Wohnlageeinstufung - Hauskomplex Rigaer Straße 56/Pettenkofer 2a – "gute" Wohnlage

die statistischen Indikatoren für die Wohnlageneinordnung seit 2019 in Berlin und speziell für die neue Einordnung der Rigaer Straße 56 zur "guten" Wohnlage anstatt bisher zur "mittleren" Wohnlage und eine entsprechende Begründung im Vergleich zu "mittleren" Wohnlagen im restlichen Samariter-Viertel.

Wohnsituation/-lage Wohnkomplex Rigaer Straße56/Pettenkofer 2a:
sehr hohes Verkehrs-, Lärm- und Personenaufkommen zu allen Tageszeiten; direkt an der S-Bahn, Zugangsweg zur S-Bahn, vierfache Straßenkreuzung, erhebliches Verkehrsaufkommen, Rigaer polizeilich deklariert als "Gefahrengebiet", einzige Ecke mit einer Anhäufung von dauerhaft offenen Gewerbeeinheiten in einem Wohnkomplex auch nachts, 2019 zweimal(?) polizeiliche Einsätze aufgrund von Schreckschusswaffeneinsatz, regelmäßige Polizeieinsätze wegen Prügelein auf der Straße nachts.
Offensichtlich wird der Hauskomplex zur Pettenkofer gezählt (, welche jedoch auch erhebliches Verkehrsaufkommen aufweist) und als "gute" Wohnlage eingestuft wurde. Alle angrenzenden Wohnkomplexe an die Pettenkofer werden ohne Einbeziehung weiterer Faktoren scheinbar zur guten Wohnlage gezählt. Wohingegen Teile der weitaus ruhigeren Bänschstraße (2-54, 25–73) "mittlere" Wohnlage sind sowie die Rigaer Straße ansonsten auch "mittlere" Wohnlage ist.

Ich als langjährige Anwohnerin bitte Sie, die statistischen Indikatoren betreffs des Wohnkomplexes Rigaer Straße 56–Pettenkofer 2a noch einmal zu überprüfen, da sie eindeutig nicht die Wohnsituation widerspiegeln und eventuelle Angaben der Polizei und des Ordnungsamtes auch in die Beurteilung einzubeziehen sowie die tatsächliche Lage und die Gewerbestruktur.

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  • Datum
    11. November 2020
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    15. Dezember 2020
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Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Fol…
An Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen Details
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Betreff
Wohnlageeinstufung - Hauskomplex Rigaer Straße 56/Pettenkofer 2a – "gute" Wohnlage [#203414]
Datum
11. November 2020 21:40
An
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Status
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Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die statistischen Indikatoren für die Wohnlageneinordnung seit 2019 in Berlin und speziell für die neue Einordnung der Rigaer Straße 56 zur "guten" Wohnlage anstatt bisher zur "mittleren" Wohnlage und eine entsprechende Begründung im Vergleich zu "mittleren" Wohnlagen im restlichen Samariter-Viertel. Wohnsituation/-lage Wohnkomplex Rigaer Straße56/Pettenkofer 2a: sehr hohes Verkehrs-, Lärm- und Personenaufkommen zu allen Tageszeiten; direkt an der S-Bahn, Zugangsweg zur S-Bahn, vierfache Straßenkreuzung, erhebliches Verkehrsaufkommen, Rigaer polizeilich deklariert als "Gefahrengebiet", einzige Ecke mit einer Anhäufung von dauerhaft offenen Gewerbeeinheiten in einem Wohnkomplex auch nachts, 2019 zweimal(?) polizeiliche Einsätze aufgrund von Schreckschusswaffeneinsatz, regelmäßige Polizeieinsätze wegen Prügelein auf der Straße nachts. Offensichtlich wird der Hauskomplex zur Pettenkofer gezählt (, welche jedoch auch erhebliches Verkehrsaufkommen aufweist) und als "gute" Wohnlage eingestuft wurde. Alle angrenzenden Wohnkomplexe an die Pettenkofer werden ohne Einbeziehung weiterer Faktoren scheinbar zur guten Wohnlage gezählt. Wohingegen Teile der weitaus ruhigeren Bänschstraße (2-54, 25–73) "mittlere" Wohnlage sind sowie die Rigaer Straße ansonsten auch "mittlere" Wohnlage ist. Ich als langjährige Anwohnerin bitte Sie, die statistischen Indikatoren betreffs des Wohnkomplexes Rigaer Straße 56–Pettenkofer 2a noch einmal zu überprüfen, da sie eindeutig nicht die Wohnsituation widerspiegeln und eventuelle Angaben der Polizei und des Ordnungsamtes auch in die Beurteilung einzubeziehen sowie die tatsächliche Lage und die Gewerbestruktur. Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 203414 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203414/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
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