Wohngeld: Verlustausgleich und Einnahmen auf das Jahres- oder Monatsintervall?

I. Welche Verluste dürfen beim Wohngeldantrag auf der Einnahmeseite nicht miteinander ausgeglichen werden. Selbstständige, nicht selbstständige Einnahmen, Kapitaleinkünfte etc.?

II. Sind alle dem Wohngeld zu berücksichtigende Einnahmen (ggf. nach § 15 Abs. 1 S. 1 WoGG) entsprechend auf das Jahresintervall zu berücksichtigen, oder gilt es die Einnahme im Monat des Zuflusses zu verbuchen?

Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    26. Dezember 2018
  • Frist
    29. Januar 2019
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: I. Welche Verlus…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Wohngeld: Verlustausgleich und Einnahmen auf das Jahres- oder Monatsintervall? [#35304]
Datum
26. Dezember 2018 16:13
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
I. Welche Verluste dürfen beim Wohngeldantrag auf der Einnahmeseite nicht miteinander ausgeglichen werden. Selbstständige, nicht selbstständige Einnahmen, Kapitaleinkünfte etc.? II. Sind alle dem Wohngeld zu berücksichtigende Einnahmen (ggf. nach § 15 Abs. 1 S. 1 WoGG) entsprechend auf das Jahresintervall zu berücksichtigen, oder gilt es die Einnahme im Monat des Zuflusses zu verbuchen? Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Az: G6-12007/1#1 - Antragsteller/in, ChristianSehr geehrtAntragsteller/in
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
181227, Antragsteller/in, Antragsteller/in, , Wohngeld: Verlustausgleich und Einnahmen auf das Jahres- oder Monatsintervall?
Datum
14. Januar 2019 14:39
Status
Warte auf Antwort
Az: G6-12007/1#1 - Antragsteller/in, ChristianSehr geehrtAntragsteller/in
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Wohngeld: Verlustausgleich und Einnahmen auf d…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 181227, Antragsteller/in, Antragsteller/in, , Wohngeld: Verlustausgleich und Einnahmen auf das Jahres- oder Monatsintervall? [#35304]
Datum
29. Januar 2019 10:24
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Wohngeld: Verlustausgleich und Einnahmen auf das Jahres- oder Monatsintervall?“ vom 26.12.2018 (#35304) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 35304 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
190129, [geschwärzt], [geschwärzt], , Verlustausgleich und Einnahmen auf das Jahres- oder Monatsintervall? [#35304…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
190129, [geschwärzt], [geschwärzt], , Verlustausgleich und Einnahmen auf das Jahres- oder Monatsintervall? [#35304]
Datum
31. Januar 2019 14:27
Status
Anfrage abgeschlossen
Az: GI5-12007/1#1 - [geschwärzt], [geschwärzt],hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer E-Mail vom 29. Januar 2019.Auf Ihre erste Anfrage vom 25. Dezember 2018 erhielten Sie am 14. Januar 2019, also nach 20 Tagen, ein abschließendes Antwortschreiben des Bürgerservice des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) nach Beteiligung des zuständigen Fachreferates im BMI. § 14 Absatz 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) vom 01.09.2011 regelt Folgendes: „§ 14 Anträge, Fragen und Beschwerden(1) Anträge, Fragen und Beschwerden sind so schnell und soeinfach wie möglich zu erledigen. Erfordert die Antworteinen Zeitraum von mehr als vier Wochen, ist eine Zwischennachrichtzu erteilen.“Eine Zwischennachricht war in diesem Fall nicht erforderlich, da das abschließende Antwortschreiben des BMI vom 14.01.2019 an Sie vor Beendigung der 4 - Wochenfrist per E-Mail an Sie erfolgte.Mit freundlichen GrüßenIm [geschwärzt], [geschwärzt]**[geschwärzt]****[geschwärzt], [geschwärzt]****[geschwärzt]****[geschwärzt], [geschwärzt] **[[geschwärzt]]([geschwärzt])**[geschwärzt]**************************************************