Wohnmobil als Wohnraum nach BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 17.6.2010, B 14 AS 79/09 R

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

welche Kosten werden vom Leistungsträger übernommen, bitte unterscheiden Sie bei Eigentum und Anmietung?
kann der Leistungsempfänger zwischen festen und mobilem Wohnraum wählen?
Wann hat er bei der Wahl freie Entscheidung?
Muß der Leistungsträger zustimmen, wenn die Arbeitsaufnahme bei einem Wohnmobil einfacher ist?
Werden die Kosten bei der Arbeitssuche im In- und EG-Ausland übernommen?

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    30. Oktober 2019
  • Frist
    3. Dezember 2019
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: welche Kosten werde…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Wohnmobil als Wohnraum nach BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 17.6.2010, B 14 AS 79/09 R [#169535]
Datum
30. Oktober 2019 14:11
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: welche Kosten werden vom Leistungsträger übernommen, bitte unterscheiden Sie bei Eigentum und Anmietung? kann der Leistungsempfänger zwischen festen und mobilem Wohnraum wählen? Wann hat er bei der Wahl freie Entscheidung? Muß der Leistungsträger zustimmen, wenn die Arbeitsaufnahme bei einem Wohnmobil einfacher ist? Werden die Kosten bei der Arbeitssuche im In- und EG-Ausland übernommen? Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Bundesagentur für Arbeit
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Sie stellen dari…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
AW: Wohnmobil als Wohnraum nach BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 17.6.2010, B 14 AS 79/09 R [#169535]
Datum
13. November 2019 14:50
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Sie stellen darin zwei Fragen: 1) Kosten der Unterkunft: Bei den Kosten der Unterkunft handelt es sich um kommunale Leistungen nach § 22 SGB II. Zuständiger Träger sind die kreisfreien Städte und Kreise (siehe § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB II). Die Bundesagentur für Arbeit hat zu diesen Leistungen gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen/Jobcentern kein Weisungsrecht und gibt demzufolge dazu auch keine bundesweit geltenden amtlichen Informationen heraus. Das bedeutet, dass Sie sich entweder bei dem für Sie örtlich zuständigen Jobcenter oder bei dem für Sie zuständigen kommunalen Träger nach ggf. vorhandenen amtlichen Informationen erkundigen müssten. 2) Kostenübernahme Arbeitssuche: Gemäß § 44 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 16 Abs. 1 SGB II besteht die Möglichkeit, dass Kosten für die Arbeitssuche im In- und EG-Ausland übernommen werden können. Die Fachliche Weisung zu § 44 SGB III finden Sie im Internet: https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba014859.pdf Mit freundlichen Grüßen