0313] Ihre Anfrage vom 26.07.2021 Sehr geehrter Herr Weis, bitte ignorieren Sie bitte die heute…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
[Az. 2.13.04/0003#0313] Ihre Anfrage vom 26.07.2021
Datum
29. Juli 2021 15:41
Status
Sehr geehrter Herr Weis, bitte ignorieren Sie bitte die heute vorangegangene E-Mail. Aufgrund eines Büroversehens wurde die Weiterleitung Ihrer Anfrage an die Fachabteilung zusätzlich an Ihre E-Mailadresse versendet. Wir bemühen uns um eine schnellstmögliche Beantwortung Ihres Anliegens und bitten Sie, die Fehlleitung zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
[Az. 2.13.04/0003#0313] Ihre Anfrage vom 26.07.2021 Sehr geehrter Herr Weis, haben Sie vielen Dank für Ihre Anfra…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
[Az. 2.13.04/0003#0313] Ihre Anfrage vom 26.07.2021
Datum
27. August 2021 16:35
Status
Sehr geehrter Herr Weis, haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 26.07.2021 (Az. 2.13.04/0003#0313), zu welcher wir Ihnen das folgende mitteilen: Wir legen Ihre Anfrage so aus, dass Sie diejenigen amtlichen Informationen wünschen, die dem RKI hinsichtlich der Errechnung der Covid-19 Fälle mit klinischer Symptomatik (Tabelle 5, S. 18 des Wochenberichts vom 22.07.2021 und 14.07.2021), ggf. in Abweichung zur Zunahme der Fälle innerhalb einer Kalenderwoche. Die von Ihnen beobachtete Abweichung der Zahlen kommt durch das verzögerte Auftreten von Symptomen und der ggf. zusätzlich verzögerten Meldung von Fällen mit klinischer Symptomatik zustande. In der von Ihnen genannten Tabelle werden die Daten nach Meldewoche, also der Woche, in der das lokale Gesundheitsamt Kenntnis über den Fall erlangt und ihn elektronisch erfasst hat, ausgewertet. Häufig treten Symptome erst im Verlauf auf oder Angaben zu Symptomen können häufig erst im Nachhinein vom Gesundheitsamt ermittelt werden, sodass z.B. ein Fall, der z.B. ein Meldedatum in Meldewoche 20 hat und in der RKI-Statistik seit MW 20 mitgeführt wird, ggf. erst in Woche 21 Symptome entwickelt und diese Informationen in seltenen Fällen erst in Woche 22 dem RKI bekannt wird. Die Informationen zu Symptomen bei einem Fall kann also auch noch im Nachhinein dem RKI bekannt werden. Selbst wenn also innerhalb einer Woche nur 10.000 neue Fälle an das RKI übermittelt werden, kann das RKI über die Symptome von beispielsweise 11.000 Fällen mit Meldedaten in den vorherigen Wochen informiert worden sein und weist diese dann in den Statistiken aus. Eine darüber hinausgehende Aufarbeitung liegt dem Robert Koch-Institut nicht als amtliche Information im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch. § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen