Wöchentlicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 25.11.2021

Anfrage an: Robert Koch-Institut

- die Quellen und Datengrundlagen für die Grafik Abbildung 17 (Inzidenz vollständig geimpfter und ungeimpfter symptomatischer und hospitalisierter COVID-19-Fälle)

- wenn nicht mitteilbar, nicht vorhanden oder bspw. als Schätzung gegeben:
- eine Erläuterung der Schätzgrundlage vor dem Hintergrund der Aussagen von Herrn Prof. Gernot Marx (siehe S.28, Stenografisches Protokoll 20/2, 2. Sitzung Hauptausschuss Bundestag vom 15.11.2021), dass bis heute keine belastbaren Information über die hospitalisierten Patienten vorliegen (bspw. Impfstatus, Alter, Vorerkrankung...)

Herzlichen Dank und Grüße

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    1. Dezember 2021
  • Frist
    4. Januar 2022
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - die Quellen und…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Wöchentlicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 25.11.2021 [#234254]
Datum
1. Dezember 2021 10:43
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- die Quellen und Datengrundlagen für die Grafik Abbildung 17 (Inzidenz vollständig geimpfter und ungeimpfter symptomatischer und hospitalisierter COVID-19-Fälle) - wenn nicht mitteilbar, nicht vorhanden oder bspw. als Schätzung gegeben: - eine Erläuterung der Schätzgrundlage vor dem Hintergrund der Aussagen von Herrn Prof. Gernot Marx (siehe S.28, Stenografisches Protokoll 20/2, 2. Sitzung Hauptausschuss Bundestag vom 15.11.2021), dass bis heute keine belastbaren Information über die hospitalisierten Patienten vorliegen (bspw. Impfstatus, Alter, Vorerkrankung...) Herzlichen Dank und Grüße
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 234254 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/234254/upload/b331034190a88d26d715333e9ef2c025d96a874c/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 01.12.2021 Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 01.12.2021
Datum
1. Dezember 2021 13:35
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0492. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Sehr Antragsteller/in wir kommen zurück auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang, zu der wir Ihnen Folgendes …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 01.12.2021: Wöchentlicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 25.11.2021 [#234254] (Unser Zeichen: 2.13.04/0003#0492)
Datum
9. Dezember 2021 17:57
Status
Sehr Antragsteller/in wir kommen zurück auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang, zu der wir Ihnen Folgendes mitteilen: Die angefragten Informationen wurden bereits veröffentlicht. Wir bitten diese selbstständig abzurufen. Die Quellen und Datengrundlagen werden in den Wochenberichten, bspw. vom 02.12.2021 ab S. 20 benannt, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... "Für die Berechnung der Nenner der jeweiligen Inzidenzen wurde die Gesamtzahl vollständig Geimpfter und Ungeimpfter in der Bevölkerung aus dem Digitalen Impfquotenmonitoring des RKI genommen: Hier galten als vollständig geimpft Personen, die eine Zweitimpfung oder 1 Impfung mit dem Janssen-Impfstoff vor mindestens 14 Tagen erhalten haben. Die Anzahl Ungeimpfter wurde aus der Differenz von Bevölkerungszahl und Anzahl der Personen, die mindestens 1 Impfdosis erhalten haben, berechnet (Ungeimpfte = Bevölkerungszahl abzüglich einmal geimpfter Personen). Für die Berechnung der jeweiligen Inzidenzen wurden die vollständig geimpften und ungeimpften Fälle zur vollständig geimpften und zur ungeimpften Bevölkerung ins Verhältnis gesetzt. Für den in Abbildung 17 dargestellten Zeitraum lagen für 706.863 der 836.135 (85 %) übermittelten symptomatischen COVID-19-Fälle bzw. für 41.745 der 60.387 (69 %) übermittelten hospitalisierten COVID-19-Fälle ausreichende Angaben zum Impfstatus vor. Für die Berechnung der jeweiligen Inzidenzen wurden die Zähler (Anzahl der vollständig geimpften bzw. ungeimpften Fälle) wie folgt definiert: COVID-19-Fälle galten als vollständig geimpft, wenn für sie in den übermittelten Daten mindestens 2 Impfdosen eines COVID-19-Impfstoffes bzw. mindestens 1 Dosis des Janssen-Impfstoffes (Johnson & Johnson) angegeben waren und das Datum der Gabe der letzten Impfdosis mindestens 14 Tage vor Erkrankungsbeginn (bzw. Diagnosedatum bzw. Meldedatum) lag. Fälle galten als ungeimpft, wenn für sie übermittelt wurde, dass sie nicht geimpft waren. Fälle, für die Angaben zum Impfstatus unvollständig waren bzw. für die eine unvollständige Impfung angegeben wurde, wurden ausgeschlossen." Die Daten des Digitalen Impfquotenmonitorings sind öffentlich abrufbar, sa https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N.... Für die Berechnung der Inzidenzen werden die Daten der Bevölkerungsstatistik des Statistischen Bundesamtes mit Datenstand 31.12.2020 verwendet. Dem RKI übermittelte Daten zu hospitalisierten Patienten in Bezug auf Impfstatus und Alter werden ebenfalls in ausgewerteter Form im Wochenbericht veröffentlicht. Darüber hinaus liegen dem RKI keine amtlichen Informationen nach §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 1 Informationsfreiheitsgesetz zu Ihrer Anfrage vor. Bitte beachten Sie, dass nach dem IFG kein Anspruch auf Auswertungen, Erläuterungen oder Beschaffung von Informationen besteht. Darüber hinaus sind die zitierten Rechtsvorschriften nicht einschlägig. § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen