Wohngelder

Bitte teilen Sie mir mit wieviel Miete und qm als angemessen gelten bei der Berechnung des Wohngeldzuschusses für die Gemeinden Montabaur und Wirges!
Auf welcher Grundlage wurde dies festgesetzt und wann das letzte mal angepasst

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    18. Juni 2017
  • Frist
    21. Juli 2017
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bitte teilen S…
An Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Wohngelder [#23078]
Datum
18. Juni 2017 21:17
An
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte teilen Sie mir mit wieviel Miete und qm als angemessen gelten bei der Berechnung des Wohngeldzuschusses für die Gemeinden Montabaur und Wirges! Auf welcher Grundlage wurde dies festgesetzt und wann das letzte mal angepasst
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur
Sehr geehrtAntragsteller/in zuständigkeitshalber leite ich Ihnen unten stehende E-Mail mit der Bitte um Beantwort…
Von
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur
Betreff
WG: Wohngelder
Datum
20. Juni 2017 09:11
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in zuständigkeitshalber leite ich Ihnen unten stehende E-Mail mit der Bitte um Beantwortung weiter. Mit freundlichen Grüßen

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Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur
Wohngeldhöhe für die Städte Montabaur und Wirges sowie deren Berechnung Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Mail vom…
Von
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur
Betreff
Wohngeldhöhe für die Städte Montabaur und Wirges sowie deren Berechnung
Datum
6. Juli 2017 15:18
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Mail vom 19.06.2017 wurde uns von der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur weitergeleitet. In Ihrem Antrag nach dem Landestransparenzgesetz fragen Sie an, wie viele Miete und Quadratmeter bei der Berechnung des Wohngeldzuschusses für die Städte Montabaur und Wirges angemessen sind und auf welcher Grundlage dies festgesetzt und wann das letzte Mal angepasst wurde. Hierzu teilen wir Ihnen mit, dass es sich bei dem Wohngeldgesetz um ein Bundesgesetz handelt und damit auch in einem Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird. Das Wohngeldgesetz (WoGG) vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) wurde zuletzt durch Artikel 22 Absatz 4 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert. In diesem Gesetz sind in § 12 WoGG die monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung festgelegt. Sie sind unabhängig von der Wohnflächengröße, lediglich nach der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und in Mietstufen betragsmäßig festgelegt. In dem Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG) vom 02.10.2015 (BGBl. S. 1610) ist in der Anlage 1 auf Seite 1654 dieses Bundesgesetzblattes für die Stadt Montabaur Mietstufe II und für die übrigen Gemeinden und Städte des Westerwaldkreises und damit auch für die Stadt Wirges die Mietstufe I ausgewiesen. Beispiel: 1-Personen-Haushalt Mietstufe I = Höchstbetrag 312,00 € 1-Personen-Haushalt Mietstufe II = Höchstbetrag 351,00 € 2-Personen-Haushalt Mietstufe I = Höchstbetrag 378,00 € 2-Personen-Haushalt Mietstufe II = Höchstbetrag 425,00 € Das Wohngeldgesetz sieht die Höchstbeträge auch als Höchstgrenze vor. Liegt die tatsächliche Belastung darunter, wird dieser Betrag zugrunde gelegt. Liegt sie höher, bleibt der den Höchstbetrag übersteigende Teil unberücksichtigt. Es gibt in Deutschland insgesamt 6 Mietstufen. Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Mietstufe richtet sich nach dem Mietniveau von Wohnraum. Dieses Mietniveau wird vom Statistischen Bundesamt festgestellt. Näheres ist in § 12 des Wohngeldgesetzes geregelt. Freundliche Grüße